Schönheitsreparaturen als Kleingewerbe?

4 Antworten

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Einfache Arbeiten wie Wände streichen, die innerhalb von drei Monaten erlernt werden können, stellen nur einen unwesentlichen Teil des Malerhandwerks dar, für die es keinen Meisterbrief erfordert. es reicht eine Gewerbegenehmigung.

siola55  27.08.2021, 06:20

...meinst wohl eine Gewerbeanmeldung bei der Stadt bzw. Gemeinde!?

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berndauskleve  27.08.2021, 08:44
@siola55

Die Anmeldung reicht ja nicht. das gewerbe muss auch genehmigt werden.

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berndauskleve  27.08.2021, 09:00
@berndauskleve

Aber das nennt man wohl nicht genehmigung, sondern nur Annahme des antrages. Genehmigung wird wohl synonym für erlaubnispflichtige gewerbe benutzt.

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durmics 
Fragesteller
 27.08.2021, 11:36

Eben, ich dachte, dass man zumindest für die einfache Arbeiten keinen Meister braucht.. irgendwo grenzt es sich zwischen einfache Arbeiten, die ich als Kleinunternehmer (Kleinunternehmer-Regelung) ausüben darf und Arbeiten wo man tatsächlich einen Meister braucht...

Oder liege ich falsch und man darf tatsächlich auch keine einfache Arbeiten ohne Meister durchführen?

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berndauskleve  27.08.2021, 14:26
@durmics

Wie gesagt: Einfache Arbeiten wie Wände streichen (keine wesentlichen Tätigkeiten), die man innerhalb drei Monate lernen kann, dafür braucht man keinen meisterbrief bzw. ist nicht zulassungspflichtig. Steht so in der Handwerksordnung § 1 abs. 2:

(2)1Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). 2Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,

2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder

3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.

https://dejure.org/gesetze/HwO/1.html

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Ein Hausmeisterservice darf keine Malerarbeiten anbieten oder ausführen. Auch nicht, wenn du das "Schönheitsreparatur" nennst. Das darfst du nur mit Zulassung von der HwK. Und die bekommst du nur als Meister oder Altgeselle.

durmics 
Fragesteller
 26.08.2021, 23:23
Schön­heits­reparaturen – darauf sollten Sie achten Definition: Im Mietrecht sind Schön­heits­reparaturen das Tapezieren, Anstreichen und Kalken der Wände und Decken, das Streichen von Fußböden, Heizkörpern einschließ­lich Heizungs­rohren und das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

Ich habe das im Internet gefunden. Also Schön­heits­reparaturen kann nur ein Maler durchführen?

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Geochelone  27.08.2021, 07:10
@durmics

Ja, so ist es. Es geht doch hier nicht darum, wie etwas im Mietrecht definiert ist. Hier geht es um Handwerks- und Gewerberecht. Und die typischen Tätigkeiten eines Maler und Lackierers darf man eben nach Nr. 10 der Anlage A zur HwO nur mit Zulassung der HwK anbieten und ausführen.

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Infos, Hinweise und viele, viele Tipps findest du in klicktipps.de unter "Eigenes Gewerbe gründen": https://www.klicktipps.de/gewerbe.php

Es gibt weder Kleingewerbe noch Kleinunternehmen in D: du meinst wahrscheinlich die Kleinunternehmer-Regelung!?

wie z.B.: Gewerbetreibende und feiberuflich Tätige sind Unternehmer - auch mit einer noch so kleinen und ggf. nebenberuflichen Selbstständigkeit.
Die oft benutzten Begriffe "Kleingewerbe" oder "Nebengewerbe" gibt es in der Realität der Gesetze und Verordnungen gar nicht. Beide sind Unternehmer.
Auch der Begriff "Mehrwertsteuer" entstammt mehr der Umgangssprache als entsprechenden Gesetzen. In dieser Seite wird daher überwiegend der Begriff "Umsatzsteuer" benutzt.
Für Gewerbetreibende und feiberuflich Tätige gibt es aber hinsichtlich der Umsatzsteuer zwei Verfahren:
  • Regelbesteuerung

Der Unternehmer weist in seinen Rechnungen Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer aus und führt sie ans Finanzamt ab. Umsatzsteuer, die er selbst für Lieferungen oder Dienstleistungen zu seinem Unternehmen gezahlt hat, bekommt er vom Finanzamt erstattet.

Der Unternehmer weist in seinen Rechnungen keine Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer aus. Er kann dafür aber auch keine Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen.

Bei Umsätzen unter 22.000 € pro Jahr (bis 2019:17.500 € pro Jahr) (oft am Anfang der selbstständigen unternehmerischen Tätigkeit) kann man zwischen diesen Besteuerungsarten wählen. Argumente für oder gegen die beiden Besteuerungsarten finden Sie in meiner Seite Gewerbe-FAQ.
Unter bestimmten Umständen kann es im Laufe der Unternehmensgeschichte Vorschrift, nötig oder einfach nur sinnvoll sein, zwischen den bereits benutzten Besteuerungsarten zu wechseln. In dieser Homepageseite wird möglichst vollständig beschrieben, ob, wann und wie ein solcher Wechsel bei einem Unternehmer, der seinen Gewinn mit einer Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ermittelt, funktioniert.
Auch wenn diese Beschreibung vielleicht noch nicht ganz vollständig ist, bietet sie Ihnen wichtige Informationen und Ansätze zu Fragen, die Sie dann mit Ihrem Steuerberater im Detail klären sollten.
Die Informationen in diesen Seiten entsprechen bestem Wissen und werden möglichst aktuell gehalten. Für Fehlerfreiheit kann nicht garantiert werden.

Nachzulesen in dem Link hier: https://www.klicktipps.de/gewerbe-wechsel-unternehmer-kleinunternehmer.php

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Eine Handwerkskammer ist eine in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Selbstverwaltungseinrichtung des gesamten Handwerks in einem Kammerbezirk. Aufgabe der Handwerkskammern ist es, die Interessen des Gesamthandwerks zu vertreten und die Belange des Handwerks im Zuge der Selbstverwaltung selbst zu regeln. Die Handwerkskammer übt die Rechtsaufsicht über die Innungen und die Kreishandwerkerschaften im Kammerbezirk aus. Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Handwerksbetriebes (unterschieden in: zulassungspflichtige Handwerke und zulassungsfreie Handwerke) und des handwerksähnlichen Gewerbes (zu dem ca. 60 verschiedene Berufe gehören) sowie die Gesellen, Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung und die Lehrlinge.
In Abgrenzung zu der Industrie- und Handelskammer (IHK) vertritt die Handwerkskammer die Interessen des Handwerks. Wie bei allen Berufskammern handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft mit Pflichtbeiträgen.
wie z.B.: Nach § 18 Abs. 2 HwO ist ein handwerksähnliches Gewerbe ein Gewerbe, das: handwerklich betrieben wird und. in Anlage B, Abschnitt 2 der HwO aufgeführt ist und nicht zu den zulassungspflichtigen Handwerken nach Anlage A und nicht zu den zulassungsfreien Handwerken der Anlage A, Abschnitt 1 der HwO zählt.

https://www.selbstaendig-im-handwerk.de/Wissenswertes/Handwerksrecht/handwerksaehnliche_gewerbe.php

https://www.zdh.de/daten-und-fakten/handwerksordnung/gewerbe-anlage-b1-und-b2/

Woher ich das weiß:Recherche