Bedeutung Paragraf in Satzung einer Genossenschafts Bank?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hi! Dazu muss man den Hintergrund der Genossenschaftsbanken verstehen. Volks- und Raiffeisenbanken wurden vor über 100 Jahren gegründet, um Bürgern und Bauern Kredite gewähren zu können ... die Mittel dafür wurden damals über die Einlagen der Mitglieder bereitgestellt. Die Banken haben einen sogenannten Förderauftrag ihrer Mitglieder, d.h. dass Mitglieder besondere Leistungen genießen können und eben das Mitbestimmungsrecht über die Bank in Gesellschafterversammlung haben ... jedes Mitglied eine Stimme. Im Gegenzug, und das ist heute weitgehend in den Hintergrund gerückt, weil es seit zig Jahren nicht mehr eingetreten ist, verpflichten sich die Mitglieder, ihre Bank im Notfall zu stützen, indem nochmal das gleiche Kapital (es kann auch anderes geregelt sein) nachgeschossen wird. Dafür wiederum zahlt die Genossenschaft eine Dividende an die Mitglieder, die in der Regel über dem Marktzins für Guthaben liegt.

Kommt es zu einer Schieflage der Bank, dann werden die Mitglieder durch die Genossenschaft aufgefordert, den Satzungsgemässen Anteil nachzuschiessen. Geschäftsguthaben gehören übrigens zum Eigenkapital der Bank und sind keine Einlagen im herkömmlichen Sinne.

Beispiel: in der Satzung steht, dass ein Anteil 100 Euro beträgt und Du maximal 5 Anteile zeichnen kannst. Die Nachschusspflicht liegt bei dem Wert eines Anteils. Angenommen du zeichnest 5 Anteile mit 500 Euro, dann musst Du auf Anforderung durch die Genossenschaft nochmal 500 Euro einzahlen, die dann zur Deckung des Verlustes herangezogen werden. Aber wie gesagt, dieser Fall ist seit zig Jahren nicht mehr eingetreten, weil die Genossenschaftsbanken eine eigene Sicherungseinrichtung unterhalten, die bei Schieflagen eintritt und eine Nachschusspflicht nicht erforderlich macht.

Aber das Risiko ist da und das geht jeder ein, der Geschäftsanteile zeichnet. Gruss

Timethieft 
Fragesteller
 29.04.2022, 08:42

Hi. Top beschrieben, vielen Dank.

Warum ich das gefragt haben hat einen Grund. In der Satzung steht auch geschrieben:

Die Mitglieder haben für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren der Genossenschaft nicht befriedigt werden können, keine Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten.

Was ist da der Unterschied?

Des Weiteren, sollte wirklich eine Schieflage der Bank eintreten und die entsprechenden Anteile zur Deckung nicht ausreichen, kann hier auf meine Sparbücher zurückgegriffen werden oder sind die hiervon ausgeschlossen.

Ich habe nur einen Anteil in Höhe von € 52…

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DonCredo  29.04.2022, 08:55
@Timethieft

Das muss ich in meinen Worten interpretieren, ich hoffe es ist richtig:

Im Falle einer Schieflage der Genossenschaft werden die Mitglieder zunächst zum Nachschiessen aufgefordert und erhöhen so das Kapital, um eine Insolvenz zu verhindern. Kommt es doch dazu und die verbleibende Insolvenzmasse reicht nicht aus, um alle Schulden zu begleichen, dann können die Mitglieder nicht nochmal zu einer weiteren Zahlung in die Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter aufgefordert werden. Die Verpflichtung zur Nachzahlung bleibt dadurch beschränkt auf eine EINMALIGE Nachschusspflicht.

Was die Sparbücher angeht: erstmal nein, denn diese sind im Gegensatz zum GG kein Eigenkapital der Bank sondern Verbindlichleiten an die Gläubiger und im Rahmen der Einlagensicherung bis 100.000 Euro eh abgesichert. Aber bevor das greift springt noch der genossenschaftlichen. Sicherungsfonds ein ... somit sind Deine Sparbücher in der Betrachtung völlig raus. Gruss

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Timethieft 
Fragesteller
 29.04.2022, 10:18
@DonCredo

Vielen herzlichen Dank für die Erläuterungen.

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Vereinfacht:

Sie haften für den Mist den der Bankvorstand baut finanziell persönlich im Verhältnis Ihrer Genossenschaftsanteile.

Timethieft 
Fragesteller
 29.04.2022, 10:19

Vielen Dank. Was bedeutet „im Verhältnis“? Ich habe nur einen Anteil in Höhe von € 52,00

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