Darf die Geschäftsleitung ohne Rücksprache mit dem Betriebsrat eine absolute Urlaubssperre verhängen?
3 Antworten
Nein.
Die Aufstellung eines Urlaubsplans sowie allgemeiner Urlaubsgrundsätze (zB Urlaubssperre oder Betriebsferien) sind mitbestimmungspflichtig, dh ohne Zustimmung (nicht nur Beratung!) des BR ist eine solche Anordnung unwirksam.
§87 (1) 5 BetrVG:
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
[... ]
5.Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
ein Betriebsrat hat in einer Firma nur beratende Funktion sprich ist nicht mitentscheidend bei solchen Entscheidungen
Und spielt im Rollenspiel das Gespräch zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat nach , mit der alle leben können ?
Das ist schlicht und einfach falsch!
In vielen Angelegenheiten (dazu zählt auch die Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen) hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.
Der Arbeitgeber muss sich also mit dem Betriebsrat auf eine Lösung einigen.
Ohne eine solche Einigung darf er Entscheidungen nicht umsetzen!
ja, dass darf die Geschäftsleitung. Der BR berät nur.
Und spielt im Rollenspiel das Gespräch zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat nach , mit der alle leben können ?
Das ist schlicht und einfach falsch!
In vielen Angelegenheiten (dazu zählt auch die Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen) hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.
Der Arbeitgeber muss sich also mit dem Betriebsrat auf eine Lösung einigen.
Ohne eine solche Einigung darf er Entscheidungen nicht umsetzen!
FALSCH!
§87 (1) 5 BetrVG