Darf man auch einen Minderjährigen festhalten?
Man darf ja bekanntlich den Täter festhalten, bis die Polizei eintrifft.
Zwei Fragen.
- Darf man jemanden festhalten und Ihn zwingen seine Personalien raus zu geben? Eltern? Wohnort? Name? Nummer?
- Darf man auch ein Kind festhalten, zur Not auch "mit Gewalt" bis die Polizei eintrifft?
6 Antworten
- Festhalten im Rahmen des Jedermannrechts (§ 127 StPO), das heißt bei tatsächlicher Tatbegehung und "auf frischer Tat" ja, Personalien muss derjenige nur der Polizei herausgeben. Die Gewaltanwendung muss hier der Tat angemessen bleiben.
- Nein, denn Kinder können keine Straftaten begehen.
§ 229 BGB ist aber sehr viel enger eingegrenzt und lässt sich damit in vielen Fällen nicht anwenden. Und nein, Kinder begehen keine Straftaten, denn ohne Schuld gibt es eben auch keine Straftat (das ist Teil des subjektiven Tatbestands) und Kinder sind unwiderlegbar schuldunfähig.
denn ohne Schuld gibt es eben auch keine Straftat (das ist Teil des subjektiven Tatbestands)
Die Schuld ist Teil des subjektiven Tatbestands? Wie bist du denn auf diese Vorstellung gekommen?
Eine Straftat haben wir, wenn der Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist. Und da in Deutschland noch immer der dreigliedrige Deliktsaufbau herrscht...
Das war in der Tat ungünstig formuliert, entschuldige. Es ändert aber nichts daran, dass zur Prüfung der Strafbarkeit auch die Prüfung der Schuld gehört. Gerade die ist ja Teil des dreistufigen Deliktaufbaus. Tatbestandsmäßigkeit (das macht alleine noch keine Straftat), Rechtswidrigkeit und Schuld. Ohne diese drei Punkte gibt es kein Delikt, also insbesondere keine Straftat, die ja eine Unterform des Delikts darstellt.
Klar können sie das. Nur eben nicht schuldhaft.
Nein, können sie nicht.
Rechtswidrige Taten sind hier per definitionem mangels Schuldfähigkeit keine Straftaten. Es sind aber natürlich dennoch Delikte.
Und Kinder sind ab 7 deliktfähig, mithin ggf. (zivil-)rechtlich verantwortlich.
Sprich: Formulierung/Wortwahl falsch, inhaltlich ändert das nichts. ;)
"Es sind aber natürlich dennoch Delikte."
Wobei man hier den Deliktbegriff des Zivilrechts von dem des Strafrechts abtrennen muss.
? Habe ich nicht genau das gerade gemacht? :)
Andersherum: Jeder Verstoß gegen ein geschütztes Rechtsgut ist erstmal ein zivilrechtlicher.
Das Strafrecht ist so gesehen "nur" eine Sonderform, die zivilrechtliche Maßnahmen ergänzt - nicht ersetzt, geschweige denn ausschließt.
Wenn du beobachtet hast, wie jemand eine Straftat begangen hat, dann darfst du ihn festhalten, bis die Polizei eintrifft. Das gilt auch für Minderjährige, die nicht strafmündig sind. Dies gilt nicht bei Ordnungswidrigkeiten.
Du darfst aber niemanden zwingen, dir seine Personalien zu geben. Denn niemand ist verpflichtet, sich gegenüber einer Privatperson auszuweisen oder persönliche Angaben zu machen.
1. Für das Feststellen der Personalien ist die Polizei verantwortlich. Sollte der Festgehaltene dir aber etwas sagen, darfst du es weitererzählen.
2. Gewalt nur im Sinne von Notwehr. Hältst du ein Kind als fest und es tritt dich, darfst du den Griff fester machen, aber nicht zurücktreten.
2. Ja, aber nur wenn man sofort die Polizei ruft. Und man darf auch niemanden einsperren.
Solange die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt - JA.
Klar können sie das. Nur eben nicht schuldhaft.
Und die Festnahmehandlung gegenüber Kindern lässt sich ganz prima auf § 229 BGB stützen.