Berichtsheft digital?

1 Antwort

Nach Paragraph 43 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. 13 S. 2 Nr. 7 BBiG muss der Ausbildungsnachweis schriftlich oder elektronisch geführt werden. Es besteht also eine vom Gesetzgeber eingeräumte Wahlfreiheit. Wenn du und der Ausbildende die schriftliche Form gewählt haben, ist dies ebenso akzeptabel.

Wenn die zuständige Stelle eine ausschließliche Digitalversion verlangt, ist die Rechtsgrundlage fraglich.

Ratsam ist, dass man auf die Mail entsprechend antwortet und erfragt, dass man aufgrund der rechtlichen Möglichkeit nicht auch die Schriftform einreichen kann. Ansonsten erfragt man zeitgleich, wie sich die Kammer die Digitalform vorstellt.