Wie war die Verwirklichung der Gewaltenteilung in der Verfassung von 1791?

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In der französischen Verfassung vom 3. September 1791 gab es eine Gewaltenteilung mit den drei Gewalten:

  • Legislative (gesetzgebende Gewalt)
  • Exekutive (ausführende/vollziehende Gewalt)
  • Judikative (rechtsprechende Gewalt)

Die Legislative (gesetzgebende Gewalt) lag bei der gesetzgebenden Nationalversammlung (französisch: Assemblée nationale législative), die Spitzenposition der Exekutive (ausführende/vollziehende Gewalt) beim König, die Judikative (rechtsprechende Gewalt) bei verschiedenen Gerichten.

Es gab Volkssouveränität und die Wahlberechtigten bestimmten zu einem erheblichen Teil darüber, welche Personen die drei Gewalten ausüben. Allerdings war das Wahlrecht nicht voll demokratisch, weil es ein Zensuswahlrecht (Wahlrecht von Besitz und Einkommen abhängig) ist, und indirekt, weil zunächst Wahlmännner gewählt werden. Nach der am 3. September 1791 verabschiedeten Verfassung hatten das Wahlrecht sogenannte Aktivbürger, Franzosen, die seit mindestens 1 Jahr in Frankreich ansässig waren, über 25 jahre alt waren und direkte Steuern im Wert von mindestens 3 Arbeitstagen zahlten (2 -3 Livre jährlich). Andere galten als sogenannte Passivbürger. Für Wahlmänner betrug die Zahlung direkter Steuern den Wert von mindestens 10 Arbeitstagen (7 – 10 Livre jährlich), für Abgeordnete waren Grundbesitz und eine Zahlung von direkten Steuern von mindestens 50 Livre Voraussetzung. Durch dieses Zensuswahlrecht waren von 25 Millionen nur 4, 3 Millionen Aktivbürger, nur 50.000 Wahlmänner. Alle 2 Jahre sollten die Abgeordenten des Parlaments (gesetzgebende Nationalversammlung), die Beamten in der Verwaltung und die Richter und Geschworenen gewählt werd

Die Aufgaben bzw. Befugnisse/Rechte können mit Hilfe der folgenden Internetseiten herausgefunden werden:

https://de.wikipedia.org/wiki/Franz%C3%B6sische_Verfassung_(1791)

http://www.verfassungen.eu/f/fverf91-i.htm

1) Legislative (gesetzgebende Gewalt)

Die gesetzgebende Nationalversammlung hatte folgende Rechte:

  • Befugnis zur Gesetzgebung
  • Bewilligung der Staatsausgaben
  • Kontrolle der Minister durch Rechenschaftspflicht der Minister über Ausgaben und ihre Verwendung und für ihre Amtsführung gegenüber der Nationalversammlung und Recht der Nationalversammlung zu einer Anklage (vor einem Gericht) der Minister und Beamten wegen Vergehen
  • im Frieden mit dem König geteilter Oberbefehl über die Streitkräfte
  • Beschließen einer Kriegserklärung
  • Einleiten von Friedensverhandlungen
  • Ratifikation (als gültig in Kraft setzen) von Verträgen

2) Exekutive (ausführende/vollziehende Gewalt)

An der Spitze der Exekutive stand der König der Franzosen. Er hatte folgende Rechte:

  • Ernennung und Entlassung der Minister
  • Ernennung und Entlassung von Beamten, militärischen Befehlshabern und Diplomaten
  • Kontrolle der Streitkräfte und alleiniger militärischer Oberbefehlshaber Kriegsfall
  • Vorschlag einer Kriegserklärung und ihre Bestätigung im Fall eines annehmenden Beschlusses durch die Nationalversammlung
  • Recht zu Gesetzesvorschlägen
  • suspensives Vetorecht: Der König konnte durch Ablehnung von Gesetzesbeschlüssen der Nationalversammlung ihr Inkrafttreten als Gesetze mit aufschiebender Wirkung verbieten. Erst wenn danach die gesetzgebende Versammlung in 2 aufeinanderfolgenden Legislaturperioden (jeweils 2 Jahre) das gleiche Gesetz in gleicher Fassung beschlossen hatte, war es angenommen und gültig.

3) Judikative (rechtsprechende Gewalt)

Die Judikative lag bei verschiedenen Gerichten.