Haus und Garten

6 Antworten

er muss die ortsübliche Miete verlangen. Tut er es nicht und du zahlst deutlich weniger, dann rechnet ihm das Finanzamt fiktive Mieteinnahmen als Einkommen an, als würder er eben die höhere, übliche Miete bekommen.

Steuerlich in Ordnung wäre, dass er dich entweder kostenlos wohnen lässt, oder eine Miete verlangt die mindestens 66% der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt.

Mietvertrag benötigt ihr dafür keinen speziellen, sondern einen ganz normalen.


20091964 
Beitragsersteller
 12.08.2024, 19:10

Danke

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Würde das an eurer Stelle ohne Vertrag machen, wenn ihr nicht unnötig Geld verlieren wollt.


20091964 
Beitragsersteller
 12.08.2024, 19:10

Danke

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20091964 
Beitragsersteller
 12.08.2024, 18:56

Ja, machen das bereits seit 2 Monaten so, danke

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Steuerlich und faktisch unbedenklich. Mietverträge gibt es im Schreibwarenhandel.

Faktisch deshalb:

§ 573aErleichterte Kündigung des Vermieters

(1) 1Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. 2Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.

(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


20091964 
Beitragsersteller
 12.08.2024, 19:09

Danke, sehr Hilfreich

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Das mit dem Vertrag wurde ja schon mehrfach beantwortet.

Wegen der Miete, ob er dich jetzt kostenlos oder verbiligt wohnen lässt ist eigendlich egal aber er bekommt mind. ein großen Teil der ortsüblichen Miete als Einkommen angerechnet.


20091964 
Beitragsersteller
 12.08.2024, 19:09

Dankeschön

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