ALG II Überbrückungsgeld?

2 Antworten

Seit 01.07.2021 ist Überbrückungsgeld oder vergleichbare Leistungen nach einer Haftentlassung kein anrechenbares Einkommen mehr.

Paragraf 11 a Abs. 6 SGB - ll

Diese Regelung gilt nur im SGB - ll vom Jobcenter, nicht aber nach dem SGB - Xll vom Sozialamt.

LamPam11 
Fragesteller
 24.02.2022, 08:13

Habe ich das richtig verstanden, dass er SOFORT nach Entlassung ALG II bekommen kann und nicht die ersten vier Wochen vom Überbrückungsgeld leben MUSS?🤔

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LamPam11 
Fragesteller
 24.02.2022, 08:14
@LamPam11

da er er ein erwerbstfähiger Leistungsberechtigter ist

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isomatte  24.02.2022, 09:29
@LamPam11

Wenn er nicht arbeitsfähig sein würde, dann würde nicht das Jobcenter zuständig sein.

Geht es nur um die Anrechnung vom Überbrückungsgeld, dann sollte das nicht mehr angerechnet werden, so habe ich es zumindest verstanden.

Gib doch im Internet einfach einmal ein, Anrechnung Überbrückungsgeld nach Haftentlassung.

Da solltest Du etwas von Harald - Thome finden, denn da habe ich es auch gefunden.

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LamPam11 
Fragesteller
 24.02.2022, 19:53
@isomatte

Ja, das habe ich auch so verstanden. Es zählt nicht als Einkommen und Vermögen, jedoch verstehe ich es immer noch nicht richtig, ob er die ersten 28 Tage von dem Überbrückungsgeld leben MUSS oder ob die dann gar nicht dazu gezählt werden und er sofort nach Entlassung ALG II (unabhängig vom 28-Tage-Bedarf) kriegt. Ich verstehe es einfach nicht so richtig...

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isomatte  24.02.2022, 20:21
@LamPam11

Wenn es nicht als Einkommen zählt, dann hat er ja einen ungedeckten Bedarf und der sollte dann ja gedeckt werden, dass mit den 28 Tagen sollte ja dann hinfällig sein.

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LamPam11 
Fragesteller
 24.02.2022, 21:09
@isomatte

Ah okay, aber wieso steht im § 51 Abs. 1 StVollzG  dass das ÜG eben doch die ersten 4 Wochen sichern soll

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isomatte  24.02.2022, 21:17
@LamPam11

Hast Du dir das gesucht was ich geschrieben habe, hast Du da etwa von diesen 28 Tagen gelesen ?

Wenn es keine Anrechnung mehr gibt und man damit die ersten 28 Tage selber bestreiten soll, dann würde ja doch angerechnet, auch wenn es dann nur teilweise sein würde.

Aber das würde sich doch dann widersprechen.

Verstehst Du was ich meine ?

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isomatte  24.02.2022, 21:27
@LamPam11

Der ist doch in Bezug auf Leistungen vom Jobcenter nicht mehr relevant.

Ich hab dir doch den Paragraf 11 a Abs. 6 SGB - ll schon genannt, einfach einmal suchen und nachlesen was da steht.

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LamPam11 
Fragesteller
 24.02.2022, 21:41
@LamPam11

Deswegen bin ich ja so verzweifelt. Dachte es kommt auf den Bedarf an. Wenn das ÜG ausreicht, um sein Bedarf zu decken, dann dachte ich, dass er nicht zusätzlich Anspruch auf direkten ALG II hat

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isomatte  24.02.2022, 21:46
@LamPam11

Wenn aber der Paragraf 11 a Abs. 6 SGB - ll sagt, dass dieses Überbrückungsgeld nach dem Paragraf 51 nicht als Einkommen angerechnet wird, dann sollte das ja wohl auch korrekt sein.

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Wenn er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, kann er den ALG II Antrag stellen.
Sein "Entlassungsgeld" wird ihm allerdings als Einkommen angerechnet. Und zwar in dem Monat, in dem er das Geld bekommt.

Bommi132  24.02.2022, 01:03

Ja, so ist es! Auch beim Sozialamt wird dieses angerechnet

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