Bin ich hübsch, finden mich andere hübsch und wie soll ich jetzt damit umgehen(für mehr unten lesen)?

Hallo liebe Leute,

ich will jetzt hier leider kein Bild von mir hochladen, wegen Datenschutz. Trotzdem würde ich gerne wissen, was ihr so von der Beschreibung denkt.

Ich bin auf jeden Fall weiblich, schlank. Ich habe ein gleichmäßiges Gesicht. Meine Lippen sind ganz ok, also schön, ich habe grün-braune Augen. Manchmal habe ich noch ein paar Pickel, die sind aber nicht mehr so stark zu sehen. Dann habe ich braune Haare, die etwas kürzer sind als schulterlang. Ich habe auch eine normale gerade Nase, aber kein Stupsnase. Meine Augenbrauen sind auch normal, also nicht buschig. Mein Körper ist dünn und hat Kurven. Ich bin jetzt für mein Alter normal groß.

Dann hätte ich noch die Frage, was ihr denkt, wieso mir andere Leute nie wirklich sagen, dass ich schön wäre. Meine Mutter und mein Vater haben das gesagt. Auch viele von der Familie und Bekannte oder Freunde von den Eltern. Also bis jetzt nur Erwachsene. Damit meine ich, dass bis jetzt nur Erwachsene gesagt haben, dass ich gut ausschaue oder schön. Bei Kindern oder Leuten oder Freunden in meinem Alter hat mir bis jetzt noch niemand VON SELBST gesagt, dass ich schön wäre. Nur in dem Fall wenn ich sagen würde, ach ich bin hässlich oder so, sagen manche nur leise: Du bist doch nicht hässlich oder sie sagen gar nichts. Manche ärgern mich auch damit, dass ich hässlich wäre und dass mich doch niemand in Leben gern küssen würde oder so. Dabei baue ich immer Selbstvewusstsein auf und dann wird das zerstört, wenn jemand mir das sagt. UNd das sind immer Leute in meinem Alter. Also Mitschüler, Freunde,.....

Sagt mir bitte erstmal in der Umfrage, ob ich schön bin und dann wieso Leute so reagieren.

Danke schon mal

Hermine

Du bist vielleicht nicht hässlich aber auch nicht schön..... 58%
Du bist schön und Leute denken und sagen so was weil.... 25%
Du bist hässlich, Leute sagen so was, weil... 17%
Schönheit, Mädchen, Aussehen, Schönheitsreparaturen, Liebe und Beziehung, Schönheitsideal
Untermieter zieht aus. Kann ich ihn zu einer frühzeitigen Beteiligung an Schönheitsreparaturen zwingen?

Guten Tag,

wie schon gesagt, mein Untermieter zieht aus. In dem Untermietvertrag steht, dass der Untermieter die notwendigen Schönheitsreparaturen entsprechend der Regelungen des Hauptmietvertrags zu erledigen hat. Dieser ist an den Untermietvertrag auch angehängt.

In den gemeinsam genutzten Räumen sind nach nur einem Jahr Mietdauer nun größere, unübersehbare Flecken an den Wänden entstanden, die wir aber eigentlich nicht jetzt sofort überstreichen wollten. Nun zur Frage: Kann ich für spätere Renovierungen (nach z.B. 3 Jahren) jetzt schon das anteilige Geld vom Untermieter verlangen?

Vielen Dank im Voraus für euren Rat und schönes Wochenende noch!

Im Hauptmietvertrag steht Folgendes:

  1. Sind die Mieträume im Zeitpunkt der Überlassung an den Mieter neu renoviert oder vermitteln sie den Gesamt- eindruck einer renovierten Wohnung, führt der Mieter die während des Mietverhältnisses erforderlichen Schön- heitsreparaturen auf eigene Kosten fachgerecht durch. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren und Streichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper sowie Heizrohre, Innenanstrich der Fenster und Außentüren sowie Anstrich der Innentüren. Bestehen Zweifel an der Anstrichfähigkeit, ist Rücksprache mit dem Vermieter zu halten.
  2. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Räume und/oder die gestrichenen Holzteile in einem weißen oder hellen neutralen Farbton oder in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war. Während der Mietzeit ist der Mieter in der dekorativen Gestaltung der Räume und gestrichenen Holzteile frei. Lackierte oder lasierte Flächen sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war.
Kündigung, Mietrecht, Schönheitsreparaturen, Renovierung, Untermiete
Fehlende Parkett-/Dielenfugen sollen trotz Absprache nicht erneuert werden - was nun?

Hallo alle zusammen,

bei der Wohnungsübergabe haben wir mündlich mit dem Vermieter abgesprochen, dass er einen Parkettleger vor Ort bestellt, der eine Lösung für die Dielen im Flur findet. Das Problem ist folgendes: die Stäbchen bzw. Fugen zwischen den Dielen im Flur fehlen vollständig. Dadurch ergibt sich eine Lücke von etwa 3-5 cm mit einer Tiefe von ebenfalls 3-5 cm. Dadurch können wir nicht nur nicht barfuß/auf Socken laufen, wir können auch eher schlecht als recht saubermachen - der Staubsauger holt alles hoch, was sich da noch so zwischen den Dielen befindet, einschließlich den Untergrund, der sich unter der Dielung befindet. Soll heißen, die Dielen bekommen Risse und schwingen nach jeder Staubsaugeraktion noch mehr, ganz zu schweigen von den Stabsolken, die sich beim Laufen aus den Ritzen quälen. Nach einem halben Jahr war nun endlich der Parkettleger da. Er hat sich vollständig auf unsere Seite geschlagen und erklärt, dass man irgendwann das gesamte Parkett austauschen muss, weil kein Untergrund mehr da ist. Der Vermieter ist nun aber der Meinung, dass das alles vollkommen unnötig ist, weil die Fugen "nach einem Jahr ja sowieso wieder herausbrechen".

Lange Rede, kurze Frage: was können wir jetzt tun? Wir haben es ja nur mündlich abgesprochen, haben wir da überhaupt eine Chance? Und wenn doch, in welche Richtung können wir argumentieren?

Kurze Info: die Renovierung ist mehr als 10, ich glaube mindestens 12 Jahre her.

Viele Grüße & herzlichen Dank für jegliche Hilfe.

Mieter, Mietrecht, Schönheitsreparaturen, Vermieter, Parkett, Dielen, Instandsetzung, Wohnungsübergabe
Klausel im Mietvertrag wirksam?

Hallo Mietrechtsexperten,

habe gerade Ärger mit einer Mieterin die gekündigt hat. Die will sich um die Renovierung drücken usw.

Ihr Exmann regelt die Dinge für sie und hat als Erstes behauptet, sie könne vorzeitig aus dem Mietvertrag, wenn sie solvente Nachmieter stelle. Diesen Zahn habe ich ihr schon gezogen, denn es gibt keine Nachmieterklausel und auch keiner der drei anerkannten Gründe um bei Nachmieterstellung raus zu kommen hat sie auch nicht.

Sie zieht nicht berufsbedingt um, zieht nicht ins Altersheim/Pflegeheim und heiratet auch nicht.

Bezüglich Renovierung hat mir Herr ... folgendes mitgeteilt.

Das ist soweit richtig... allerdings sollte man die „starre Klausel“ in § 24 des Mietvertrages berücksichtigen... dort steht: „Die Erneuerung der Anstriche von Fenster, Türen usw. ist regelmäßig nach 6 Jahren erforderlich."
Weil beide Klauseln sich mit der Renovierungspflicht der Mieterin befassen, müssen sie ihrer gemeinsamen Bestimmung gemäß als zusammengehörig betrachtet werden. Eine Aufrechterhaltung der für sich genommenen wirksamen Verpflichtung zur Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen ist daher nicht möglich, so das beide Klauseln unwirksam sind.

Ist das wirklich so, hat er recht?

Normalerweise ist die starre Frist durch "im allgemeinen" aufgeweicht aber ich bin mir nicht sicher ob die gesamte Klausel nun unwirksam ist durch:

Die Erneuerung der Anstriche von Fenster, Türen usw. ist regelmäßig nach 6 Jahren erforderlich

Als Bild habe die die gesamte Klausel eingestellt.

Hat Jemand entsprechende Links oder Urteile vom BGH wo ich das nachlesen kann?

Sollte die Klausel unwirksam sein, dann muss ich für meine Schwiegermutter wohl neue Mietverträge mit wirksamen Klauseln kaufen

Vielen Dank im Voraus

Bild zu Frage
Wohnung, Mieter, Mietwohnung, Recht, Mietrecht, Schönheitsreparaturen, Vermieter, Mietvertrag, Mieterrecht
Fragen zu Schönheitsreperaturen Vermieter - Mieter?

Hallo meine Besten,

wir haben es ja alle medial mitbekommen. 1.) Zieht ein Mieter in eine unrenovierte Wohnung so muss er sie beim Auszug nicht streichen. 2.) Trifft neuer Mieter mit dem Vormieter die Vereinbarung um beispielsweise teuer Möbel etwas günstiger zu bekommen, die Renovierung zu übernehmen, so ist der neue Mieter beim Auszug auch frei von der Renovierungspflicht.

Alles klar verstanden. Aber wie sieht es bei folgenden Punkten aus???

1.) Mieter zieht in eine unrenovierte Wohnung mit normaler weißer sauberer Raufasertapete. Sein Kind bemalt und beschmiert die Wände wenn auch nur minimal. So kann er doch das nicht dem Vermieter zurückübergeben und mit dem Argument kommen "ich bin eine unrenovierte Wohnung eingezogen"". Fakt ist die Wände wurden beschmiert und vorher waren sie sauber. Das muss doch vom Mieter beim Auszug wieder gestrichen werden oder nicht??

2.) Wie sieht es bei Dübellöcher aus?

3.) Was ist wenn er einige Zimmer pink und lila gestrichen hat, so das einem die Augen schon fast schmerzen. Wie ist es wenn andere Zimmer angenehme Pastellfarben haben? Unter welcher Voraussetzung kann ich den Mieter zum Neuanstrich verpflichten?

4.) Was ist wenn er Rolläden, Türenrahmen und Holzhandläufe teils beschdäigt und teils zerkratzt hat?

5.) Was ist wenn einige Wände Risse aufeinmal haben die vorher aber nicht da waren?? Kann er hier sagen ""joar das nicht mein Problem. Es ist ein altes Haus und das arbeitet. Das ist einfach so passiert??""

Ps. habe beim Einzug mit dem Mieter ein Überabeprotokol gemacht

Würde jedem hier für ein paar Antworten und Meinungen danken

Mieter, Mietwohnung, Recht, Mietrecht, Schönheitsreparaturen, Vermieter, Mietvertrag, Mietverhältnis, Vermieterrecht, BGH Urteil
Mietvertrag unklar - Bei Auszug Streichen?

Da wir in Kürze aus unserem Haus ausziehen, habe ich mich nun dafür interessiert ob wir nach nur 13 Monaten Miete streichen müssen.

Die Wände sind alle „weiß“, ohne Krazter, etc. Man findet lediglich kleinere Abnutzungsspuren von Kissen oder Ähnlichem an den Wänden.

Also habe ich den Mietvertrag studiert und bin auf einige widersprüchliche Klauseln gestoßen.

Zum Beispiel finde ich:

„Es besteht Einigkeit darüber, dass von einem Zustand der Räume ausgegangen wird, wie er im Übergabeprotokoll festgehalten bzw bei der Wohnungsbesichtigung festgestellt wird“ - In dem Protokoll wurde renoviert vermerkt.

Des Weiteren findet man unter dem Abschnitt „Instandhaltung der Räume“ Folgendes:

„Für ein renoviert übergebenes Objekt gilt das Folgende: Der Mieter ist verpflichtet, die notwendigen Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen. Diese umfassen das Streichen der Wände und Decken, etc.“

Unter dem Punkt „Beendigung der Mietzeit“ finde ich dann allerdings diesen Punkt:

„Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit ordnungsgemäß, gereinigt und mit sämtlichen mitvermieteten Ausstattungsgegenständen, Geräten, Schlüsseln - auch den selbstbeschafften - usw. zurückzugeben. Paragraph 4, Abs 4 bleibt unberührt.“ 

Dieser Absatz besagt Folgendes: Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Vermieter Schönheitsreparaturen nicht durchführen muss“

Könnte hier jemand Licht ins Dunkel bringen? 

Besten Dank :-)

Mieter, Recht, Mietrecht, Schönheitsreparaturen, Vermieter, Mietvertrag
Schönheitsreparaturklausel unwirksam?

Allgemein gilt zwecks Schönheitsreparaturen ja folgendes:

Sofern im Mietvertrag eine klare Farbvorgabe während der Mietzeit vereinbart ist, so ist diese unwirksam, genauso wie die Klausel, dass der Mieter Türen oder Decken während oder zum Auszug der Mietzeit nur in Weiß zu streichen hat.

Farbvorgaben – sofern diese als neutrale und deckende Farben bezeichnet werden – sind zum Zeitpunkt des Auszuges aber möglich.

In meinem Vertrag steht folgendes:

"Klarstellung zu Schönheitsreparaturen: Hier wird ausdrücklich auf die Regelung zu (§ mit Schönheitsreparaturen) hingewiesen. Zur Klarstellung wird vereinbart, dass bei

-Sichtbaren Ausbesserungen

-Wände und Decken mit einem anderen Farbton, als der Farbton bei Übergabe gestrichen wurde oder

-in der Wohnung geraucht wurde

sich die Vertragsparteien einig sind, dass die in vorgenannten Fällen die Schönheitsreparaturen vom Mieter bei Auszug fachgerecht durchzuführen sind, oder der Mieter die Kosten für einen vollen Renovierungsturnus trägt. Für die Bemessung der Kosten der Schönheitsreparaturen kann ein Kostenvoranschlag eines Malerunternehmens herangezogen werden."

Wird durch das fett geschriebene Zitat meine Schönheitsreparaturklausel unwirksam, da mir ja hierdurch eine feste Farbe vorgegeben wird oder nicht?

Wenn jetzt mein Nachmieter einige Stellen in der Wohnung gestrichen hat, obwohl er wusste, dass ich momentan Angebote von Malern einhole, ist dass dann nichtmehr mein Problem oder?

Wohnrecht, Miete, Recht, Mietrecht, Schönheitsreparaturen, Mieterrecht, Wohnungsübergabe
Altbaufenster Mietwohung, Schönheitsreparaturen oder Insthandhaltung?

Liebe MietrechtsexpertInnen,

angenommen im Mietvertrag ist eine rechtswirksame Überwälzung der Schönheitsreparaturverpflichtung vereinbart (lasse ich beim Anwalt prüfen), welche Arbeiten an den Fenstern muss ich als Mieter im Rahmen der Schönheitsreparaturen übernehmen?

Wir wohnen seid ca. 15 Jahren in einer Altbauwohnung mit Holzkasten-Doppelfenstern. Diese wurde in diesem Zeitraum weder vom Vermieter außen, noch uns innen bearbeitet. Bei Einzug waren sie einfach übermalert worden. Wir wollten unsere Schönheitrepaturen immer dann machen, wenn die Fenster auch außen gestrichen werden, da diese schon lange in schlechtem Zustand sind (Farbe bröckelt außen ab, Wasser schenkel teilweise morsch), um nicht mehrfach den Dreck in der Wohnung zu haben. Nun hat der Vermieter einen Tischler & Maler beauftragt, die Fenster außen zu überabeiten. Der Tischler hat festgestellt, dass die Fenster komplett überarbeitet gehören außen und innen, da u.a. soviele Farbschichten hat und oft nicht richtig schliessen, Holzteile fehlen.

Muss ich mich an den Tischlerarbeiten am Fenster für die Innenfester auch beteiligen als Mieter oder ist das "gangbar"-Machen der Fenster nicht vielmehr ein Mangel und somit in der INstandhaltungspflicht des Vermieters? Ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass wir nur für das Streichen der Innenfenster verantwortlich sind. oder? Was wenn der Vermieter auf das Instandsetzten der Fenster innen verzichtet, muss ich dann über die "kaputten" FEnster streichen oder kann ich es dann ganz sein lassen? Bin ich für den Anstrich der Innenfenster verantwortlich, wenn diese durch den maroden Zustand der Außenfenster ebenfalls schneller gealtert sind, weil z.b. Wasser reinläuft?

Danke für Eure Einnschätzung

PS: wenn die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, kann ich dann vom Vermieter auch die notwendigen Reparaturen (& Innenanstrich) verlangen?

Fenster, Mietrecht, Schönheitsreparaturen, Mietvertrag, Altbau, Instandhaltung
Streichen nach Aufhebungsvertrag?

Hallo liebe Community,

ich bin mit 4 Freunden aus einem Haus ausgezogen. Wir haben 1 1/2 Jahre darin gewohnt. Da sich in der Zeit das Grundwasser im Keller gesammelt hat bzw. Schimmel in und an den Wänden entstanden ist, haben wir uns mit dem Vermieter auf einen Aufhebungsvertrag geeinigt. (Der Schimmel war schon ziemlich heftig). Wir hatten auch aus verschiedenen Gründen Mietminderung gefordert:

  • Schimmel im Keller
  • Schimmel in den Zimmern
  • Dachboden war nach einem Blitzeinschlag undicht und es hat reingeregnet.
  • (Ölheizung) Die Ölöfen haben nicht mehr richtig abgezogen, da der Kamin das nicht gepackt hat. Dadurch konnten wir im Winter nicht mehr richtig heizen. Wir hatten im Wohnzimmer teilweise 7°. Des Weiteren sind die Wände der Zimmer komplett mit Ruß bedeckt, da die Öfen nicht richtig abgezogen haben.
  • Die Fenster waren undicht (Altes Haus)
  • Der Dachboden war generell nicht mehr sicher, was auch begutachtet wurde.

Wir haben das ganze über ca. 4-5 Monate mitgemacht ohne das etwas seitens des Vermieters passiert ist.

Nun haben wir uns eben mit dem Vermieter geeinigt, einen Aufhebungsvertrag aufzusetzen. Der Vermieter verlangt von uns, die mit rußbedeckten Wände zu streichen, da es in die Kategorie Schönheitsreparaturen fällt. Müssen wir das machen oder fällt das durch die Umstände weg? Unsere Angst ist, dass er uns die Kaution mit allen Mitteln abnehmen will, da wir nur 50 % der Miete gezahlt haben. (Mietminderung)

Im Mietvertrag ist eine gültige "Schönheitsreparaturklausel“, die das streichen der Wände inkludiert.

Liebe Grüße!

Mieter, Mietrecht, Schönheitsreparaturen, Aufhebungsvertrag
Muss ich zum Auszug die Tapeten in meiner Wohnung entfernen?

Hallo,

ich habe letztes Jahr meine erste Wohnung bezogen. Die Vormieterin habe ich noch kennengelernt, aber in meinem Vertrag steht nichty von einer Übernahme der Wohnung. Die ist an sich nicht mehr besonders gut in Schuss.

Gestern war der Hauswart da und hat die Vorabnahme gemacht. Er meinte dann, die Wohnung ist so runtergekommen, ich brauche nicht zu streichen. Sobald ich ausziehe, würde die Wohnung von grundauf renoviert. Deshalb müsste ich jetzt zum Auszug die Tapeten runter holen, damit die Wohnung quasi renovierbereit ist. Eigentlich hätte das ja die Vormieterin übernehmen müssen, aber ich hätte die Wohnung ja so mit einigen ihrer Möbel übernommen und damit auch ihre Pflichten.

Nun steht im Internet überall, dass Schönheitsreparaturen, die das Runterholen der Tapete auf jeden Fall miteinbezieht (das habe ich auch bei der Verwaltung nochmal nachgefragt, die haben mir das so bestätigt), nur dann machen muss, wenn im Vertrag festgehalten ist, dass die Wohnung renoviert ist. Ist sie ja aber anscheinend nicht, sonst müsste sie ja nicht renoviert werden. Im Vertrag ist auch gar kein Zustand festgehalten, da steht nur "der tatsächliche Zustand der Wohnung ist im Übergabeprotokoll festgehalten". Im Übergabeprotokoll steht "Die Wohnung ist in vertragsgedecktem Zustand übernommen".

Irgendwie bin ich mit dem ganzen gerade etwas überfordert. Ich sehe überhaupt nicht ein, für die die verranzte Wohnung bereit zum Renovieren zu machen, nur weil ich ein paar Möbel übernommen habe. Der Hauswart meinte zu mir, es habe da schon Verfahren gegeben, aber das sei immer so eine Sache, wie die ausgehen. Verklagen will ich die jetzt auch nicht unbedingt, weil unnötiger Aufwand und mein Vater will ja auch seine Kaution bald wieder zurück. Gibt es sonst noch irgendwas was man da machen kann? Ich hatte schon überlegt, Mitglied beim Mieterverein vor Ort zu werden, aber das kostet aus 87 Euro im Jahr.

Recht, Mietrecht, Schönheitsreparaturen, Mietvertrag
Schönheitsreparaturen vor dem Auszug

Hallo an alle,

ich ziehe bald aus meiner derzeitigen Mietwohnung und bin mir wegen der Schönheitsreperaturen unsicher und zerbreche mir den Kopf darüber.

Im Mietvertrag steht: "Für die Dauer des Mietverhältnisses verpflichtet sich der Mieter, anfallende Schönheitsreperaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Hierzu gehören nur das Tapezieren (gegebenfalls auch das Entfernen alter Tapeten) und Anstreichen bzw. Kalken von Wänden und Decken, der Anstrich von Fußböden und Leistn, der Innenanstrich von Türen und Fenster sowie des Lackieren aller Heizkörper und Heizungsrohe. Diese Schönheitsreperaturen sind vorzunehmen,wenn die Mietsache bei objektiver Betrachtungsweise tatsächlich renovierungsbedürftig ist...."

und später kommt noch ein Paragraph zur Rückgabe der Mietsache: "Nach Vertragsbeendigung ist die Mietsache mit sämtlichen Schlüsseln vollständig geräumt und besenrein/renoviert zurückzugeben. Macht der Mieter von seinem Recht Gebrauch, die Schönheitsreperaturen nach Paragraph xy dieses Vertrages selbst vollstndig und fachgerecht auszuführen, o hat auch dies spätestens bis zum Ende des Mietverhältnisses zu geschehen..."

Soooo,bei mir siehts jetzt so aus, dass ich dieses "bei objektiver Betrachtungsweise tatsächlich renovierungsbedürftig" nicht gänzlich verstehe! Was soll damit explizit gemeint sein? Verdreckte, löchrige Wände und Ähnliches? Ich hatte bei mir eine Wand beim Einzug farbig gestrichen, die dann jetzt wieder weiß gestrichen und nun ist mir aufgefallen, dass sich der Weißton vom Rest etwas unterscheidet. Ich mache mir jetzt ernsthaft Sorgen, dass ich den kompletten Raum streichen muss, nur weil sich die Weißtöne um eine Nuance unterscheiden! Zudem habe ich Dübel entfernt und die Löcher zugeklebt, deren Farbe sich auch etwas von der Wandfarbe abhebt. Ich würde es allerdings nicht einsehen, wegen sowas alles zu streichen! Ich bitte euch um euren Rat, wie das nach neuer Gesetzgebung mit den "Schönheitsreperaturen" gehandhabt wird!

Viele Grüße!

Mietrecht, Schönheitsreparaturen, renovieren, Mietvertrag, Auszug
Auszug nach 1 1/2 Jahren Wohnzeit: Rechtslage bei Schönheitsreparaturen?

Nach 1 1/2 Jahren wird aus einer vom Vermieter frisch renovierte Mietwohnung ausgezogen. Die Wohnung wurde nach dem Einzug nicht noch einmal vom Mieter überstrichen und hat zum Zeitpunkt des Auszuges einen objektiv sehr guten Zustand.

Der Vermieter verlangt, dass die Wohnung zum Zeitpunkt des Auszuges erneut gestrichen wird. 

Ist das rechtens? Muss der Mieter Streichen? 

Das versiegeln von Bohrlöchern und Streichen an entsprechender Stelle ist vom Mieter selbstverständlich zu erledigen.

Relevante Auszüge aus dem Mietvertrag:

§16 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume:

4. 

a) Ist die Wohnung in einem renovierten Zustand an den Mieter übergeben worden, so ist der Mieter verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, fachgerecht durchzuführen. [...] Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, das Streichen der Fußleisten und der offen liegenden Ver- und Entsorgungsleitungen. Der Mieter hat ferner vom Vermieter gestellte Textilböden bei Bedarf fachgerecht zu reinigen oder reinigen zu lassen. Die Zeitfolge hierfür beträgt im Allgemeinen drei Jahre. 

b) Alle Schönheitsreparaturen sind in mittlerer Art und Güte, jedoch fachgerecht und entsprechend den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Schönheitsreparaturen sind in dem nach der Verkehrsauffassung üblichen Zeitraum und Umfang unter Berücksichtigung des Zustandes der jeweiligen Teile des Wohnraums fachgerecht durchzuführen. Der Mieter ist jedoch nur verpflichtet, diejenigen Schönheitsreparaturen innerhalb der Mietsache durchzuführen, die während der Mietzeit durch seinen Mietgebrauch erforderlich werden. 

c) Der Zeitpunkt zur Durchführung der Schönheitsreparaturen ermittelt sich nach der tatsächlichen Dauer des Mietverhältnisses seit Mietbeginn bzw. seit letzter durchgeführter Renovierung, frühestens jedoch seit Mietbeginn und unter Berücksichtigung allgemein üblicher Zeitfolgen (bei Mietbeginn i.d.R.: Küche, Bad und Dusche - 5 Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten - 8 Jahre, alle übrigen Räume 10 Jahre). Je nach Abnutzungsgrad verlängern oder verkürzen sich die genannten Zeitfolgen. 

d) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache mit neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten zurückzugeben, es sei denn, dass bei Vertragsbeginn ein anderer Zustand vorhanden war. [...]

e) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher fachgerecht zu verschließen, soweit diese vom Mieter angebracht wurden und nicht das Anbringen von Bohrlöchern und Dübeln zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache unerlässlich war. Veränderungen dieser Art, denen der Vermieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder bei Wahrung seiner berechtigten Interessen nicht hätte zustimmen müssen, verpflichten den Mieter zum Schadensersatz. 

Recht, Mietrecht, Schönheitsreparaturen
Pflicht zu Schönheitsreparaturen?

Hallo, haben folgende Klausel zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag, ist diese rechtswirksam oder nicht? Bei Einzug wurde die Wohnung wie vom Vormieter tapeziert gewesen war übernommen (er hat also nicht extra bei Auszug nochmal frisch renoviert) zählt das dann als unrenovierter oder renovierter Zustand bei Einzug? Ich habe diese Tapeten nach 6 Jahren immer noch dran jedoch teils farblich bemalt (Wandbild kräftige Farben). Was wäre meine Pflicht bei Auszug vorzunrhmen? Wegen Wasserschaden durch Unwetter ist jedoch überall unten an den Tapeten/den Wänden Schimmel muss ich dann trotzdem Renovieren, obwohl das sinnlos wäre, es müsste doch erst Sanierungsarbeiten bestimmt vorgenommen werden?

Die Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf eigene Kosten. Als angemessene Zeitabstände für Schönheitsreparaturen gelten im Allgemeinen, die entsprechend dem Stand der Abnutzung:

In Küchen, Bädern alle____Jahre*

In Wohn und Schlafräume, Flur alle ___ Jahre*

Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: Anstrich und Lackieren der Innenleben sowie der Außentüren und Fenster von innen sowie sämtlicher Holzteile. Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Streichen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw das Tapezieren der Wände. Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen fachgerecht vorzunehmen."

(*Hinweis es ist keine Zahl vor den Jahren angegeben also leergelassen das Feld)

Dankeschön.

Recht, Mietrecht, Schönheitsreparaturen, Mietvertrag, Auszug, Mietmängel