Ab wann im Supermarkt arbeiten?

2 Antworten

Das JArbSchG sagt dazu tatsächlich nichts, aber es kommt hier auch u. U. nicht zum Zuge.

Unterliegt der 15-jährige noch der Vollzeitschulpflicht (von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich), dann ist eine Beschäftigung im Grundsatz zuerst einmal verboten! Also bis zum Arbeitsrecht kommt man gar nicht erst, es geht um den Jugendschutz.

Ausnahme ist nur die stundenweise Beschäftigung vollzeitschulpflichtiger Jugendlicher, wenn sie leicht und geeignet ist! Der AG muss auf jeden Fall die Zustimmung der Sorgeberechtigten einholen.

Bsp. für diese erlaubte Beschäftigung sind die Klassiker wie Austragen von Zeitungen, und Werbezetteln (ohne schweres Tragen).

Nicht erlaubt sind jedoch Arbeiten im produzierenden Gewerbe, in Gaststätten, auf Baustellen, in Tankstellen und Kfz-Werkstätten oder als Kassierer.

Ein 15-jähriger Azubi hat seine Vollzeitschulpflicht schon erfüllt, sonst wäre er nicht in der Ausbildung.

Rechtlich darfst du ab 15 dort arbeiten. In der Realität stellen die meisten Einzelhandelsgeschäfte aber nur volljährige Personen ein. Dann muss man den Jugendschutz nicht mehr beachten.