Wie kann ich als 13-jähriger schnell 1500€ verdienen?

9 Antworten

Hey! Da gibt es zahlreiche Möglichkeiten! Zum Beispiel könntest du in deinem Ort Prospekte bzw. Zeitungen austeilen. In deinem Alter ist das meines Wissens nach sogar schon möglich. Du kriegst dafür pro Monat etwa 400€ in die Hand gedrückt. Mit freundlichen Grüßen

Aimimary3114 
Fragesteller
 22.08.2015, 19:53

Ich trage in meiner Stadt schon Zeitungen aus und verdiene nur 50€

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Mit 13 gibt's da an für sich nichts. Ab 14 ist in der Regel minimum, und dann gibt's aber auch nicht viel was man machen kann.

Mit 13 bist Du noch ein Kind, und Kinderarbeit ist verboten. Also schnell geht gar nichts. Wenn von Oma und Opa nichts kommt, wirst Du einige Jahre warten müssen, bis du den Betrag zusammen hast.

Faluol20  07.01.2023, 02:06

Zeitung austragen babysitten mit Hunden Gassi gehen Nachhilfe geben einkaufs hilfe das sind Sachen die du mit 13 machen kannst

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Ich bin erwachsen und würde auch gern auf die Schnelle 1.500 Euro verdienen. Wenn ich das wüßte, würde ich das Geld selber abschöpfen

Komm zurück in die Realiät, Träumerle. 1.500 Euro kann man sich nur über einen längeren Zeitraum mit harter Arbeit zusammensparen. Als Teenager würde ich dafür mindestens 1 Jahr veranschlagen, bis man das zusammen hat.

Schnell geht hier also gar nichts, außer du raubst Menschen aus

Sofern du über 13 Jahre alt bist, darfst du mit der Zustimmung der Erziehungsberechtigten nach der Schule aber bis höchstens 18 Uhr an fünf Tagen in der Woche bis zu zwei Stunden einer Beschäftigung nachgehen.

Sie muss leicht und für Kinder/Jugendliche geeignet sein.

Unter diesen Voraussetzungen musst du aber sehr lange warten, bis du deine Wunschsumme erreichst.

lenzing42  23.08.2015, 11:26

Zulässige Beschäftigungen findest du hier:

(1) Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden

1.
mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten,
2.
in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit
a)
Tätigkeiten in Haushalt und Garten,
b)
Botengängen,
c)
der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen,
d)
Nachhilfeunterricht,
e)
der Betreuung von Haustieren,
f)
Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren,
3.
in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten bei
a)
der Ernte und der Feldbestellung,
b)
der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
c)
der Versorgung von Tieren,
4.
mit Handreichungen beim Sport,
5.
mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien,

wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist.

(2) Eine Beschäftigung mit Arbeiten nach Absatz 1 ist nicht leicht und für Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nicht geeignet, wenn sie insbesondere

1.
mit einer manuellen Handhabung von Lasten verbunden ist, die regelmäßig das maximale Lastgewicht von 7,5 kg oder gelegentlich das maximale Lastgewicht von 10 kg überschreiten; manuelle Handhabung in diesem Sinne ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last,
2.
infolge einer ungünstigen Körperhaltung physisch belastend ist oder
3.
mit Unfallgefahren, insbesondere bei Arbeiten an Maschinen und bei der Betreuung von Tieren, verbunden ist, von denen anzunehmen ist, daß Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für vollzeitschulpflichtige Jugendliche.

(3) Die zulässigen Beschäftigungen müssen im übrigen den Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechen.

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