Das geht ungefähr in die Richtung. Was aber die Frage nach sich zieht, ob auch beschränkt geschäftsfähige Teil einer GBR werden können. Ließe sich wohl in beide Richtungen argumentieren.

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ag-detmold-10s27-15-abitur-jahrgang-ball-gbr-band-vertrag/

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Wenn du das Geld zusammen hast, nimmst Vaddi oder Mutter mit, die sagen du darfst das kaufen, fertig.

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Für das Opfer hat sowas niemals negative Konsequenzen. Der TOA ist gescheitert und das Verfahren läuft normal weiter.

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Aufm Handy kann ich die Bilder nicht lesen. Aber das Schuldprinzip ist gut. Nachteil ist, dass es einem Unternehmensstrafrecht im Wege steht. Das Schuldprinzip ist Ausfluss der Menschenwürde (jeder hat das "Recht" danach verurteilt zu werden, was ihm individuell vorwerfbar ist). Die Menschenwürde ist nicht auf Unternehmen übertragbar, weswegen es bisher auch nicht geglückt ist ein stimmigen Entwurf eines Unternehmensstrafrechts durch zu kriegen.
Insgesamt ein spannendes Thema, mit dem man gut ne Seminararbeit füllen kann.
Bitte daher um Verständnis, dass ich keine Lust habe aufm Handy mehr zu schreiben. Evtl morgen Abend am Pc noch Ergänzungen.

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Es ist deutlich als Herabwürdigung und Absprache der persönlichen Ehre gemeint, daher sollte es eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB sein. 

Dass bei einer Anzeige/Strafantrag nicht viel bei rumkommt (außer die Person ist massiv in der Hinsicht vorbelastet), sollte klar sein, steht aber auf einem anderen Blatt Papier.

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Wenn es wirklich nur um das Führungszeugnis geht, dann werden die meisten keine Eintragung haben. Dort werden erst Strafen ab 90 Tagessätzen/3 Monaten eingetragen.

Im Bundeszentralregister werden hingegen alle Strafen erfasst und gespeichert. Also z.B. ne "kleinere" Beleidigung, die 30 Tagessätze gibt, taucht im BZR auf aber nicht im Führungszeugnis. Solange das Führungszeugnis sauber ist, darf man sich als nicht vorbestraft bezeichnen. Selbst wenn im BZR eine Verurteilung/Strafbefehl über 30 Tagessätze stünde.

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Die §§ sind nicht in einem anderen Deutsch geschrieben, sondern einfach nur kurz und sachlich. Das (soll) die juristische Sprachen auszeichen/ausmachen.

§ 109 BGB besagt in Abs. 1, dass der Andere den Vertrag widerrufen kann. Das ist der Vertragspartner des Minderjährigen, z.B. der Mofahändler.

Abs. 2 schränkt das Widerrufsrecht im Falle der Kenntnis des Anderen von der Minderjährigkeit auf die Fälle ein, in denen der Minderjährige die Einwilligung der Erziehungsberechtigten wahrheitswidrig behauptet hat. Kannte er auch die Lüge, kann er trotzdem nicht widerrufen.

Dazu muss man wissen, dass gem. § 106 BGB 7-jährige bis zum 18. Geburtstag nur schwebend unwirksame Verträge schließen können, da sie nur beschränkt geschäftsfähig sind und für die Wirksamkeit die Einwilligung (= vorher Ja gesagt) oder die Genehmigung (= nach Vertragsschluss ja gesagt) erforderlich ist.

§ 111 BGB: Einseitige Rechtsgeschäfte sind unwirksam. wenn sie ohne Einwilligung erfolgen. Solche Geschäfte sind z.B. Anfechtung, Kündigung, Rücktritt (= Gestaltungsrechte, die auf einen bestehenden Vertrag einwirken). Oder auch Auslobung und Eigentumsaufgabe. Geschäft ist auch mit Einwilligung unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht schriftlich nachweist und der Andere aus diesem Grund das Geschäft zurückweist. Steht ja nunmal so drin.

Während der Grundgedanke des Minderjährigenrechts dessen Schutz vor rechtlich vor allem nachteiligen Bindungen ist, wird durch §§ 112, 113 BGB Erleichterung geschaffen. Ein Minderjähriger, der Selbstständig ist oder mit Erlaubnis in Arbeit tritt, kann die dazu gehörigen Rechtsgeschäfte wirksam abschließen, OBWOHL er immer noch beschränkt geschäftsfähig im übrigen ist.

Da die §§ eigentlich nicht die schwersten sind, hoffe ich, dass meine Ausführungen verständlich sind. 

Witzig wäre es gewesen, wenn § 164 Abs. 2 BGB in eigenen Worten hätte erklärt werden sollen :D

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Wenn der Kaufhausdetektiv dich beschuldigt hat, würde ich mit falscher Verdächtigung nur so um mich werfen.

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Garantiert kannst du die Personendaten eines Belastungszeugen nicht einfordern. Sobald du das versuchst und es auch noch ein Mittäter war, greifen Zeugenschutzregeln wie § 68 Abs. 2 - 5 StPO. Dann bringt auch die Akteneinsicht des Verteidigers nichts, da die Personendaten des Belastungszeugen bei der Staatsanwaltschaft verbleiben und nicht in der Akte auftauchen.

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Taschenkontrolle darf er unter keinem rechtlichen Aspekt durchführen. Er darf dich festhalten, wenn er sieht, wie du was einsteckst, bis die Polizei da ist, § 127 StPO. 

Hausverbot darf er dann aussprechen, wenn es innerhalb seiner vom Marktleiter übertragenen Befugnisse steht, nicht generell. 

Ausweis kann er solange verlangen, bis er grün anläuft. Einen Austausch der Personalien kann er über die Polizei erreichen. Kein Privater hat das Recht den Ausweis zu verlangen, geschweige denn zu kopieren. Mit ner Kopie würde er meine ich sogar eine Ordnungswidrigkeit begehen.

Er nennt sich zwar Detektiv aber dadurch hat er immer noch die gleichen Rechte wie Tante Liesbet von nebenan.

Schildere den Hergang schriftlich der Marktleitung. Solltet das Hausverbot aufgehoben werden und der will nochmal was, besteh drauf, dass die Polizei kommt, sonst bekommt er gar nichts von dir. Dann geht die Kostenrechnung für die Polizei an ihn. Je nachdem, was er äußert, kannste ihn direkt wegen falscher Verdächtigung anzeigen.

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Wenn man der Polizei oder StA einen Sachverhalt mitteilt ist das schon eine Strafanzeige. Strafanzeigen kann jeder stellen. Sie kann auch nicht wie so oft gehört/gesehen/gelesen wird "zurückgezogen" werden, da es sich nicht um Verfahrensrecht handelt. Einzig der Strafantrag, den von der Tat Betroffene, u.U. auch Eltern/Hinterbliebene o.ä. stellen können, kann unter gewissen Voraussetzungen innerhalb einer Frist zurückgenommen werden. Der Strafantrag ist bei manchen Delikten Voraussetzungen für die Strafverfolgung.

Vorladungen sind gerade bei BTM-Taten ehr unüblich, da dadurch dem Beschuldigten mitgeteilt wird, dass ermittelt wird und er die Beweismittel schnell entsorgen kann. Es gibt einige Wege, um Indoorplantagen etc. ausfindig zu machen. Wie die Polizei und StA dort vorgehen, werde ich aber nicht schildern.

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Wenn du Einspruch gegen den Mahnbescheid einlegst, dann wird die Gegenseite beantragen ins streitige Verfahren überzugehen und die Klage zu begründen. Du wirst wahrscheinlich in einem kleinen Teil gewinnen, da die Kosten für Inkassobüros meist zu hoch sind. 

M.E. nach sind die Büros völlig überflüssig und daher die Kosten nicht ersatzfähig. Aber die meisten Gerichte gewähren Inkassokosten in Höhe der Gebühren, die ein Anwalt nach dem RVG hätte abrechnen können. Daher bleibst du bei Einspruch auch auf einem Großteil, bzw. allen Kosten des Verfahrens sitzen. 

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Das Beste was ihr machen könnt ist das Ganze über eure Eltern zu regeln.

§ 45 JGG
Absehen von der Verfolgung

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

Dabei hilft euch § 45 Abs. 2 JGG. Wenn ihr bisher nicht aufgefallen seid und es nur um Hausfriedensbruch, ggf. um kleinere Sachbeschädigungen geht, dann begleicht den Schaden und eure Eltern sollen der StA mitteilen, dass ihr ne Woche Hausarrest verbüßt (habt). Dann ist das vom Tisch. Eine erzieherische Maßnahme der Eltern steht in dem Fall gerichtlichen Maßnahmen gleich. Grund: Verfassungsrechtlich garantiertes Erziehungsrecht der Eltern.

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Vergewaltigung im Knast?

Ja Hallo liebe Leute,

wurde gestern schwer alkoholosiert von einer Gruppe im Park ausgeraubt, Telefon und 200EU sind weg. Fotos haben sie auch von mir gemacht um Leute zu fragen ob mich jemand kennt und bestimmt noch anderen Mist. Mir sind wohl echt die Sicherungen durchgebrannt obwohl ich sehr friedfertig bin. Mit vielen Filmrissen und ohne zu wissen was ich eig. tue bin ich dann Nachhaus glaub und hab mir Sturmmaske und Knüppel mitgenommen um die Kerle zu jagen... alles sehr dumm ich weiß...

Jedenfalls bin ich mir ziemlich sicher das ich sie nach ner weile in der nähe eines Clubs ö.Ä gesehen hab und bin wie ferngesteuert einfach drauf gegangen weil ich meine Sachen wiederhaben wollte. Dann führte eins zum anderen und wer weiß was noch kann mich kaum errinern.

Jedenfalls habe ich nun eine Anzeige am Hals wegen schwerer Körperverletzung und werde in den Knast kommen. Ich hab schon immer diese Geschichten gehört das Vergewaltigungen im Knast Tagesordnung sind und die Neuen zu "Muttis" gemacht werden oder gibt es das doch nur in Amerikanischen Gefängnissen?

Ich welche Art von Gefängnis werde ich kommen? Und mit welcher Strafe kann ich spezifisch rechnen? Bin 22. Hatte 2,66 Promille im Blut ohne Drogen o.Ä. Polizei will mir nichts sagen.

Was mich auch interessieren würde ist wie ihr gehandelt hättet? Polizei anrufen obwohl man total betrunken ist? Hatte da irgendwie mehr Bammel als "Selbsjustiz" walten zu lassen oder was auch immer mir in den Kopf geschossen ist.

LG

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Schwere KV? Dann musste ja ordentlich zugelangt haben. 

Da auf die Schwere KV gem. § 226 I StGB mind. 1 Jahr (bis zu 10 Jahre) steht, muss dir gem. § 140 I Nr. 2 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt werden.

Ab 2,00 Promille kommt eine Strafmilderung gem. § 21 StBG in Betracht. Die 2 Promillegrenze ist ein Richtwert, der Richter daher nicht daran gebunden. Sollte es ein Gutachten geben, indem festgestellt wird, dass du trinkgewohnt bist, kann es auch sein, dass § 21 StGB nicht angewendet wird. Ist aber ehr selten, da aufwendig und höherer Begründungsaufwand für den Richter.

Bzgl. der zu erwartenden Strafe wäre das hier Kaffeesatzleserei. Niemand kann ohne Akteneinsicht und Teilnahme an der Hauptverhandlung eine ansatzweise zuverlässige Strafzumessung vornehmen. Es wären die Folgen der Tat, dein Vor- und Nachtatverhalten, der Gang der Hauptverhandlung etc. zu berücksichtigen. 

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(Sach-) Darlehn = Ich gebe dir etwas und erwarte nach einer gewissen Zeit einen Gegenstand gleicher Art und Güte zurück. Zinsen können anfallen, müssen sie aber nicht.

Miete = Ich gebe dir etwas und genau die Sache erwarte ich nach der Laufzeit zurück. Für die Zeit der Nutzung erhalte ich den Mietzins.

Leihe = Wie Miete nur ohne Mietzins; kostenlose Gebrauchsüberlassung.

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"Kündigung bei Preiserhöhung

 

Setzt Ihr Fitnesscenter den Preis nach oben, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Setzen Sie vor der Kündigung eine Frist und bitten um Rücknahme der Preiserhöhung bzw. um schriftliche Bestätigung, dass Sie das Studio zu den alten preislichen Konditionen weiternutzen können. Erhalten Sie keine derartige Bestätigung, so können Sie das Fitnessstudio vorzeitig kündigen. Ein Fitnessstudiovertrag ist ein zweiseitiger Vertrag, der nicht einseitig abgeändert werden darf, ohne dass die andere Seite eine Möglichkeit zum Vertragsausstieg erhält. Würden Sie selbst den monatlichen Mitgliedsbeitrag eigenmächtig herabsetzen, so würde das Studio in umgekehrter Weise ebenso schnell eine außerordentliche Kündigung erklären."

vgl. https://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/der-vertrag-mit-dem-fitnessstudio/

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Es liegt in erster Linie an den Folgekosten für Vermieter. Das Halten von Hunden und Katzen führt zu einem höheren Abnutzungsgrad der Wohnung. Und da die Mieten meist schon am oberen Rand sind, können sie für die Abnutzung durch Tierhaltung nicht noch mehr draufschlagen.

Die normale Abnutzung durch typischen Gebrauch wird eben auch durch den Mietzins getragen. Daher ist es schwer z.B. Kratzer an Türen oder im Holzfußboden dem Mieter in Rechnung zu stellen. Diese (rechtliche) Entwicklung führt dann zu deiner Einschätzung, dass die Vermieter früher toleranter waren.

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