Ausgang der Kündigung durch wessen Partei?

Familiengerd  08.02.2023, 19:35
ich muss die Studiengebühren wieder zurück an die Firma zahlen

Werden dann tatsächlich die gesamten Gebühren zurückverlangt oder "nur" zeitanteilige?

Miruku2609 
Fragesteller
 08.02.2023, 20:43

Die gesamten.

1 Antwort

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Auf Nachfrage teilst Du ergänzend mit, dass die Rückzahlungsklausel vorschreibt, dass bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses (also vor Ablauf der Bindefrist), die vom Arbeitnehmer ausgeht oder veranlasst wurde, die gesamten vom Arbeitgeber getragenen Studiengebühren zurückzuzahlen seien.

Damit ist die gesamte (!) Vereinbarung zur Rückzahlung rechtsunwirksam, also nichtig - und es besteht keine Rückzahlungsverpflichtung!

Denn die Rückzahlung muss um die Zeiten gemindert werden, die Du in der Firma bleibst, bei einer (wie in Deinem Fall) 3-jährigen Bindefrist also um 1/36 für jeden Monat, den Du als Arbeitnehmer in der Firma geblieben bist.

Es gibt zu diesem Problem übrigens viele Informationen im Internet; als nur ein Beispiel - und als Beleg für meine Aussage - siehe:

Die Rückzahlungspflicht muss ihrer Höhe nach angemessen sein. Dies wird durch eine ratierliche Kürzung der Rückzahlungspflicht um die Zeit der Beschäftigung nach Abschluss des Studiums sichergestellt. Wird beispielsweise eine Bindungsdauer von 36 Monaten vereinbart, sollte sich die Rückzahlungspflicht um 1/36 für jeden Monat, den das Anschluss-Arbeitsverhältnis andauert, verringern.
Wichtig ist, dass die Rückzahlungspflicht nur für den Fall vorgesehen wird, dass der Student tatsächlich ein adäquates Arbeitsvertragsangebot erhält. Denn sonst hat er keine Möglichkeit, die Rückzahlungspflicht zu vermeiden.

( https://www.kliemt.blog/2020/04/06/duales-studium-zulaessigkeit-von-bleibeverpflichtung-und-rueckzahlungsklauseln/ )

oder

Für die Rechtswirksamkeit von Rückforderungsklauseln gelten einige Voraussetzungen:
Sie müssen den Anforderungen des AGB-Rechts nach §§ 305 ff. BGB genügen, dürfen also z. B. nicht intransparent sein.
Die Höhe der Rückzahlung muss angemessen sein. Die Angemessenheit kann der Arbeitgeber z.B. durch Kürzung der Rückzahlungspflicht in Raten sicherstellen. Dabei verringert sich die Rückzahlung jeweils um die Zeit der Beschäftigung nach Abschluss des Studiums.
Wichtig ist schließlich, dass die Rückzahlungsverpflichtung nur für den Fall gilt, dass der Student tatsächlich ein entsprechendes Stellenangebot erhält und die Beschäftigung aus eigenem Antrieb bzw. eigener Veranlassung ausschlägt oder vorzeitig beendet. Wenn die Beendigung aus der Sphäre des Arbeitgebers resultiert (z. B. betriebsbedingte Kündigung), darf der duale Student nicht zur Rückzahlung verpflichtet sein.

( https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/duales-studium-3-vereinbarung-von-rueckzahlungs-und-bleibeverpflichtungen_idesk_PI42323_HI15275394.html )

In Deinem Fall kann man außerdem auch noch bezweifeln, dass es sich beim Angebot von 13 € als Stundenlohn (also nur 1 € über dem gesetzlichen Mindestlohn) um ein angemessenes Weiterbeschäftigungsangebot gehandelt hat.

Insgesamt heißt das also:Auch wenn Du aus eigenem Entschluss vorzeitig kündigst, musst Du dem Arbeitgeber gar nichts zurückzahlen!

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Beruf/Ehrenamt, lange private Beschäftigung mit Arbeitsrecht
Miruku2609 
Fragesteller
 08.02.2023, 23:05

Vielen Dank für deine sehr ausführliche Antwort! Eine kurze Ergänzung die mir gerade aufgefallen ist: Im Vertrag steht, dass die Studiengebühren vollständig und Dahrlensweise übernommen werden. Ändert das irgendwas?

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Familiengerd  09.02.2023, 13:31
@Miruku2609

Kannst Du die Vereinbarung einmal ausführlicher zitieren?

Aber vielleicht hilft das schon weiter (da geht es auch um ein Darlehen für die Studiengebühren):

Allerdings waren die Studiengebühren laut Vertrag nur ein Darlehen. Dies war zurückzuzahlen, wenn das „Training-on-the-Job“ vorzeitig beendet wird oder Studierende nach ihrem Abschluss ein Stellenangebot des Unternehmens ablehnen.
Hier kündigte die Studentin ihr duales Studium nach zwei Jahren auf, um bei einer anderen Firma zu arbeiten. Das Unternehmen forderte daraufhin Studiengebühren in Höhe von 17.040 Euro zurück.
Wie nun das LAG Mainz entschied, muss die Studentin dies nicht bezahlen. Das Darlehen für die Studiengebühren sei nur vorgeschoben gewesen, in Wirklichkeit habe es sich um eine „typische Rückzahlungsvereinbarung“ gehandelt. Solche Klauseln seien zwar durchaus legitim, müssten dann aber ausgewogen sein. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt habe bereits 2008 entschieden, dass es sich hier auch bei einem „Training-on-the-Job“ um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (Urteil vom 18. März 2008, Az.: 9 AZR 186/07). Vom Arbeitgeber einseitig vorformulierte Klauseln seien daher insgesamt unwirksam.
Im Streitfall seien die Kosten bei einem Abbruch einseitig der Studentin aufgebürdet worden – selbst dann, wenn das Unternehmen dafür verantwortlich ist und sogar dann, wenn das Unternehmen vertragswidrig kündigt. Auch mögliche wichtige Gründe, die zu einem Abbruch durch Studierende führen können, würden nicht berücksichtigt.

( https://www.tw-ratingen.de/Einseitige-Rueckzahlungsklausel-hilft-dualer-Studentin_3605.aspx )

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