Eine weitverbreitete Sache unter den Muslimen, bzw. den Jugendlichen unter den Muslimen ist, dass es nicht legitim wäre einen Mann, der um die Hand der Tochter anhält und einen rechtschaffenen Eindruck macht abzulehnen, weil dieser eine andere Ethnie oder einen niedrigeren Stand in der Gesellschaft hat. Es geht soweit, dass einige diese Väter als Rassisten darstellen und einige verblendete Laien, die A nicht von B unterscheiden können, diesen Vätern sogar die Vormundschaft absprechen und ihre Töchter ohne die Erlaubnis des Vaters heiraten und somit in einer ungültigen Ehe leben. Doch wie sieht die Realität in dieser Angelegenheit aus?
Shaykh Mūsā Al-Ḥajjāwī sagte:
„Und die Kafāʾah (zwischen der Frau und dem Mann) ist keine Bedingung für ihre Richtigkeit (der Eheschließung) und sie ist: Die Religion und die Stellung - diese sind die Herkunft und die Freiheit. Sollte der Vater also eine Keusche (Tochter) an einen Fājir (unmoralischen) oder eine Araberin an einen Nicht-Araber verheiraten und einer ist damit nicht zufrieden - von der Frau oder den Vormunden - (so tritt) die Aufhebung (Al-Faskh ein).“[Zād Al-Mustaqniʿ (S.322)
Shaykh Manṣūr Al-Buhūtī sagte:
“Die Kafāʾah - und sie ist sprachlich: ,Die Gleichheit/Ebenbürtigkeit’ und hier (im Fiqh des Nikāḥ/der Heirat): ,Religion, also das Verrichten der Pflichten und das Vermeiden des Verbotenen’ und die Stellung - und sie ist: Die Herkunft und die Freiheit und ein nicht-verächtlicher Beruf und der Wohlstand (die finanzielle Stärke) in dem Ausmaß, wie es ihr gegenüber verpflichtend ist - ist keine Bedingung in ihrer Richtigkeit - also; Die Richtigkeit der Eheschließung.
Aufgrund des Befehls des Propheten - Aḷḷāhs Segen und Frieden auf ihm - Über Fāṭimah Bint Qays, dass sie Usāmah Ibn Zayd heiratet. So heiratete er (Usāmah Ibn Zayd) sie (Fāṭimah Bint Qays) durch seinen Befehl (des Propheten ﷺ)¹.
(Die Überlieferung ist) Muttafaqun ʿAlayh. Vielmehr ist es eine Bedingung für eine Notwendigkeit. So, wenn der Vater eine Keusche (Tochter) an einen Unmoralischen verheiratet, oder eine Araberin an einen Nicht-Araber, oder eine Freie (Frau) an einen Skaven und jemand von der Frau oder den Vormunden nicht zufrieden ist, bis er die Aufhebung (des Ehevertrages) ausspricht. So hebt ein Bruder (einer Frau) mit der Einverständnis eines Vaters (den Vertrag) auf, weil die Schande auf ihnen allesamt liegt. [Ar-Rawd Al-Murbiʿ (S.608)]—Shaykh Abdurrahman ibn Qāsim sagte:"So ist der nicht-Araber der Araberin nicht ebenbürtig" und erwähnt darauf den Athar von Umar der noch folgt [Hāshiyah Ar Rawd Al Murbi (6/289)]
Ibn Qudāmah sagte:
"So wurde über ihm (Ahmad) überliefert, dass sie (die ebenbürtigkeit) eine Bedingung für sie (die Nikah) ist. Er sagte: 'Wenn ein Mawlā eine Araberin heiratet, wird zwischen ihnen getrennt' und das ist (ebenfalls) die Aussage von Sufyān"[Al Mughni (9/387)]——ʾAbū ʿAbdillāh Aḥmad ibn Ḥanbal, sagte über eine Riwāyah von Muhānah:„Über Nāfiʿ, über Ibn ʿUmar, er sagte: Der Gesandte Aḷḷāhs - Aḷḷāhs Segen und Frieden auf ihm - sagte: "Die Araber sind einander ebenbürtig. Ein Stamm gegenüber einem anderen Stamm und ein Gebiet gegenüber einem anderem Gebiet, außer ein Weber und ein Schröpfer."
‘Und Ibrāhīm Ibn Muḥammad Ibn Ṭalḥah Ibn ʿUbaydillāh sagte: ,ʿUmar Ibn Al-Khaṭṭāb - Möge Aḷḷāh mit ihm zufrieden sein - sagte: „Ich verbiete die Geschlechtsteile der Frauen mit vornehmer Herkunft, außer für dem Ebenbürtigen.
”‘Also wenn der Mann seine Tochter an einen Weber, einen Schröpfer oder einen Kussāḥ (eine Krankheit) verheiratet, ist seine Nikāḥ nicht vollzogen/gültig.”Ich (der Überlieferer) sagte: „Warum?”Er (ʾImām Aḥmad) sagte: „Aufgrund des Ḥadīṯes, der kam: "Die Menschen sind sich ebenbürtig, außer der Weber und der Schröpfer.‘ (Und) das Handeln danach (nach dem Ḥadīṯ). Die Quraysh sind einander ebenbürtig und die Araber sind einander ebenbürtig, so wenn er Religion hat (ein rechtschaffner Muslim ist) und (selbst) wenn er nichts hat, außer einen Vater oder Eltern oder einen Großvater, so ist er ebenbürtig."
[Zād Al Musafir (2321)
Imām Aḥmad sagte in einer Riwāyah über Al-Maymūnī:„Die Eheschließung (geschieht) durch die Stellung (in der Gesellschaft) und sie ist die noble Herkunft und ebenso sind die Sunan verpflichtend. Der Mann heiratet nicht, außer seinesgleichen. Und die gesamte Ummah Muḥammad‘s - Aḷḷāhs Segen und Frieden auf ihm - kehrten sich zwischen ihnen davon ab und blieben nicht (darauf) stehen. Siehst du eine Hashimīyyah, welche einen Araber heiratet!? Oder einen Nicht-Araber eine Araberin! Sie verabscheuen es bis, dass einige von ihnen ihn schlugen (den Bräutigam) und zwischen den beiden trennten. So ist dieses eine Angelegenheit, worauf sich der Islam bereits drehte.
[Zād Al-Musāfir (2322)]
ʾImām Aḥmad sagt in einer Riwāyah über ʾAbū Al-Ḥāriṯ: „Wenn die Araberin den Mawlā² heiratet, so wird zwischen ihnen getrennt.“[Zād Al-Musāfir (2324)]
¹ ʾImām Aḥmad erwähnt, dass Usāmah von den Arabern war und somit ebenbürtig
[Zād Al-Musāfir (2323)]
²Mawlā hat mehrere Bedeutungen und hier scheint der Nicht-Araber eines Sklavenvolkes ohne Schutz eines Stammes hinter sich gemeint zu sein und Aḷḷāh weiß es am besten.
Diese Aussagen stellen klar, dass das Ablehnen eines Mannes, der um die Hand der Tochter anhält, aufgrund seiner Herkunft, seiner gesellschaftlichen Position, seiner finanziellen Lage oder seinem Beruf durchaus Legitim ist und ʾImām Aḥmad und auch der edle Gefährte ʿUmar Ibn Al-Khaṭṭāb waren sehr streng darin.
Ustāḏ ʾAbū Sulaymān erwähnte in seinem Seminar über das Kapitel des Nikāḥ, dass sich alle Fuqahā bis auf einige der Mālikīyyah hierin einig sind, so sollten die Jugendlichen Aḷḷāh fürchten und sich nicht in Schande und Unzucht stürzen, indem sie aus ihren Gelüsten heraus eine Ehe ohne den Qabūl des Walī eingehen und somit in Zinā leben Allahul Mustaan
👆 entnommen aus der Zusammenstellung eines anderen Bruder. Möge Allah ihn reichlich mit Gutem belohnen!