Darf die Nachrüstung eines Fernnotrufsystems im Aufzug auf Mieter umgelegt werden?
In unserem Mehrfamilienhaus wurden in der Aufzuganlage ein Fernnotrufsystem installiert. Dieser Kostenpunkt wurde auf mich als Mieter umgelegt. Ist das zulässig?
4 Antworten
Das Vorhandensein eines derartigen Notruf-systems ist bereits seit vielen Jahren Vorschrift , und schon bei kurzzeitigem Funktionsausfall dieses Notrufs darf der Fahrstuhl solange nicht benutzt werden , bis dieses System mitsamt Sprechverbindung wieder funktioniert .Daß erst jetzt solches NEU eingebaut wird , erscheint daher fragwürdig . Evtl. liegt hier nur eine Reparatur des schon vorhandenen Notrufes vor .
Die Kosten für den Betrieb einer Notrufanlage im Aufzug und eine mögliche Befreiung aus einem steckengebliebenen Aufzug können nach vereinzelter Rechtsprechung ebenfalls als Betriebskosten umgelegt werden. Umlagefähig sind nach Auffassung einiger Gerichte auch die Kosten für die Anmietung einer Notrufanlage.
Aufzug (Nutzung, Störung, Kosten)Könnte womöglich als Verbesserung gelten. Ich würde mal in das eine oder andere Urteil schauen
Habe leider für diesen Fall keine Urteile gefunden. Deswegen bin ich hier gelandet.
Ich würde es wie Rauchmelder betrachten (ebenfalls ein "Notrufsystem").
Kauf nicht umlagefähig.
Miete ist umlagefähig.
(Wenn ich mich nicht irre.)
Die Kosten für den Betrieb und die Wartung sind umlagefähig, die für die Installation m.E. aber nicht.
Da es einmalige Anschaffungskosten sind, hätte ich das auch vermutet.
Aber es handelt sich ja nicht um eine Miete sondern um eine Installation und damit um einen einmaligen Kostenpunkt.