Laut der hanefitischen Rechtsschule (eine der vier sunnitischen Rechtsschulen im Islam) gelten für die Gültigkeit einer Nikkah (islamische Eheschließung) bestimmte Mindestanforderungen, was die Anwesenheit von Personen betrifft:
1. Braut und BräutigamBeide müssen mit der Ehe einverstanden sein. Der Bräutigam gibt das Eheversprechen ab, und die Braut muss zustimmen – entweder direkt oder durch einen Wali (Vormund), wenn sie nicht selbst anwesend ist (siehe Punkt 4).
2. Zwei männliche Zeugen (oder ein Mann und zwei Frauen)Nach der hanefitischen Schule ist die Anwesenheit von mindestens zwei rechtschaffenen männlichen muslimischen Zeugen zwingend erforderlich – oder ein Mann und zwei Frauen (gemäß Qur’an, Sure 2:282, analog angewandt). Diese Zeugen müssen:
- den Ehevertrag (Ijab wa Qabul: Angebot und Annahme) hören,
- gleichzeitig anwesend sein,
- zurechnungsfähig, muslimisch und nicht notorisch sündhaft sein.
Ein Imam oder ein religiöser Gelehrter ist nach hanefitischer Lehre nicht zwingend erforderlich für die Gültigkeit des Nikkah, wird aber traditionell hinzugezogen, um die Zeremonie korrekt durchzuführen.
4. Wali (Vormund) der BrautIn der hanefitischen Rechtsschule ist ein Wali nicht verpflichtend für eine mündige, geschäftsfähige Braut. Sie kann selbst den Ehevertrag schließen. Andere Rechtsschulen (z. B. schafiitisch, hanbalitisch) sehen den Wali jedoch als Pflicht.
5. Mahr (Brautgabe)Die Festlegung der Mahr (Brautgabe) ist Pflicht, muss aber nicht zwingend bei der Zeremonie anwesend gezahlt werden. Ihre Vereinbarung ist jedoch Bedingung für die Gültigkeit des Vertrags.
Zusammenfassung:Für einen gültigen Nikkah laut hanefitischer Rechtsschule braucht man:
- Braut und Bräutigam (oder ihre Vertreter),
- zwei männliche oder ein männlicher und zwei weibliche muslimische Zeugen,
- keine Pflicht zur Anwesenheit eines Imams oder Walis bei mündigen Frauen.