Die §§ sind nicht in einem anderen Deutsch geschrieben, sondern einfach nur kurz und sachlich. Das (soll) die juristische Sprachen auszeichen/ausmachen.
§ 109 BGB besagt in Abs. 1, dass der Andere den Vertrag widerrufen kann. Das ist der Vertragspartner des Minderjährigen, z.B. der Mofahändler.
Abs. 2 schränkt das Widerrufsrecht im Falle der Kenntnis des Anderen von der Minderjährigkeit auf die Fälle ein, in denen der Minderjährige die Einwilligung der Erziehungsberechtigten wahrheitswidrig behauptet hat. Kannte er auch die Lüge, kann er trotzdem nicht widerrufen.
Dazu muss man wissen, dass gem. § 106 BGB 7-jährige bis zum 18. Geburtstag nur schwebend unwirksame Verträge schließen können, da sie nur beschränkt geschäftsfähig sind und für die Wirksamkeit die Einwilligung (= vorher Ja gesagt) oder die Genehmigung (= nach Vertragsschluss ja gesagt) erforderlich ist.
§ 111 BGB: Einseitige Rechtsgeschäfte sind unwirksam. wenn sie ohne Einwilligung erfolgen. Solche Geschäfte sind z.B. Anfechtung, Kündigung, Rücktritt (= Gestaltungsrechte, die auf einen bestehenden Vertrag einwirken). Oder auch Auslobung und Eigentumsaufgabe. Geschäft ist auch mit Einwilligung unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht schriftlich nachweist und der Andere aus diesem Grund das Geschäft zurückweist. Steht ja nunmal so drin.
Während der Grundgedanke des Minderjährigenrechts dessen Schutz vor rechtlich vor allem nachteiligen Bindungen ist, wird durch §§ 112, 113 BGB Erleichterung geschaffen. Ein Minderjähriger, der Selbstständig ist oder mit Erlaubnis in Arbeit tritt, kann die dazu gehörigen Rechtsgeschäfte wirksam abschließen, OBWOHL er immer noch beschränkt geschäftsfähig im übrigen ist.
Da die §§ eigentlich nicht die schwersten sind, hoffe ich, dass meine Ausführungen verständlich sind.
Witzig wäre es gewesen, wenn § 164 Abs. 2 BGB in eigenen Worten hätte erklärt werden sollen :D