Darf ein Dojo-Leiter ein Schwert in der Berliner U-Bahn mitnehmen?

2 Antworten

Steht doch da:

Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind Fälle, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt vor
(...)
für Personen, die eine Waffe nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern

https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/vo/vo19-267.pdf

Ferner steht im § 42a WaffG, dass zum Transportieren von Hieb-und Stoßwaffen in der Öffentlichkeit ein verschlossenes Behältnis erforderlich ist.

In ein solches muss das Schwert also gepackt werden. Das Behältnis darf im öffentlichen Raum nicht geöffnet werden.

Ich würds einfach lassen. Sicher ist sicher.