Darf ich ein Multitool unter 18 mitführen?
2 Antworten
Kannst du durchaus tun ja. Allerdings achte darauf, dass sich an diesem kein einhändig zu öffnendes Messer befindet.
Wenn Du sowas wie ein Schweizer Taschenmesser oder einen Leatherman meinst: die sind zweihändig zu bedienen, haben keine fest stehende Klinge, erfüllen damit also erstmal die "Waffenkriterien" nicht. Es ist halt Werkzeug. Sowas haben zigtausende Menschen jeden Tag in ihrer Tasche - völlig legal natürlich.
Ich glaube dass die Hälfte der Leathermans einhändig zu öffnen sind, was ich persönlich ziemlich schade finde.
Ich muss gestehen, dass ich das Produktsortiment von denen nicht vollständig kenne. Die Multitools, die mir bisher untergekommen sind, waren immer so Exemplare, die man beidseitig erstmal auseinanderklappen musste - und dafür dann auch zwei Hände brauchte.
Allerdings ist das Waffenrecht in einigen Bereichen sowieso ein wenig merkwürdig bzw. praxisfern. Wenn z. B. ein Bautischler mit seinem Holster und Werkzeug drin auf 'ner Baustelle rumläuft, oder mit der Bahn zur Arbeit fährt, dann ist da nicht selten auch irgendein "Monstermesser" drin. Niemand käme auf die Idee, ihn deswegen als Waffenträger zu betrachten, obwohl er dennoch ein Messer "führt" (leicht zugreifbar an der Kleidung trägt, ohne besondere Sicherungsmaßnahmen wie z. B. abgeschlossenes Behältnis).
Ich denke, im Störfall (= Gerichtstermin) wird es letztlich eh auf Einzelfallabwägungen hinauslaufen. Wann ist ein Messer ein Werkzeug? Wann ist es eine Waffe? Da haben sich schon etliche Richter mit beschäftigen müssen...
Du hängst da einem kleinen Fehler nach. Das Führverbot nach §42a verbietet auch Waffen aber eben auch Werkzeugmesser! Wenn das Messer des Bautischlers eine Klinge über 12cm hat darf er es auf dem Weg zur Arbeit nicht führen.
Stimmt leider nicht ganz. Es gibt auch SAK und Multitools mit einhändig feststellbarer Messerklinge, diese fallen unter §42a WaffG. Das hat auch mit Waffe/nichtWaffe nichts zu tun, unter §42a fallen auch Werkzeugmesser. https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.htmll