Gegenüber dem Geschädigten Haftet der Verursacher des Schadens. Dies ist hier zweifelsfrei der Junge.

Eine Haftung des Arbeitgebers käme lediglich in Frage, wenn der Geschädigte den Arbeitgeber den Auftrag erteilt hat, die Zeitung bei Ihm einzuwerfen. Hier wäre es dann ein Schade im Rahmen eines Werkvertrags den man gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen könnte

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Deine Ansicht ist in diesem Fall soweit richtig, das Alter ist nebensächlich.

Der Richter achtet aber in der Regel auf die Auswirkungen des Urteils auf den Angeklagten in Folge. Ein Urteil soll in seiner Auswirkung angemessen sein, Nachwirkungen z.B. in Beruf, sofern vertretbar, vermieden werden.   

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Eine Vermutung wäre, dass der defekte Taster sich nicht mehr ordentlich öffnet und somit den Schaltzustandswechsel nicht frei gibt.

Tasche den defekten Taster aus und gut sollte sein.

Wenn Dich das Klicken stört, kannst Du aber für die Zukunft auch auf ein geräuschloses Relais wechseln (z.B. von Finder), wenn man grad schon mal dabei ist. Habe hier noch ein paar rumliegen zum günstig abgeben :-) 

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Es wird sich da ähnlich wie bei Puppen oder anderen "Möchtegern Kunstgegenständen" verhalten.

Diese Sammlerobjekte haben nur eine Eigenschaft, sie sind limitiert. Leider reicht dies allerdings nicht aus um längerfristig einen Mehrwert zu generieren, denn es fehlt eine weitere wesentliche Komponente, die Begehrlichkeit. 

Die Begehrlichkeit lebt in der Regel von einer dazugehörigen Story. Diese kann ich weder bei Sammelpuppen noch limitierten Handys oder anderen ähnlichen Produkten finden. Es kursieren zwar immer wieder tolle Geschichten was die Sachen alle Wert sind, nur richtig Umsatz in diesen Höhen findet nicht wirklich statt, ausgenommen ein "Dummer" lässt sich von einem solche Schnäppchen verleiten.

Das 1. iPhone hat eine Story, es läutete den Beginn einer neuen Ära der Kommunikation ein. Ob dies allerdings reicht in den nächsten 20 Jahren daraus eine ordentliche Rendite zu erwirtschaften steht in den Sternen.

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Das wäre die Perfektion.

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Sofern es nicht absichtlich war und Du den Auftrag hattest den Montageschritt vorzunehmen, dann nicht. Hast Du eigenmächtig ohne Auftrag gehandelt, schaut es allerding etwas anders aus.

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Bestimmt gut ankommen könnte bei der Käuferschaft ein Fahrzeug, welches Emotionen zeigt (durch Beleuchtung und/oder Sprache) und den Fahrer hin und wieder Komplimente macht, einen schönen Tag wünscht, sic nahc dem Wohlbefinden erkundet etc...

Visuell könnte man dazu übergehen, eine Individualisierung der Farben stärker zuzulassen, Dachhimmel usw...

 

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Der Blutspendedienst verkauft das Blut mit einem Aufschlag weiter an die Pharmaindustrie, die dieses aufbereitet und ebenfalls wieder mit einem Aufschlag    weiter veräußert. 

Haema ist nicht Gemeinnützig, sondern eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Aktiengesellschaft

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Es ist e

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Schadenersatz kann nur gegenüber Deinem Sohn geltend gemacht werden, sofern ihm ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen wurde. Die Eltern sind außen vor.

In dem geschilderten Fall könnte es durchaus sein, dass Deinem Sohn eine Schuld nachzuweisen ist, da Dein Sohn nicht hätte auf dem Bürgersteig fahren dürfen, dies müsste er wissen. Das Mädchen selbst hätte nicht mit einem Fahrrad auf dem Fußgängerweg rechnen müssen.

Fazit im schlimmsten Fall: Die Eltern haften nicht, aber der Junge. Hat die Geschädigte einen Titel erwirkt (Dein Sohn müsste auf Schadenersatz verklagt werden), kann Sie diesen später wenn der Junge Geld verdient vollstrecken. Der Titel müsste vor Gericht erstritten werden. Kommt es zu keinem Gerichtsverfahren, wäre der Anspruch verjährt, bis der Junge einen eigenen Verdienst erwirtschaftet.

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De potentielle Arbeitgeber denkt sich schon etwas dabei, wenn er die Zeugnisse eines bestimmten Zeitraums sehen möchte. Gerade bei Ausbildungsverträgen sind die Zeugnisse entscheidend, ob sich der Entscheider die Bewerbung noch weiter anschaut. Folgende wesentliche Merkmale kann er aus den Zeugnissen auslesen:

1. Sind die Noten im Abschlusszeugnis überzeugend. 

2. Sind wesentliche Verbesserungen oder (wichtiger) Verschlechterungen in Fächern erkennbar.

3. Wie ausgeprägt waren die Fehlzeiten.

Kannst Du hier nicht überzeugen, wird's schwer....

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Einige Vor- und Nachteile die sich nicht in eine Gesamtaussage formulieren lässt. Da könntest Du auch fragen "Ist fünf viel?"

Die Frage musst Du für Dich individuelle stellen und Deinem Profil entsprechend beantworten (lassen): "Was habe ich von der EU-Mitgliedschaft", denn was zu Deinem Vorteil sein kann, kann für einen anderen wieder nachteilig sein.

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Die Aussage von Deinem Freund ist im Vergleich DE und Türkei korrekt.

Um ein Fahrzeug mit Erdgas oder LPG betreiben zu können, sind diverse Umbauten notwendig. Dies einerseits etwas mit der Sicherheit zu tun, andererseits auch mit dem geänderten Verbrennungsverhalten von Benzin und Gas. Die kleinste Anpassung fängt bei den Zündkerzen an, die an die geänderte Verbrennungstemperatur angepasst werden müssen. Die Sicherheitsaspekte sind dann noch weitere, sehr teure Umbaumaßnahmen. So etwas macht man in DE eher bei neuwertigen Fahrzeugen um längerfristig Einsparungen erzielen zu können.

In Entwicklungsländern sieht man die ganze Sache etwas entspannter. Dort erfolgt die Umrüstung in der Regel eigentlich erst, wenn ein Fahrzeug nicht mehr viel wert ist. Es werden dann Schläuche von hinten nach vorne durch den Fahrgastraum gezogen, ne alte ausrangierte Gasflasche in den Kofferraum gelegt und vorne die betreffenden Zuleitungen modifiziert. Die Umschaltung von Benzin auf Gas erfolgt dann auch direkt manuell vom Fahrersitz aus. Die Befüllung der Gasflasche findet dann auch nicht an der Tanke, sondern beim Gashändler ums Eck statt. Hier geht es darum, ab dem ersten Moment eine Einsparung zu erzielen.

Das Türkei Modell kann man also nicht auf Deutschland übertragen. Es handelt sich um nicht vergleichbare Fahrzeuge.

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1. Der unter 14 jährige kann nicht belangt werden.

2. Der Anstifter muss sich dem Tatvorwurf "Anstiftung zum Mord" stellen und wird unter Anwendung des §211 StGB zur Verantwortung gezogen.

3. Ist der Anstifter ebenfalls unter 14, kann er ebenfalls nicht belangt werden.

Von einer Unterbringung in eine Jugendeinrichtung oder geschlossene Heilanstalt wäre aber auszugehen.

  

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