Alg1?

3 Antworten

Solange Du bis dahin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst, sollte das so sein.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich war selber schon arbeitslos.

Du musst nur der Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stehen, dann hast Du auch weiter Anspruch solange Du diesen nicht verbraucht hast.

Also immer schön deiner Mitwirkungspflicht nachkommen, also wenn verlangt Bewerbungen schreiben, auch wenn Du schon eine neue Ausbildung hast, oder dich auf Stellenangebote von der Agentur für Arbeit bewerben, wenn diese eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

Sollte es in der Zeit bis zum Beginn der Ausbildung dennoch zu einem Vorstellungsgespräch kommen, kannst Du das dann ja persönlich klären, also das Du zum X mit einer neuen Ausbildung beginnst.

Dann kann der Arbeitgeber selber entscheiden ob er dich für den kurzen Zeitraum einstellen würde oder nicht.

Kommt natürlich auch auf deinen SB - bei der Agentur für Arbeit an, der kann dich bis dahin auch in Ruhe lassen oder dich in eine Maßnahme stecken, wenn etwas zeitnah beginnen würde und Jobsuche nichts bringen würde.

So lange du deinen Anspruch nicht aufgebraucht hast, ja.