Nein. Du bist nach § 14 GewO verpflichtet, die Gewerbeanzeige abzugeben. Du bist nicht verpflichtet, auf die Eingangsbestätigung zu warten.
Ein Kleingewerbe gibt es im Gewerberecht nicht. Und ein Einzelunternehmen heißt so wie der Unternehmer, denn es gibt keinen Unterschied zwischen der natürlichen Person und dem Gewerbe. Nur ein im Handelsregister eingetragener Name kann bei einem Einzelunternehmen den Namen ersetzen. Das wäre dann der "e.K.". Woanders eingetragene Namen zählen nicht.
Das bedeutet noch gar nichts. Du hättest den Vordruck auch mit deiner Oma ausfüllen können. Das hätte die gleiche Bedeutung, wäre nur billiger ;-)
Erst wenn die Gewerbeanzeige dem Gewerbeamt vorliegt, ist das Gewerbe angemeldet.
Wer ein Gewerbe beginnt, ist gemäß § 14 GewO verpflichtet, dies von Anfang an beim Gewerbeamt anzuzeigen. Ob bzw. wie viel Umsatz oder Gewinn man tatsächlich dann erzielt, ist unbedeutend. Wer am Markt teilnimmt, muss angemeldet sein. Freibeträge kennt das Gewerberecht nicht.
Sieh zu, dass alle Splitter raus sind ! Ansonsten kommt das Tier auch mal ein paar Tage ohne Wärme aus. In der Natur gibt es auch mal schlechtes Wetter...
Die Richtung des Ausgangs ist völlig egal. Die Ausgänge meiner Frühbeete sind nach Norden und Westen. Und damit kommen alle klar, auch wenn man mal etwas umbaut. Wichtig ist, dass möglichst viel Sonne auf das Gewächshaus fällt, damit es sich gut aufheizen kann.
Das Gewerbe ist auf die Adresse anzumelden, von der aus es ausgeübt wird. Das wäre auch bei einem Umzugsunternehmen der Ort, an dem die Anfragen, Aufträge und der Schriftverkehr abgewickelt wird. Das die Transporte an anderem Ort erfolgen, ist völlig belanglos.
Dem Gewerbeamt und dem Finanzamt ist die planungsrechtliche Zulässigkeit des Gewerbes an diesem Ort egal. Das wäre Sache des Bauamtes. Da musst du dich erkundigen, ob es sich um reines oder allgemeines Wohngebiet handelt. Im reinen Wohngebiet wäre solch ein Unternehmen nicht zulässig. Im allgemeinen Wohngebiet kann es zugelassen werden, wenn es nicht stört.
Nein, dafür gibt es auch keine betraglichen Grenzen. Nur wenn du Dinge erwirbst, um sie mit Gewinn zu verkaufen, ist das Gewerbe.
Du kannst also beruhigt auch den von Oma geerbten Ring oder Dinge, die du als Kind geschenkt bekommen hast, verkaufen.
- Beamte zahlen sehr wohl Lohnsteuer.
- Beamte zahlen auch Beiträge zur Krankenversicherung, jedoch überwiegend zur privaten Krankenversicherung.
- Beamte zahlen in die Pflegeversicherung.
- Sie zahlen nur nichts in die Arbeitslosenversicherung, weil sie kaum arbeitslos werden können.
- In die Rentenversicherung zahlen sie auch nicht, weil sie nie Rente bekommen werden. Irgendwann in den 50er-Jahren wurden alle Beamtengehälter um einen gewissen Prozentsatz (ich glaube es waren 7,5 %) gekürzt. Dafür mussten sie ab dann keine Rentenversicherungsbeiträge mehr zahlen.
Ein Beamter verdient brutto wesentlich weniger, als ein vergleichbarer Angestellter im Amt. Sollten die Beamten also wieder in die RV einzahlen, müsste man erst einmal ihr Gehalt deutlich erhöhen. Damit würden sie für den Staat noch teurer. Bisher sind Beamte für die Behörden die billigeren Mitarbeiter, die auch nicht streiken dürfen.
Gar keines. Das ist viel zu klein für diese Tiere.
Eine Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 GewO gilt immer auf unbestimmte Zeit. Jedoch ist dem Gewerbetreibenden nach § 35 Abs. 6 GewO auf Antrag die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt.
Kurzfassung: Wenn die Gründe, die zur Untersagung geführt haben (z.B. Steuerschulden), beseitigt sind, dann kann die Gewerbeausübung auf Antrag wieder gestattet werden.
Lass dir eine Ausfertigung des Gesellschafterbeschlusses geben, mit dem du abberufen wurdest. Dass ein neuer GF bestellt wurde, heißt ja nix. Dann könnte es jetzt 2 GF geben. Solange man dir die Abberufung nicht belegt, bist du es weiterhin.
Man kann ein Gewerbe auch über viele Jahre hinweg rückwirkend abmelden. Ab einer gewissen Frist, die im Ermessen des Gewerbeamtes liegt, gibt es für die Verspätung ein Verwarnungs- oder Bußgeld. Bei manchen Ämtern ab 2 Wochen, bei manchen erst ab 3 Monaten.
14 Tage rückwirkend ist aber nirgends ein Problem.
Landschildkrötenarten, die so klein bleiben, gibt es nur sehr wenige (Testudo kleinmanni, Pyxis arachnoides, Homopus ssp. und Psamobates ssp.) Und die sind sehr teuer, schwer zu bekommen und nicht leicht zu halten. Jede dieser Arten hat ihre speziellen Haltungsanforderungen.
Testuo kleinmanni sollte man in der Gruppe, die anderen Arten eher einzeln.
Bitte such dir andere Tiere. Oder informiere dich über Wasserschildkröten. Da gibt es verschiedene Moschussschildkröten, die so klein bleiben, nicht sehr teuer, sind, es einzeln mögen und in einem 100 cm Aquarium gut zu halten sind.
Wenn ihr einen Onlineshop betreibt, müsst ihr dort im Impressum ja auch angeben, wem der gehört bzw. wer der Gewerbetreibende ist. Wenn es euer gemeinsamer Shop ist, dann müssen da beide Namen rein, ihr seid eine GbR und müsst das Unternehmen als X und Y GbR anmelden (jeder).
Wollt ihr es rechtlich trennen, müsst ihr zwei Einzelunternehmen mit 2 Shops bilden.
Einen rechtlichen Mischmasch gibt es nicht.
Für die fehlende Gewerbeanmeldung hätte nach § 146 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 GewO ein Bußgeld von bis zu 1.000 € festgesetzt werden können. Daher beträgt die Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG 6 Monate.
Die fehlende Gewerbeanmeldung ist also längst verjährt.
- diese Tiere wollen sich ein Revier schaffen. Daher ist auf so kleiner Fläche Streit vorprogrammiert.
- diese Maße erfüllen nicht die gesetzlichen Mindestmaße zur Haltung. Es würde also schon als Tierquälerei gelten. Und selbst das größere Terra würde gerade einmal die Mindestanforderungen erfüllen, das Einhalten von Mindestmaßen ist für mich aber keine gute Haltung. Damit es den Tieren gut geht, braucht es mehr.
- wenn du erst einmal Geld für ein Terra ausgegeben hast, wird die Neuanschaffung erfahrungsgemäß immer wieder herausgeschoben.
Fazit: Lass es !
Wenn du die Sachen herstellst, um sie mit Gewinnerzielungsabsicht zum Verkauf anzubieten, ist das schon ein Gewerbe. Und wer ein Gewerbe betreibt, hat dies gemäß § 14 GewO von Anfang an beim Gewerbeamt anzuzeigen. Freimengen oder Freibeträge kennt das Gewerberecht nicht.
Bietest du die Teile zum Selbstkostenpreis an, ist das kein Gewerbe.
Dafür gibt es die Ummeldung (Vordruck GewA2). Da führst du Fotografin als weiterhin ausgeübte Tätigkeit und "Vertrieb von Deko-Artikeln" als neue Tätigkeit ein.
Dass es im Gewerberecht weder ein Groß- noch ein Kleingewerbe gibt, wurde dir ja schon gesagt.
Du musst deiner Steuererklärung die Anlage G beifügen. Da kannst du natürlich überall 0,- € eintragen.