ALG2 KDU Elternhaus?

3 Antworten

Aufgrund Deiner Schilderung stellt sich für mich und ggf. auch für Jobcenter die Frage, ob Du erwerbsfähig bist über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten.

Ohne diese Erwerbsfähigkeit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld 2.

Einen Mietvertrag könnt Ihr selbstverständlich aufsetzen und werdet Ihr bei Antrag auf Sozialleistungen sogar müssen.

Du kannst einen Antrag auf Arbeitslosengeld 2 stellen, mußt Deine gesundheitliche Situatiion exakt beschreiben und anhand ärztlicher Atteste/Befunde belegen und dann die Entscheidung des Jobcenters abwarten.

Eventuell läuft es auf Erwerbsminderungsrente und/oder Sozialhilfe hinaus. Das läßt sich vorab jedoch nicht genau sagen.

Mach das mit dem Mietvertrag. Aufgrund von § 67 SGB 2 müssen Dir auch unangemessen hohe Mietkosten für mindestens 12 Monate gezahlt werden.

Wenn Du dem Jobcenter den Mietvertrag in Original vorlegst, dann berufe dich auch gleich auf § 67 SGB 2 .

Du legst den Original Mietvertrag nur vor. Damit die sich den anschauen oder kopieren. Du hast das Recht beim Kopiervorgang dabei zu sein.

Keine Original abgeben. Niemals. Nur zum anschauen. Aber nicht über Nacht usw. .

https://dejure.org/gesetze/SGB_II/67.html

Natürlich wäre das möglich.
Wäre genauso möglich zur Untermiete zu wohnen und KdU zu erhalten wenn man bei seinen Eltern wohnt.

Ist es dein Eigentum oder das deiner Eltern?
Wenn letzteres, dann stehen dir auch entsprechende KdU zu.

 Ansonsten würde ich das Jobcenter gleich mitteilen das ich ne Wohnung brauche.

Dann würden die sagen: „Dann müssen Sie eine suchen.”
Das JC vergibt keine Wohnungen.

Skate123 
Fragesteller
 19.04.2022, 16:38

Hallo, das Haus gehört meinen Eltern. Es wurde 2016 gebaut.

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Comp4ny  19.04.2022, 17:34
@Skate123

Wenn dem so ist, dann sollten deine Eltern einen gültigen Mietvertrag aufsetzen.
Aber ob da 500 € angemessen sind, müsste man erstmal ausrechnen.

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JuristHelfer  19.04.2022, 22:31

Es gibt seit 2 Jahren den § 67 SGB 2 . Also berücksichtigt den auch!

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Comp4ny  20.04.2022, 01:28
@JuristHelfer

Und was genau soll ich da berücksichtigen?
Bitte sag jetzt nicht dass die Höhe der Miete egal ist. Denn das wäre falsch und bezieht sich NICHT auf Neuanträge oder neue Wohnungen, sondern nur auf bereits bewohnte Wohnungen.

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JuristHelfer  20.04.2022, 09:14
@Comp4ny

Im Gegenteil.

Der § 67 SGB 2 bezieht sich gerade auf Neuanträge. Denn dann werden nach § 67 SGB 2 grundsätzlich erst einmal die unangemessenen Unterkunftskosten übernommen. Der Gesetzgeber möchte hier ausdrücklich, dass sich ´Menschen in Zeiten der Pandemie nicht noch um ihren Wohnraum kümmern müssen.´

Bei neuen Wohnungen kommt es drauf an, ob der Alg 2 Empfänger zuvor ( also ohne Bezugspause ) schon Alg 2 bezogen hat, und ob ihm angemessene oder unangemessene Unterkunftskosten gewährt wurden.

Selbst bei ersterem spricht zumindest das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt unangemessene Kosten der Unterkunft zu.

https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung-arbeitslosengeld-2 ( "Werden die Kosten für meine Wohnung übernommen? " )

https://openjur.de/u/2390693.html

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Comp4ny  20.04.2022, 09:49
@JuristHelfer
Der § 67 SGB 2 bezieht sich gerade auf

...gerade auf Anträge bis zum 31.03.2022.
Wäre für den FS sowieso schon zu spät.

Denn dann werden nach § 67 SGB 2 grundsätzlich erst einmal die unangemessenen Unterkunftskosten übernommen. 

Aber nur für bestehende Wohnungen! nicht für neue.
Im Falle des FS wäre es ein Neuantrag zur Kostenübernahme von Miete.

Eine weitere Quelle bestätigt sogar meine Aussage!
Und wenn du Langeweile hast, kannst du es HIER sogar nochmal offiziell durchlesen.

Unabhängig dessen weiß ich es auch daher, dass eine meiner Freunde beim JC arbeiten und wir § 67 bereits ausgiebig diskutiert haben UND ich bereits kürzlich einen Fall hatte für einen Neubezug einer Wohnung mit deutlich höheren Kosten als der Regelsatz erlaubt hätte. --- wurde zurecht abgelehnt.

Alleine Abs. 3 besagt hier schon eine wichtige Passage.

Es bringt aber auch nichts eine Wohnung die vll. 700 € kostet aber man nur 500 € haben darf, zu bewohnen, wenn nach 6 Monaten man die Kosten gesenkt haben muss sonst bezahlt das JC die tatsächlichen Kosten nicht mehr weiter.

Es gibt Ausnahmesituationen die die volle Kostenübernahme der Miete ermöglichen, über 6 Monate hinaus, aber eben Ausnahmesituationen.

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JuristHelfer  20.04.2022, 12:04
@Comp4ny
...gerade auf Anträge bis zum 31.03.2022.
Wäre für den FS sowieso schon zu spät.

Nein, bis zum 31.12.2022 . Informiere dich.

https://dejure.org/gesetze/SGB_II/67.html

Schau unter dem § . ´Bei Hinweis der Redaktion´ . Warum selbige das im eigentlichen § nicht anpasst, weiß ich nicht. Habe es auch woanders gelesen. Das wurde definitiv verlängert.

Aber nur für bestehende Wohnungen! nicht für neue.
Im Falle des FS wäre es ein Neuantrag zur Kostenübernahme von Miete.

Eine weitere Quelle bestätigt sogar meine Aussage!

Und wenn du Langeweile hast, kannst du es  HIER sogar nochmal offiziell durchlesen.

Nein, auch und gerade für neue Wohnungen. Meinen Link diesbezüglich hast Du nicht zu ignorieren. Es gibt zu diesem rechtlichen Sachverhalt verschiedene gerichtliche Ansichten.

Ich habe mir hier schon zahlreiche Urteile zu durchgelesen. Mit Neuanmietungen meine ich, dass eine Person vorher - und länger kein - Alg 2 bezogen hat. Demnach in eine neue Wohnung zieht, und hier neu Alg 2 beantragt. Dann greift § 67 SGB 2 .

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt genehmigt sogar unangemessene Unterkunftskosten, wenn der Alg 2 Bezieher zuvor lediglich angemessenen Kosten der Unterkunft bewilligt bekam.

Auch dein unter "HIER" ergibt nichts neues. Das ist EIN Urteil eines - immerhin - Landessozialgericht. Gut. Andere Sozialgerichte und Landessozialgerichte sind jedoch genau gegenteiliger Auffassung. Du jedoch stellst das Geschehen so dar, als wäre es ein unantastbares Gesetz.

Insofern einer deiner Freunde beim Jobcenter arbeitet, brauche ich mit Dir nie wieder eine Debatte führen.

wurde zurecht abgelehnt

Die Frage ist, ob Du überhaupt differenziert an die Sache ran gehst?

Nicht 6 Monate, 12 Monate! Lies den § 67 SGB 2 richtig durch. Erst gilt § 67 SGB 2 an sich. Und dann selbiger mit Bezug auf § 22 SGB 2 . Die dort aufgeführte 6 Monats-Frist darf nicht auf die 6 Monats-Frist des § 67 SGB 2 angerechnet werden.

So steht es im § 67 SGB 2 . Aufgrund es Einzelfalls deines Jobcenter-Freundes zu pauschalisieren, ist nicht klug.

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Comp4ny  20.04.2022, 12:38
@JuristHelfer

Komm, lass gut sein.
Du willst es nicht verstehen ... fein. Aber es wurde schon ausführlich geschildert dass du im Irrtum bist und keine Gesetzestexte verstehen kannst oder willst. Es bleibt dabei: Neue Wohnungen werden nur in der tatsächlichem Anspruch der KdU bewilligt. Das Thema ist damit auch erledigt. Mach dich mal vernünftiger Schlau.

Interessant dass du einer JC Mitarbeiterin der Lüge bezichtigst die keine Ahnung vom Job hat. Damit ist das Thema für mich auch erledigt.

Ich könnte jetzt natürlich auch noch einen Screen einer E-Mail von einer völlig anderen Mitarbeiter vom JC beifügen, aber ich lasse es. Lernresistente Menschen wollen nichts verstehen.

Mit Neuanmietungen meine ich, dass eine Person vorher - und länger kein - Alg 2 bezogen hat. Demnach in eine neue Wohnung zieht, und hier neu Alg 2 beantragt. Dann greift § 67 SGB 2 .

Und damit ist das Thema erst recht erledigt, da der FS nun mal ALG II bezieht.

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