Kombination von Zusatzzeichen
Verkehrszeichen können mithilfe von Zusatzzeichen eingeschränkt, ergänzt oder näher definiert werden. Hierbei kommt es vor, dass mehrere Zusatzzeichen unterhalb des eigentlichen Verkehrszeichens angebracht werden, um mehrere Regelungen zu treffen. Vor allem bei Haltverboten oder Geboten zum Parken sieht man das häufiger.
Dies führt immer wieder zu Verwirrungen, weil man einige Konstellationen unterschiedlich interpretieren kann und manchmal auch nicht ganz klar ist, was die Behörde erreichen will.
Daher die Frage an euch, wie ihr solche Zusatzzeichen interpretiert. Habt ihr da immer eine feste "Reihenfolge", bezieht ihr immer alle Zusatzzeichen auf das Haupt-Verkehrszeichen oder entscheidet ihr das je nach Einzelfall?
Als Beispiel habe ich mal eine Kombination zusammengestellt. Es handelt sich um das Zeichen 286-10: Beginn des eingeschränkten Haltverbotes, mit den folgenden Zusatzzeichen:
- 1060-31: Gilt auch auf dem Seitenstreifen
- 1040-30: Zeitliche Einschränkung (gilt nur zwischen 16 und 18 Uhr)
Hier noch ein paar weitere Beispiele, über die ihr gerne auch diskutieren dürft. :)
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2 Antworten
Solange die StVO nicht geändert wird und selbst Gerichte unterschiedlich entscheiden, wird es immer wieder Diskussionen um die Deutung mehrerer Zusatzzeichen geben. Dazu kommt noch die Kreativität (und oft auch Inkompetenz) der anordnenden Behörden, die versuchen, komplizierte oder außergewöhnliche Parksituationen zu regeln.
Ich persönlich lese Zusatzzeichen mittlerweile in der Regel so:
- Zunächst gilt das Hauptzeichen
- Das erste Zusatzzeichen bezieht sich auf das Hauptzeichen und bildet mit ihm zusammen eine logische Einheit.
- Das zweite Zusatzzeichen bezieht sich dann auf die logische Einheit und bildet mit dieser zusammen wiederum eine logische Einheit. Das gilt dann auch für das dritte Zusatzzeichen.
Das erste Beispiel bedeutet daher für mich: Das eingeschränkte Haltverbot, welches sich auch auf den Seitenstreifen erstreckt, gilt nur in der angegebenen Zeit.
Die weiteren Beispiele:
- Das eingeschränkte Haltverbot, welches nur für die im ersten Sinnbild dargestellten Fahrzeuge gilt und sich für diese auch auf den Seitenstreifen erstreckt, gilt nur zu den angegebenen Zeiten.
- Das eingeschränkte Haltverbot mit der Erlaubnis zum Parken in gekennzeichneten Flächen gilt nur für Elektrofahrzeuge.
- Die Parkerlaubnis, welche zu der angegeben Zeit gilt, ist auf die auf dem Sinnbild dargestellten Fahrzeuge beschränkt.
- Die Parkerlaubnis, die an die Parkscheibe gebunden ist, gilt nur zur angegebenen Zeit, wobei Bewohner von der Gesamtregelung ausgenommen sind.
Ich glaube, wir sind uns einig, dass von einem Zusatzzeichen allein keine Regelung ausgeht. Ein Zusatzzeichen benötigt ein Hauptverkehrszeichen, welches es beeinflussen kann.
Wenn man nun ein zweites Zusatzzeichen nur auf das erste Zusatzzeichen beziehen würde, würde man die Beziehung des ersten Zusatzzeichens zum Hauptverkehrszeichen auftrennen. Das erste Zusatzzeichen wäre dann isoliert (alleinstehend) und daher ohne Regelungsgehalt. Daher kann sich meiner Ansicht nach ein zweites Zusatzzeichen nur auf die Kombination von Hauptverkehrszeichen und erstem Zusatzzeichen oder alternativ nur auf das Hauptverkehrszeichen beziehen.
Abschließend frage ich mich, warum die Behörden nicht von der parallelen Anbringung von Zusatzzeichen Gebrauch machen. Z.B.:
Der Parkplatz wäre dann rund um die Uhr nur für Elektrofahrzeuge.
Außerdem bestünde für die angegebene Zeit Parkscheibenpflicht.

Im Zweifel gilt in der Rechtssprechung was der Gesetzgeben beabsichtig hat. Ist jetzt die Frage in wie weit das bekannt oder ersichtlich ist. Gerade dabei hapert es. Die StVO hilft nur in so fern weiter, dass die Bedeutung der einzelnen Zeichen definiert ist, aber nicht die Kombination. Die Rechtssprechung sagt: Ein Zusatzzeichen bezieht sich immer auf das unmittelbar darüberliegende. Da ging es aber um Einzelfälle die nicht 100% verallgemeinert werden können. Was bleibt ist der gesunde Menschenverstand. Aber auch da gibt es mehere Möglichkeiten:
Zur ersten Kombination: Parkverbot. Gillt nur 16-18 Uhr. Aber auch auf dem Seitenstreifen. Gilt nun das Parkverbot immer und nur in der Zeit 16-18 auch auf dem Seitenstreifen? Oder gillt die ganze Kombi nur in der Zeit?
Die nächste Kombination ist noch verwirrender. Aber hier würde ich darauf plädieren, dass das Parkverbot nur für LKW besteht, da dieses Zusatzzeichen sich direkt unter dem Hauptzeichen befindet. Der Rest ist genauso fraglich wie oben.
Das nächste macht keinen Sinn. Denn es erlaubt das Parken in gekennzeichneten Flächen. Fahrzeuge mit E-Kennzeichen dürfen nicht hier parken. Parkmarkierungen an sich würde es aber wieder erlauben, da sie die Gültigkeit des Parkverbotes wieder aufheben. Also beide Zusatzzeichen völlig Sinnfrei.
Die nächste Kombination mit dem 314 und PKW und 16-18 Uhr ist ebenfalls fraglich. In der Zeit dürfen PKW parken. Für die restliche Zeit wird keine Regelung getroffen. Sofern nicht andere Dinge gegen das Pakten sprechen, darf außerhalb der angegebenen Zeit jeder dort parken.
Die unterste Kombination findet man oft. Ist aber ebenfalls uneindeutig. Für Bewohner wird keine Parkregelung getroffen. Die dürfen immer dort parken, wenn nicht anderes dagegen spricht. Auch ohne Parkscheibe. Alle anderen benötigen in der Zeit 16-18 Uhr eine Parkscheibe. In der restlichen Zeit nicht. So ist das aber sicher nicht beabsichtigt und man würde ein Knöllchen bekommen und vermutlich in der ersten Instanz verlieren.