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Schimmel bei Wohnungsübergabe sichtbar - recht?

gefragt von spillio am 09.09.2009 um 0:35 Uhr

Wenn man eine Wohnung anmietet und bei der Übergabe sieht, dass es einen Schimmelbefall gibt und dieser wird dann einfach als Punkt ins Übergabeprotkoll geschrieben, hat das irgendwelche Auswirkungen? In dem Protkoll steht nur: Schimmelbefall und andere Mängel. Mehr nicht. Heißt das, dass der Vermieter automatisch ausbessern muss) Und wie sieht es aus bei den anderen Mängeln, die im Protokoll festgehalten sind. Werden die Mängel nur behoben, wenn das explizit vereinabrt worden ist, dass Mängel (und Schimmel)entfernt werden?

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haushalt x 17.401 schimmel x 967

fiebaer
beantwortet von fiebaer am 9. September 2009 00:37
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Warum zur hölle mietet du eine wohnung mit Schimmel? Da ziehst Du doch besser in ne gartenlaube!!!!!


anonym
beantwortet von Reanne am 9. September 2009 00:38
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Wenn das alles im Protokoll steht, würde ich den Vermieter ganz höflich fragen, wann der die Schäden, noch vor Deinem Einzug, beseitigen will, ansonsten würdest Du gar nicht erst einziehen. Gerade Schimmelbefall ist ein Gefährdung Deiner Gesundheit.


anonym
beantwortet von rosenblatt88 am 9. September 2009 00:37
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was den schimmel betrifft müsste meiner meinung nach der vermieter dafür sorgen, dass der so schnell wie möglich entfernt wird... hast du denn bei der übergabe nichts gesagt..


anonym
beantwortet von flipflop999 am 9. September 2009 00:42
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also ich wäre nie und nimmer in eine schimmlige Wohnung gezogen, selbst wenn der vermieter beseitigt, Schimmel wird meist mit völlig giftigem zeug beseitigt...


ziuwari
beantwortet von ziuwari am 9. September 2009 00:37
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so eine wohnung mietet man nicht...

es sei denn, wenn abstellung vereinbart wird


Hexe2354
beantwortet von Hexe2354 am 11. September 2009 13:49
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Warum mietest du eine Wohnung mit Schimmelbefall? Es ist doch ein Unding eine solche Wohnung zu vermieten!! Was will der Vermieter denn machen? Will er das vielleicht entfernen, oder ausbessern oder was? Falls du den Mietvertrag schon unterschrieben hast, ist das ein Grund zur sofortigen Kündigung. Gegebenenfalls muss der Vermieter dir vorübergehend Räume anmieten in denen du und deine Möbel wohnen könnt, bis der Schaden behoben ist. Aber wie gesagt, würde die Wohnung unter gar keinen Umständen mehr haben wollen, denn da ist Ärger vorprogrammiert. Lg Rita


anonym
beantwortet von Padri am 10. September 2009 19:55
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Gehe mal davon aus, dass die Wohnung, wie im ersten geschrieben, bereits angemietet wurde. Du hast jetzt folgende Möglichkeiten: Entweder Du kannst wieder kündigen wenn die Mängel gravierend sind. Sind sie sehr gravierend, so kann man sogar u.U. außerordentlich kündigen. Willst Du in der Wohnung bleiben, so solltest Du den Vermieter schriftlich auffordern mit Fristsetzung den Schimmel zu beseitigen. Wo genau befindet sich denn der Schimmel und in welchem Ausmaß? War der Vormieter durch falsches Verhalten daran schuld, so kann man durch richtiges Verhalten die Sache in den Griff bekommen. Liegt jedoch Mauerfeuchte etc. vor, so kommt das Problem immer wieder. Bei den anderen Mängel kommt es darauf ob Inventar defekt ist oder nur unansehnlich. Nur ersteres muss der Vermieter instandhalten. Zweiteres wird gemietet wie gesehen.


anonym
beantwortet von spillio am 9. September 2009 01:47
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kann mir noch jemand helfen?


noeliah
beantwortet von noeliah am 9. September 2009 00:39
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du solltest dem vermieter sagen, er soll novieren bevor du einziehst. sonstnicht in die Wohnung ziehn!! Schimmel kann extrem gefährlich werden und weniger wird es dann auch nicht!! Der breitet sich recht schnell aus!!

Kommentar von spillio am 9. September 2009 00:41

Hat er denn überhaupt die Pflicht dazu? Und muss er die Mängel nus ausbessern wenn das speziell vereinbart ist?


anonym
beantwortet von JimBerlin am 9. September 2009 00:38
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Recht auf Instandsetzung und Mietminderung Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt fest, wann genau ein Mangel in der Mietsache vorliegt. Dieser liegt demnach vor, wenn der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung beeinträchtigt oder aufgehoben ist. Ebenso zur Wohnung gehören die mitvermieteten Teile des Hauses wie Keller, Boden oder andere Nebenräume. Typische Mängel in Wohnung und Haus, die eine Minderung rechtfertigen, sind: Feuchtigkeit, undichte Fenster und Türen, Heizungsausfall, Bauschutt im Treppenhaus, das Nicht-vorhandensein eines vertraglich zugesicherten Nebenraumes.

(Quelle: http://www.bosy-online.de/NDR%20Fernsehen%20Experten-Tipp%20-%20Schimmel%20in%20... )


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