belgien legal erworben?

4 Antworten

Hallo diyo99

Vorausgesetzt du hältst die Wohnsitzregel korrekt ein und erlaubst dir hier keine Formfehler und vorausgesetzt du hast keine Sperrfrist für den Neuerwerb eines Führerscheins in Deutschland, darfst du mit dem in Belgien erworbenen EU Führerschein gemäß EuGH Urteil Az. C-419/10 in Deutschland legal fahren, sprich anders gesagt Deutschland ist gezwungen den EU Führerschein anzuerkennen.

Hier findest du nähere Informationen zu den Urteil:

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=26.04.2012&Aktenzeichen=C-419/10

Wichtig zu beachten ist, dass du deinen Hauptwohnsitz in Belgien gehabt haben musst, die Behörden sind nicht gerade erfreut darüber, dass sie deinen belgischen Führerschein anerkennen müssen, daher könnte es dir durchaus passieren dass die versuchen dir Formfehler oder einen Scheinwohnsitz nachzuweisen, am besten wäre du legst dir schonmal Arbeitsnachweise für die Zeit in Belgien zu.

LG

Darkmalvet

Woher ich das weiß:Hobby – Disclaimer: Meine Antwoten stellen keine Rechtsberatung dar
imager761  10.02.2017, 05:52

Falsch: Dem steht § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV entgegen.

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Bananarama1986  10.02.2017, 13:34
@imager761

§ 28 Abs. 4 Satz 3 FeV: 

Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

Sie haben scheinbar mehr Infos als wir anderen?


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Darkmalvet, UserMod Light   10.02.2017, 14:21
@imager761

Es ist aus 2 Gründen nicht falsch, aber ich habe schon damit gerechnet, dass irgendeiner diesen Kommentar bringen wird.

1. Siehe Kommentar Bananarama1986

2. Eu Recht steht laut der EU Verträge über nationalem Recht, Deutschland ist verpflichtet sich an die EuGH Urteile zu halten, sprich selbst wenn das Gesetz dem widerspricht darf weder die Justiz noch die Behörden dieses Gesetz anwenden.

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imager761  10.02.2017, 18:13
@Darkmalvet, UserMod Light

Eu Recht steht laut der EU Verträge über nationalem Recht, Deutschland ist verpflichtet sich an die EuGH Urteile zu halten,

Diese Rechtsauffasung vertritt nach meinem Kenntnisstand kein einziges deutsches Verwaltungsgericht, dass sich in Eilanträgen mit dieser Thematik befasste.

Gegenteilige Auffassung urteilte das VG Kassel am 22.06.2009 aus:

Gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006-126/EG „3.
Führerscheinrichtlinie“ besteht die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten,
die Anerkennung der Gültigkeit eines EU-Führerscheins abzulehnen, der  von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt wurde, wenn der
Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaats
eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden war.

Nach Art. 18 der dritten Führerscheinrichtlinie beansprucht diese Vorschrift ab dem 19.01.2009 Geltung. Die uneingeschränkte Geltung der genannten Regelung der dritten Führerscheinrichtlinie hat zur Folge, dass die (zuvor) ergangene EU-Rechtsprechung der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 Ziffer 3 FeV nicht mehr entgegengehalten werden kann.

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Darkmalvet, UserMod Light   10.02.2017, 18:22
@imager761

Welche Rechtsauffassung Deutsche Gerichte hier haben ist irrelevant, da der EuGH höher angesiedelt ist und die Deutsche Rechtsauffassung nicht mehr vertretbar ist

http://www.123recht.net/article.asp?a=116340


Es kam wie ein Paukenschlag aus Luxemburg. Mit Urteil vom 26.04.2012, Az. C-419/10, stellte der EuGH in der Rechtssache Hofmann fest, dass auch nach dem 19.01.2009 erteilte EU-Führerscheine anzuerkennen sind. Diese Entscheidung steht im Widerspruch zur deutschen Rechtslage. Nach § 28 Abs. 4 Ziffer 3 FeV sind ausländische Führerscheine dann nicht anzuerkennen, wenn zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden war.

Dieser Regelung erteilte der EuGH nunmehr eine Absage. DieRegelungen der 3. Führerscheinrichtlinie verbieten eine
Nichtanerkennung des Führerscheins, wenn der ordentliche Wohnsitz im Ausstellerstaat bestanden hat und eine etwaige Sperrfrist abgelaufen ist. Die deutsche Rechtsauffassung, nach der ein solcher Führerschein nicht anerkennungsfähig sei, ist damit nicht mehr vertretbar.

Ich sagte ja bereits in einem anderen Kommentar, Deutschland hat hier von der EU einen auf den Deckel bekommen und genau das ist ja gerade die Crux an der Sache warum Deutschland solche Führerscheine eben doch wenn auch widerwillig anerkennen müssen.

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Hallo,

in und für Belgien hast du ihn sicher legal erworben.

Wie das nach so langer Zeit für Deutschland ist? Da könnte es Ausnahmen oder Möglichkeiten geben, damit er auch in Deutschland gültig ist.

Darüber kann dir aber nur die Führerscheinstelle / Fahrerlaubnisbehörde Auskunft geben und es bringt nichts, sich hier auf irgendwelche Mutmaßungen zu verlassen.

Denn grundsätzlich berechtigt eine ausländische Fahrerlaubnis NICHT zur Teilnahme am deutschen Straßenverkehr, wenn einem hier die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LA/gueltigkeit-auslaendischer-fahrerlaubnisse-in-deutschland.html

Viele Grüße

Michael


Darkmalvet, UserMod Light   10.02.2017, 14:26

Gemäß EuGH Urteil Az. C-419/10 berechtigt zwar keine nationale Fahrerlaubnis aber eine EU Fahrerlaubis zur Teilnahme am deutschen Straßenverkehr, vorausgesetzt die Wohnsitzfristen wurden eingehalten und es lag keine Sperrfrist vor.

Selbst wenn nationales Recht dem widerspricht ist Deutschland durch die EU Verträge an das EuGH Urteil gebunden und muss die Fahrerlaubnis anerkennen.

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19Michael69  10.02.2017, 15:58
@Darkmalvet, UserMod Light

Sie berechtigt aber nicht zur Teilnahme am deutschen Straßenverkehr, wenn die deutsche Fahrerlaubnis hier entzogen wurde.

Mit diesen Maßnahmen geht man gegen den "Führerscheintourismus" vor.

Das steht auch ganz klar so auf der Seite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Und die würden es nicht schreiben, wenn es nicht so wäre.

Gruß Michael

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Darkmalvet, UserMod Light   10.02.2017, 16:47
@19Michael69

Sie berechtigt aber nicht zur Teilnahme am deutschen Straßenverkehr, wenn die deutsche Fahrerlaubnis hier entzogen wurde.

Eben doch, darum geht es ja in diesem Urteil, geklagt hatte jemand in einem ähnlichen Fall nur war es hier Tschechien und Alkohol statt THC, das Bayrische Verwaltungsgericht hatte nach Revisionsantrage den EuGH befragt und der hat eindeutig entschieden, dass Deutschland kein Recht habe die Anerkennung zu verweigern, wichtig ist, dass die Sperrfrist abgelaufen sein muss und der Hauptwohnsitz in dem Land der Ausstellung liegen muss.

https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/verkehrsrecht/fuehrerschein-aus-tschechien-nach-ablauf-der-sperrfrist-gueltig_212_117106.html

Das steht auch ganz klar so auf der Seite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Und die würden es nicht schreiben, wenn es nicht so wäre.

Das ist ja gerade die Crux an der Sache, was da auf der Seite des Bundesministeriums steht wurde durch das EuGH für ungültig erklärt, Deutschland hat hier von der EU eins auf den Deckel bekommen

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19Michael69  10.02.2017, 23:00
@Darkmalvet, UserMod Light

Okay, es gibt es sogar noch weitere Urteile die deinem entsprechen.

Das war mir wirklich neu.

Da zum Glück die Zeit des Führerscheinentzugs / die Sperre vorüber sein muss, kann man zumindest nicht heute hier den Führerschein entzogen bekommen und morgen in einem anderen EU-Staat neu machen.

Gruß Michael

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meinen deutschen führerschein verloren thc im blut
musste (...) wegen meiner arbeit für 1,5 jahre nach belgien ziehen habe dort nach 10 monaten einen neuen führerschein gemacht darf ich damit in deutschland jetzt wieder fahren

Nein. Dem steht § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV entgegen: "Die Berechtigung (...) gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist (...)."


G imager761


Darkmalvet, UserMod Light   10.02.2017, 14:28

§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV findet keine Anwendung, da das EU Recht laut der EU Verträge über nationalem Recht steht, Deutschland ist verpflichtet sich an die EuGH Urteile zu halten, sprich selbst wenn das Gesetz dem widerspricht darf weder die Justiz noch die Behörden dieses Gesetz anwenden.

Wusstest du schon, dass es in Hessen die Todesstrafe gibt ?

Ist hier genau dasselbe, das Gesetz ist zwar da aber aufgrund höherer Gesetze nicht anwendbar.

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Soweit ich weiß musst du den FS gegen einen Deutschen FS tauschen. Und soweit ich weiß, wird dort keine MPU verlangt.