Schönheitsreparatur auch dann notwendig, wenn die Wohnung im Anschluss modernisiert wird?

1 Antwort

In den folgenden Fällen trifft Sie keine Renovierungspflicht:

  •  Endrenovierungsklausel:
  • „Der Mieter übernimmt die Wohnung in folgendem Zustand: In allen Räumen Tapeten/Wände neu gestrichen, alle Heizkörper, Innentüren, Türrahmen neu lackiert. Der Mieter verpflichtet sich, bei seinem Auszug die Wohnung in dem beschriebenen Zustand zurückzugeben.“
  • Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Endrenovierungsklausel. Sie besagt, dass der Mieter die Wohnung in einem Tipptopp-Zustand zurückgeben muss – egal, ob sie überhaupt renovierungsbedürftig ist oder nicht. Auch so eine Klausel ist unwirksam (BGH, 18.02.2009, Az. VIII ZR 166/08). Keine Renovierungspflicht.
  • Starrer Fristenplan:
  • „Der Mieter hat während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten sach- und fachgerecht auszuführen, und zwar: in Küche, Bad, WC alle drei Jahre, in den übrigen Räumen alle fünf Jahre.“
  • Der Mieter kann zwar auch während der Mietzeit zu regelmäßigen Renovierungen verpflichtet sein, allerdings nicht nach einem starren Zeitplan. Abweichungen müssen zugelassen werden, wenn zum Beispiel die Wände noch keine Gebrauchsspuren aufweisen (BGH, 05.04.2006, Az. VIII ZR 178/05). Lässt der Fristenplan keine Ausnahmen zu, ist die Klausel unwirksam. Mieter können sich die Renovierung sparen.

Quelle: Finanztip