Anwärterbezüge nicht zurückzahlen Polizei NRW?
Guten Tag,
ich bin 21 Jahre alt und bin seit dem 01.09.2020 Kommissaranwärter bei der Polizei NRW. Ich war mit meiner Berufswahl eigentlich sehr zufrieden und auch mein erstes Praktikum lief zuerst gut, leider hat sich während des Praktikums der Vater meiner Freundin das Leben genommen. Ich selbst habe es vor der Familie selbst über Funk erfahren und wurde dazu angehalten vorerst keinen Kontakt aufzunehmen, was sich im Nachhinein als sinnvoll, aber hart erwiesen hat.
Das hat bei mir zu große Problemen geführt und ich habe mich nach langem Überlegen dazu entschlossen diesen Beruf aufzugeben.
Meine Frage ist: Kann ich es umgehen die Anwärterbezüge zurückzuzahlen?
Mein Tutor hat mir gesagt, die Rückzahlung wäre nicht fällig, falls ich die Klausuren nicht bestehe, stimmt das?
Wenn nein, gibt es einen Weg die Rückzahlung zu umgehen.
Ich bedanke mich im Vorfeld für Antworten.
5 Antworten
Ja, das stimmt.
Aber auch ein medizinischer Grund dürfte das verhindern. Dazu müsstest du bereit sein, mehr als die Hosen runter zu lassen, um dir eine Posttraumatische Belastungsstörung attestieren zu lassen.
Wenn dir das zu heikel ist, lernst du einfach nicht und fällst durch die Prüfungen.
Gefährlich hierbei ist, dass deine Ansicht bekannt ist.
Gruß S.
Naja, wenn du vorher schon überall kund tust, dass du dich rausprüfen willst, ist es Absicht. Wie man damit umgehen würde, weiß ich nicht. Aber was sollen sie machen!?
Danke für deine hilfreichen Antworten, du bist mir eine große Hilfe. Vielen vielen Dank.
Also, soweit ich weiß kann in deinem Falle GRUNDSÄTZLICH eine rückzahlung der Bezüge verlangt werden, außer du scheidest aus, ich meine es nennt sich 'von dir nicht zu vertretenden Gründen' aus oder so etwas in der Art.
Das geht einerseits dadurch, dass du durch die Abschlussklausuren fällst, es geht aber auch als medizinischen Grünen ODER aber, wenn du die Prüfungen zwar bestehst, aber die Behörde an sich sagt, dass sie sich nicht übernehmen.
Kurz gesagt... je nachdem was Übernahmeschnitt ist, wäre es wohl AUCH möglich, dass du die Prüfung zwar machst und bestehst, also dann tatsächlich auch den Abschluss hast aber eben nicht übernommen wirst oder dass du dich halt in der Praxis als so ungeeignet gibst, dass sie dich deswegen nicht übernehmen.
Medizinische Gründe wären theoretisch, wie gesagt, auch möglich... grade psychische Gründe. Allerdings musst du dir DANN darüber im Klaren sein, dass eine Verbeamtung in Zukunft eher unwahrscheinlich ist und natürlich auch, dass du bei einem eventuellen erneuten Wechsel in eine Private Krankenversicherung ggf. saftige Zuschläge bezahlen musst.
Wie gesagt... was du nun machst kommt auf den Einzelfall an. Es hat halt alles Konsequenzen, die du bedenken musst, auch und gerade in Hinblick auf deine Zukunftsplanung.
das stimmt. bei uns in hessen kann man auch 3 oder 4 monate nach dem beginn kündigen ogne die bezüge zurück zahlen zu müssen
Erstmal vielen Dank für die Antwort, ich habe schon einiges dazu gelesen, allerdings nichts detailliertes. In NRW ist es so, dass die Bezüge nicht zurückgezahlt werden müssen, wenn der Abbruch innerhalb der ersten 7 Monate erfolgt. Ich liege aber mit meinen fast 15 Monaten schon weit über diesem Zeitraum.
achso, alles klar. wenn du eine Prüfung nicht bestehen solltest, dann musst du definitiv nichts zurückzahlen. in der Theorie wäre das ja unfair, da sonst Leute die zu schlecht waren, um es zu schaffen einen finanziellen einschlag erleben würden.
ich find das system aber nicht gut, dass man die bezüge zurückzahlen muss bei abbruch. Dadurch werden Leute gezwungen zu warten bis man in den prüfungen durchfallen kann.
Ach dann fällt mir ein Stein vom Herzen, vielen Dank für Deine Antwort. Hast du eventuell eine Seite auf der das steht, weil ich dazu recht wenig gefunden haben.
Ja, du könntest dich „rausprüfen“. Alles Gute für die Zukunft.
Erstmal vielen Dank für Deine Antwort. Das heißt ich "fliege" ohne Nachteile aus dem Studium ?
So ist es hier in Berlin auf jeden Fall. Der einzige Nachteil ist, dass du halt auch keinen Abschluss hast. Aber du wirst ja schon einen Plan haben, denke ich.
Ja einen Plan habe ich mir schon gemacht, dann hoffe ich mal, dass das hier genau so ist.
schau mal § 63 BBesG
Aber das ist doch nur für Sonderzuschläge und nicht für die normalen Anwärterbezüge, wenn ich das richtig gelesen habe.
mhh hast recht. dann weiß ich leider auch nicht wo das steht
"Gefährlich hierbei ist, dass deine Ansicht bekannt ist" bei der Posttraumatischen Belastungsstörung oder das nicht lernen für die Klausuren? Und kommst du aus NRW und diese Daten sind gesichert. Natürlich auch recht herzlichen Dank für Deine Antwort.