Nein. Die Beglaubigung der Kopie ist die Bestätigung, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Eine beglaubigte Kopie kannst du dir von deiner Schule machen lassen (kostet idR nichts), oder du gehst zum Bürgeramt und die machen eine Kopie, die dann beglaubigt wird. Das kostet aber ca. 10-15 €.

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Du machst nichts. Musst du auch nicht. Wenn du besser schlafen kannst, klärst du den Sachverhalt bei dem Verkäufer auf, denn dieser hat offenbar irrtümlich die gesamte Lieferung als retourniert gemeldet. Ansonsten freust du dich über diesen "Bankirrtum zu deinen Gunsten".

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Mängel musst du dem Vermieter unverzüglich anzeigen, da du sonst z.B. kein Minderungsrecht hast und damit auch kein Druckmittel. Außerdem haftest du dem Vermieter für Schäden, die durch deine unterlassene Mängelanzeige entstehen. Wenn der Fußboden schlampig gelegt wurde, hat der Vermieter ggf. einen Regressanspruch gegen das ausführende Unternehmen. Aber natürlich nicht ewig. Verjährt der Anspruch des Vermieters aufgrund deiner fehlenden Mangelanzeige, kann das ein dem Vermieter entstehender Schaden sein.

Spätestens bei der Wohnungsübergabe werden die Schäden auffallen. Da wirst du sagen: "Ja, das ist schon 1 1/2 Jahre nach dem Einzug passiert." Vermieter: "Und warum haben Sie das nicht gemeldet?" Berechtigte Frage.

Ob die Mängel behoben werden, ist ja wieder eine andere Frage. Aber darüber kann man ja mit dem Vermieter sprechen. Unterschiedliche Höhen sind übrigens nicht automatisch ein Mangel. Auch beim fachmännischen Einbau gibt es gewisse Toleranzen. Einen Austausch des Bodens rechtfertigen aber auch größere Unebenheiten eher nicht - du hast sie auch erst nach einer längeren Zeit überhaupt erst bemerkt.

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Plagiat Uni Klausur?

Hallo,

ich bin aktuell in der Situation, dass ich für mein Jura-Studium (1. Semester) Open-Book-Klausuren mit eidesstattlicher Versicherung schreibe. Nun habe ich für alle Klausuren viel gelernt und dabei natürlich auch viele Klausuren probeweise geschrieben/Fälle gelöst und dabei zur Kontrolle die AG-Unterlagen von der Uni und Bücher sowie das Internet genutzt.

Ich habe nun wahnsinnige Angst, dass ich mir beim Lesen/Lernen versehentlich einen Satz zu sehr eingeprägt habe und dann so in der Klausur niedergeschrieben habe bzw. versehentlich in der Klausur gleich formuliert habe wie in den Unterlagen. Wenn das als Plagiat zählt, bin ich natürlich direkt raus. Zudem ist es ja sehr unüblich, in einer Klausur Quellenangaben zu machen (wir schreiben Gutachten zu einem bestimmten Fall, der so natürlich vorher noch nicht drankam). Ich habe nun richtige Angst, dass bei allgemeinen Sätzen wie einem Obersatz: "Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist" es als Plagiat zählt, wenn man schreibt "Aussicht auf Erfolg hat die Klage, sofern die Zulässigkeit und Begründetheit gegeben ist". (die Formulierung Aussicht auf Erfolg wird ja so immer verwendet in juristischen Klausuren).

Ich weiß einfach nicht, wie man eine inhaltlich richtige Klausur verfasst, ohne versehentlich ein Plagiat zu fabrizieren und habe sehr große Angst vor Geldstrafen oder einer Exmatrikulation. Ab wann zählt etwas in Open-Book-Klausuren als Plagiat? :(

Liebe Grüße

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Bei der Formulierung von Obersätzen und bei Definitionen musst du dir in Klausuren überhaupt keinen Kopf machen. Und Quellen sind in Klausuren schlicht nicht anzugeben. Du musst auch nichts umformulieren, nur weil du es dir zu wortgenau gemerkt hast. Solange du nicht ganze Abschnitte wortgleich übernimmst, interessiert das niemanden. Mal ganz davon zu schweigen, dass es auch nicht systematisch überprüft wird. Aufmerksam werden Korrektoren nur dann, wenn der Bearbeiter in einzelnen Abschnitten plötzlich ein ganz anderes, meist besseres Sprachniveau zeigt. Geldstrafen oder eine Exmatrikulation musst du aber auch bei dreistesten Plagiaten nicht befürchten. Leider sind die Unis da sehr nachsichtig und lediglich die individuelle Prüfung wird als nicht bestanden gewertet.

Viel Erfolg!

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Wenn keine Besonderheiten vorliegen (z.B. Denkmalschutz), ist das ohne eine Baugenehmigung möglich. Auch an den einzuhaltenden Grenzabständen ändert sich nichts, wenn statt eines Fensters eine Tür in der Wand ist.

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Kann sie dann einen Rückzieher machen und das Ganze ablehnen?

Ja. Eine Pflicht zum Beischlaf würde gegen die Menschenwürde verstoßen. Teilweise wird auch nach Einführung des "Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten" (ProstG) noch angenommen, dass Prostitutionsverträge sittenwidrig sind. § 1 ProstG sieht zwar vor, dass eine derartige Vereinbarung rechtlich verbindlich ist, das bezieht sich aber nur auf die Entgeltforderung der Prostituierten. Wird die Prostitutionsleistung nicht erbracht, kann der Freier aber die Zahlung verweigern, bzw. eine Erstattung des gezahlten Entgelts verlangen (§ 2 ProstG).

Zählt der mündliche Kaufvertrag nur bei Waren oder auch bei Dienstleistungen?

Nur in ganz wenigen im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen ist ein schriftlicher oder sogar ein notarieller Vertrag erforderlich (z.B. Grundstückskauf). Grundsätzlich sind alle Verträge auch formfrei - also auch mündlich - möglich.

Kann ich sie dann wegen Vertragsbruch anzeigen?

Anzeigen kann man nur Straftaten. Die Nichterfüllung eines Vertrags oder der Verstoß gegen vertragliche Pflichten ist keine Straftat. Wenn du jemanden deswegen "zur Rechenschaft ziehen" willst, musst du ihn verklagen. Dafür musst du die Gerichtskosten vorstrecken und trägst wenn du den Fall verlierst, auch noch die Kosten des gegnerischen Anwalts. In deinem Beispielfall könntest du die Rückzahlung des gezahlten Entgelts verlangen.

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Ohne nähere Informationen kann dir hier niemand weiterhelfen. Wenn dir der bereits gepostete Link zur Webseite der Verbraucherzentrale nicht weiterhilft, solltest du dich an einen Anwalt oder deine örtliche Verbraucherzentrale wenden. Aber auch die brauchen mehr Infos als "ich bekomme Mails von denen".

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Auch wenn das völlig absurd klingt: Meist merkt man, dass da "etwas kommt". Wenn das der Fall ist, kann man auf die Toilette oder ins Freie oder zumindest an ein offenes Fenster gehen. Man kann es aber auch schön knattern lassen und grinsend zusehen, wie die anderen Anwesenden im Raum sich vor Ekel winden. Ob der Chef dann wegen Störung des Betriebsklimas (den Scherz kann ich mir dann doch nicht verkneifen) eine Abmahnung rausschicken darf? Tja. Ich habe da eine Tendenz.

Nicht falsch verstehen: Wegen eines Furzes ist eine Abmahnung wohl kaum gerechtfertigt. Und auch wenn es sich um unkontrollierbare Flatulenzen handelt, die auch durch eine Ernährungsumstellung nicht zu beseitigen sind, wird es unter Umständen schwer mit einer Abmahnung. Aber wenn jemand mit voller Absicht oder weil es ihm schlicht egal ist, einen Raum mit arbeitenden Menschen notorisch vollfurzt, kann man gegen eine Abmahnung wenig sagen.

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Die durchsuchen alles, wo sie ermittlungsrelevante Sachen vermuten. Die durchsuchen also ggf auch das Zimmer deiner Eltern, Keller, Dachboden, Garten, Auto, etc. Und die kommen auch nicht zu zweit, sondern mit mindestens 4 Beamten. Alle deine raffinierten Verstecke werden sie vermutlich nicht finden, aber wenn sie DAS Versteck finden, reicht das ja aus.

Interessant sind übrigens nicht nur Skizzenbücher und Spraydosen, sondern auch Schuhe, Kleidung und nicht zuletzt dein Smartphone. Und weil Polizisten neugierig sind, nehmen die auch alles mit, was sonst noch strafbar sein könnte. Dein Springmesser, das Tütchen Weed und was ihnen sonst noch Interessantes in die Hände fällt. Ein Fehler den Polizisten übrigens definitiv nicht begehen ist es, die Suche zu beenden, wenn sie etwas gefunden haben. Die suchen solange, bis sie den letzten Winkel eurer Wohnung ausgeräumt haben.

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Ja. Deine Freundin darf auch über Nacht bleiben und ggf. sogar einige Tage. Gegebenenfalls wird eine Verbrauchspauschale für jede Übernachtung verlangt, da die Betriebskosten in Studentenwohnheimen in der Regel nicht nach Verbrauch sondern pauschal abgerechnet werden. Wenn aber zwei Personen Wasser, Strom, etc. nutzen, aber nur einer zahlt, wäre das ja nicht fair. Näheres regelt dein Mietvertrag oder die Hausordnung.

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Das ist wohl Teil einer beliebten Verschwörungstheorie.

Reichsideologen und andere Verschwörungstheoretiker behaupten, dass die meisten Menschen, welche das herrschende Staatssystem akzeptieren, juristische Personen und damit Personal, Sklaven oder gar Sachen der  BRD-GmbH seien. Dies drücke sich insbesondere durch die Großschreibung des Namens in amtlichen Dokumenten wie etwa dem Personalausweis aus, weshalb man  Personenausweise bevorzugt. Die Großschreibung des Namens mache eine Person zum Sklaven, weil im Römischen Reich die Namen von Sklaven großgeschrieben worden seien. Hierbei wird übersehen, dass in der Römischen Antike keine Kleinbuchstaben (Minuskel) existierten, sondern die Römer nur Großbuchstaben (Majuskel) kannten. Die Behauptung, die Namen von Sklaven seien großgeschrieben worden, ist also nicht falsch, unterschlägt jedoch, dass im Römischen Reich  alles großgeschrieben wurde. (Quelle: Sonnenlandstaat-Wiki)
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Die Staatsanwaltschaft ist von Eigeninitiative immer sehr angetan. Es gibt teilweise entsprechende Liste, auf denen geeignete Einrichtungen gelistet sind. Man kann sich aber auch bei Vereinen in der Nähe umhören, ob die sowas machen. Tierheim um die Ecke zum Beispiel. Die müssen dann bestätigen, dass du die Sozialstunden bei ihnen ableisten kannst und die Staatsanwaltschaft schaut dann, ob die Einrichtung geeignet ist.

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Grundsätzlich kann man die Jägerprüfung gemäß § 15 Absatz 5 BJagdG unabhängig vom Wohnort in jedem beliebigen Bundesland absolvieren. Deshalb sollte es kein Problem sein, die Prüfung (komplett) in einem anderen Bundesland zu wiederholen.

Nur den mündlichen Teil in einem anderen Bundesland zu absolvieren, dürfte aber nicht möglich sein. Jedes Bundesland hat seine eigene Prüfungsordnung und eine Anrechnung der in einem anderen Bundesland abgelegten Prüfungsteile ist soweit ich das sehen kann nicht vorgesehen. Du kannst die Prüfung also in einem anderen Bundesland komplett wiederholen oder du musst die 7 Monate warten.

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Hier besteht der Verdacht einer Straftat gegen deine "gute Bekannte". Das wird nicht dadurch erledigt, dass sie die Leistung zurückzahlt. Das wäre ja so, als ginge ein Dieb straffrei aus, weil er die Beute zurückgegeben hat.

Sie sollte prüfen, ob sie bei einem Antrag falsche Angaben gemacht hat, oder die Aufnahme einer Tätigkeit nicht oder zu spät angezeigt hat. Sollte das der Fall sein, sollte sie das Geld schnellstmöglich zurückzahlen und sich zu diesem Zweck mit dem Arbeitsamt in Verbindung setzen.

Die große Frage ist natürlich, ob es sich nur um einen "dummen Irrtum" oder pure Absicht gehandelt hat. Grundsätzlich ist jeder, der staatliche Leistungen in Anspruch nimmt, dazu verpflichtet, seine Angaben sorgfältig zu überprüfen und der Behörde unverzüglich anzuzeigen, dass eine Änderung eingetreten ist (z.B. Aufnahme einer Beschäftigung). Wer das absichtlich oder auch nur aus Sorglosigkeit verpennt, macht sich strafbar!

Sollte es sich um einen Zahlendreher oder ein anderes Missgeschick handeln, sollte deine Bekannte das in dem Anhörungsbogen auch genau so darstellen und auch schildern, warum der Fehler unvermeidbar bzw. nur leicht fahrlässig war. In jedem Fall ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor dem Ausfüllen des Anhörungsbogens zu empfehlen - wer glaubt, Geld sparen zu können, spart hier oft am falschen Ende. Sollte deine gute Bekannte nur über geringes oder gar kein Einkommen verfügen, kann sie sich beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen. Damit kostet die Beratung beim Anwalt nur 15,00 €.

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Die AGB sehen bei personalisierten Tickets vor, dass die Tickets nur in Verbindung mit einem gültigen Lichtbildausweis gültig sind. Du musst also einen gültigen Lichtbildausweis bei der Fahrscheinkontrolle vorweisen. Den AGB hast du beim Ticketkauf zugestimmt und die Verkehrsbetriebe haben auch einen guten Grund, die Vorlage eines Lichtbildausweises zu verlangen. Denn Online-Tickets sind immer personalisiert. Wären sie das nicht, könnte man die Tickets problemlos per Whatsapp o.ä. herumschicken und 10 Personen könnten gleichzeitig mit demselben Online-Ticket fahren. Das geht bei Papier-Tickets nicht - da braucht man ja immer das physische Ticket, um sich auszuweisen. Das kann man natürlich auch dem Nächstbesten an der Endhaltestelle in die Hand drücken, wenn es noch gültig ist (z.B. Tagesticket), aber das Missbrauchsrisiko ist um ein Vielfaches geringer. Um nun überprüfen zu können, ob das (aus gutem Grund) personalisierte Ticket auch von der berechtigten Person benutzt wird, braucht es einen gültigen Lichtbildausweis. Denn nur dann kann man prüfen, ob derjenige, auf dessen Namen das Ticket ausgestellt wurde, auch tatsächlich derjenige ist, der gerade vor dem Kontrolleur sitzt.

Also alles in Ordnung, alles rechtens und leider kein Grund sich querzustellen. Wenn du deinen Lichtbildausweis nicht dabei hast, ist das übrigens kein "Schwarzfahren". Du kannst Ticket und Lichtbildausweis nachträglich vorlegen und damit nachweisen, dass du tatsächlich berechtigt warst, die Beförderungsleistung in Anspruch zu nehmen. Die dabei in der Regel anfallende "Bearbeitungsgebühr" (meist etwa 6-8 €) ist ok, weil du ja gegen die vertragliche Pflicht verstoßen hast, einen gültigen Lichtbildausweis mit dir zu führen.

Aber wie ermitteln die Verkehrsbetriebe denn, wer die Beförderungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen hat? Wenn du keinen gültigen Lichtbildausweis bei dir hast, kann selbstverständlich auch der Kontrolleur nicht prüfen, wer du bist. In der Regel musst du dann eine freiwillige Selbstauskunft abgeben. Da kannst du theoretisch alles hinschreiben, solange du nicht "Micky Maus" schreibst - der Kontrolleur kann es ja schlecht prüfen. Solltest du das verweigern oder unkooperativ sein, ist der Kontrolleur berechtigt, dich bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten, wenn du flitzen willst (du stehst ja im Verdacht, eine Straftat begangen zu haben). Dieser gegenüber musst du dich ausweisen. Wenn du das nicht kannst (hast ja keinen Ausweis dabei), wird eine Identitätsfeststellung durchgeführt.

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Erstens werden viele Diebstähle der Polizei gar nicht gemeldet, weil die Aufklärungsquote gering ist.

Zweitens haben sich viele Opfer die Rahmennummer nicht notiert, was dazu führt, dass die Polizei auch gestohlene Fahrräder häufig keinem Eigentümer zuordnen kann. Auch das ist übrigens ein Grund für die schlechte Aufklärungsquote.

Und wenn das Fahrrad als gestohlen gemeldet und die Rahmennummer der Polizei bekannt ist, kann diese den Fall natürlich nur dann aufklären, wenn die Polizei oder ein Käufer die Nummer überprüft. Ersteres passiert nur, wenn die Polizei ein mutmaßlich gestohlenes Fahrrad überprüfen (z.B. wenn sie ein Hehlerlager ausräumen), letzteres passiert nur sehr selten. Denn Hehler lassen den Käufer nur ungern die Rahmengestellnummer checken und brechen den Verkauf dann tendentiell eher ab. Und wenn man die Nummer nach dem Kauf checken lässt, schießt man sich als Käufer ins Knie. Denn das Geld ist dann natürlich erst einmal weg und das Fahrrad muss man dem Eigentümer herausgeben, wenn es gestohlen wurde.

Besonders clevere Käufer machen (natürlich ohne den Verkäufer) mit dem Fahrrad eine kleine Probefahrt zur nächsten Polizeiwache und lassen die Nummer dort checken. Das passiert aber nur selten.

Die meisten Fahrräder werden ohnehin zerlegt und ins Ausland verschoben. Die Polizei zieht regelmäßig ganze LKW-Ladungen gestohlener Fahrräder aus dem Verkehr. Aber das ist erstens nur ein Tropfen auf den heißen Stein und zweitens werden dadurch meist nur die Hehler, nicht die Stehler erwischt.

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Das Problem bei diesen Verträgen ist, dass nach § 357 Absatz 5 BGB Wertersatz für die bis zum Widerruf erhaltenen Dienstleistungen zahlen musst, auch wenn du dich ansonsten wirksam vom Vertrag gelöst hast. Deswegen steht in den AGB:

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Und natürlich rechnen die Anbieter die Höhe dieses Wertersatzes nach Gutdünken aus. Also verlangen die für 3 Tage Nutzung nicht 3/30 eines Monatsbeitrags, sondern gleich ein paar Monatsbeiträge. Der Kunde muss also trotz Widerruf ggf. einen erheblichen Teil des Jahresbeitrags zahlen, wenn es nach den Anbietern geht.

Aber erstens gilt diese Wertersatzklausel nur dann, wenn der Unternehmer den Kunden korrekt über sein Widerrufsrecht und diese Wertersatz-Sache informiert hat. Ansatzpunkt 1.

Und Ansatzpunkt 2 ist die Höhe des geforderten Wertersatzes, die natürlich viel zu hoch angesetzt ist. Es gibt da Urteile zu Gunsten und zu Ungunsten der Verbraucher.

Schau mal, wieviel Geld dir zurückerstattet wird und dann kannst du dir überlegen, ob du dir den Rest auch noch wiederholen willst.

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