Zur Treppenhausrenovierung verpflichtet?


09.12.2021, 22:12

2009 Statik berichtigt: Siehe weiter unten...

Paragraph 12 Schönheitsreparaturen: Die Schönheitsreparaturen, nämlich das Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußboden und den Innenanstrich der Fenster (es gibt keine Holzfenster) , das Streichen der Türen, der Heizkörper, Versorgingsleitungen sowie sämtliche andere Anstriche knnerhalb der Wohnung (es ist eine Doppelhaushälfte) einschließlich derjenigen an Einbauteilen übernimmt der Mieter.

Schönheitsreparaturen sind fachgerecht (die wohnen dort seit 1996... Statik wurde 2009 überarbeitet und der Teppichboden neu gemacht (Der ist auch seit 12 Jahren drin) , dem Zweck und der der Art der Mieträume entsprechend regelmäßig dann auszuführen, wenn das Aussehen der Mieträume mehr als nur unerheblich durch den Wohngebrauch beeinträchtigt ist. Dieser ist spätetestens nach folgenden Zeitabständen der Fall:

Küche, Bad, Dusche, alle drei Jahr

Wohn-, Schlafzimmer, Flur Diele, Toilette alle 5 Jahre

Alle anderen Nebenräume alle 7 Jahre

Die Erneuerung der Anstriche von Fenstriche von Fenstern, Türen, Heizkörper (es gibt nur Fußbodenheizung), Versorgungsleitung, sowie an Einbaumöbeln ist regelmäßig nach fünf Jahren erforderlich.

Sofern der Wohnungsfußboden aus Spannteppich, Teppichfliesen oder anderen Textilbelägen besteht ist dieser regelmäßig spätestens alle drei Jahre auf Kosten des Mieters zu reinigen sofern der Zustand des Belags oder die Beanspruchung durch den Mieter nicht bereits eine vorzeitige Reinigung notwendig macht.

Der Mieter hat die Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses, spätestens zu dessen Ende durchzuführen. Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zu erwartenden Kosten zeitanteilig aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den an den Vermieter nach Maßgabe folgender Regelung zu zahlen:

Liegen die Schönheitsreparaturen des Mieters länger als

EinJahre zurück zahlt der Mieter 20 % der Kosten

Zwei Jahre zurück, 40 % der Kosten

Drei Jahre zurück, 60 % der Kosten

Vier Jahre zurück, 80 % der Kosten

Fünf Jahre zurück, 100 % der Kosten

Der Mieter ist berechtigt, stattdessen die noch nicht fälligen Dekorationsarbeiten sach-und Fachgerecht zum Ende des Mietverhältnisses in Eigenleistung durchzuführen.

3 Antworten

Was steht im Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen? Bitte wörtlich zitieren oder Foto.Danke.

So genannte "Setzrisse" hat jedes Haus, dies kann aber durchaus darauf hin deuten, das hier schon längere Zeit nichts mehr renoviert wurde. Man kann diese Risse aber durchaus zuspachteln und überstreichen, ohne das es der Bausubstanz schadet.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung