Hat diese Person in dem Fall Schuld?
Wenn Person A , die noch minderjährig ist und deshalb gesetzlich kein Alkohol darf, von der erwachsenen Person B Alkohol ausgehändigt bekommt und Person A dadurch betrunken wird, sich auszieht und sich in das Bett von Person B hinlegt, mit dem Glauben, dass Person B nur mit Person A kuscheln möchte, aber Person B dann Person A fragt ,,möchtest du Sex/ mir einen Blow Job geben?''- Person A daraufhin nur antwortet ,,bin müde'' (davon ausgeht, dass es als ein ,,nein'' verstanden wird) , weil er/sie zu müde und betrunken ist, um Sex zu haben, aber Person B trotzdem weiter geht und Person A entjungfert, ist es dann trotzdem die Schuld von Person A?
Frag nur so. Danke für eure Antworten schon im Vorhinein:)
7 Antworten
Person B muss sich der Einwilligung von Person A versichern.
Unter Einfluss von Alkohol ist es schwierig, noch festzustellen, ob es die Einwilligung gibt. Da muss das Handeln von Person A absolut eindeutig sein. Sonst wäre eine mögliche Nötigung oder Vergewaltigung durch Berauschung legalisierbar. Was nicht erwünscht sein kann.
Das Verhalten, wie du es schilderst, ist mindestens uneindeutig im Sinne der EInwilligung, denn Müdigkeit lädt nicht gerade zur Aktivität ein.
Und der Zweifel geht zu Lasten von B. Die, wenn sie selbst nüchtern ist, erhöht verantwortungsbewusst handeln muss.
Gibt für sowas die Strafbarkeit Wiederstandsunfähiger Personen , was bei Alkohol der Fall ist .
Ist eine Vergewaltigung od zumindest Sex mit iner Widerstandsunfähigen Person von Person B .
Ist Strafbar, A ist nicht schult.
A wäre nur Schuld wenn sie z.B nackt vor A gestanden wäre nüchtern UN 7hm gebeten hätte das zu tun , dann wäre es ab 14 legal.
Aber in den Fall hat sich Person B klar strafbar gemacht .
Ebenso ist die Person über 14 immer schuld wenn A unter 14 wäre unabhängig vom Sachverhalt, Kindesmissbrauch.
Person A trifft keine schuld:
Person B: Abgabe von Alkohol an Minderjährige, Missbrauch bzw Vergewaltigung minderjähriger
Und: da Person A betrunken war, und somit körperlich wie geistig nicht voll handlungsfähig war, spielt das keine Rolle, wie genau der Ausdruck von Person A war
Person B Verstöße gegen Paragraph 9 des JuSchG, gegen Paragraph 176, 239 und 211 StGB und kann sich somit auf ne fette Strafe freuen :)
Nein, es ist nicht die Schuld von Person A.
Person B kann sogar in mehreren Punkten verklagt werden.