2 A Verstöße in der probezeit?
Hallo allesamt
ich wurde bereits wegen einem A Verstoß(Handy Nutzung) Verwarnt und mir wurde ein Aufbauseminar angeordnet. Dieses beginnt bei mir am 17. Februar. Da ich jetzt mit genau 21 KMH innerorts geblitzt wurde, wollte ich mal wissen, wie sich dies nun auf meine Führerschein auswirkt. Ich habe gehört, dass es keine weiteren Maßnahmen auf die Probezeit nimmt, da ich das Aufbau Seminar noch nicht begonnen habe.
2 Antworten
Wer mit einem Führerschein auf Probe mehrmals schwerwiegend gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) oder das Verkehrsrecht verstößt, muss mit einem dauerhaften Fahrverbot rechnen. Dennoch wird nicht jede kleine Ordnungswidrigkeit, wie beispielsweise Falschparken, direkt mit einem Fahrverbot oder einer Probezeitverlängerung geahndet.
Unter den A-Verstößen versteht man „schwerwiegende Vergehen“ gegen die StVO oder das Verkehrsrecht. Darunter fallen beispielsweise folgende Verkehrsverstöße:
- Trunkenheit am Steuer
- Fahrerflucht
- Nötigung
- Rotlichtverstöße
- Geschwindigkeitsüberschreitung von über 21 km/h
Da du jetzt wieder einen A Verstoß begangen hast muss das Einzel bei dir geprüft werden da spielt der Rest keine Rolle!
P.S. eigentlich läuft Handynutzung unter B Verstoß daher steck da mehr dahinter das es unter A schon läuft
Das Handy am Steuer zu benutzen, ist grundsätzlich verboten – und einfach gefährlich, nicht nur in der Probezeit. In der Probezeit mit Handy am Steuer erwischt zu werden, bedeutet aber für dich, dass sich deine Probezeit auf 4 Jahre verlängert. Denn Handy am Steuer zählt zu den A-Verstößen. Es genügt ein einziger A-Verstoß und es kommt zur Verlängerung deiner Probezeit. Also lass die Hände am Lenkrad, weitere Gründe liefert dir FRIDAY hier …
Hast du richtig gehört !
geregelt ist dies in Paragraf 2a Abs.2 Nr 2 STVG :
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,