Wie lange muss man auf Unterschrift des anderen Vertragspartners bei Kaufvertrag warten??
Hallo, auf einem Online-Verkaufsportal kam es zu gegenseitigen Zusagen zwecks Verkauf/Kauf eines Artikels. Da sich die Käuferin bei Überweisung als Zahlungsmethode nicht sicher fühlte, hat der Verkäufer ihr einen Kaufvertrag angeboten. Zusendung per Email hat der Verkäufer bereits gemacht, mit seiner Unterschrift, und zwar mit Kauf- und Unterschriftsdatum 29.4.
Wie lange muss der Verkäufer warten, bis die Käuferin den Vertrag unterschrieben zurück schickt? Die Käuferin meldet sich nicht zurück und der Verkäufer schmort vor sich hin . Zwischenzeitlich haben weitere Kaufinteressenten nach dem Artikel angefragt und sind wieder abgesprungen.
Ist der Verkäufer nun , da er einseitig unterschrieben hat, an den Vertrag gebunden? Oder kann er der Käuferin erklären, dass der Kaufvertrag nur für den 29.4. seine Gültigkeit hatte, und somit kann er ihn nun aufheben?
3 Antworten
In Deutschland ist ein Kaufvertrag grundsätzlich formfrei, das heißt, er kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Eine Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich, um einen Vertrag rechtsgültig zu machen, es sei denn, es handelt sich um spezielle Vertragsarten wie Grundstückskaufverträge.
Wenn der Verkäufer den Vertrag bereits unterschrieben hat, aber die Käuferin sich nicht zurückmeldet, ist fraglich, ob überhaupt ein verbindlicher Vertrag zustande gekommen ist. Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen beider Parteien zustande – also durch Angebot und Annahme. Falls die Käuferin den Vertrag nicht unterschreibt oder sich nicht äußert, könnte dies als fehlende Annahme gewertet werden, sodass kein verbindlicher Vertrag besteht.
Der Verkäufer kann der Käuferin mitteilen, dass das Angebot nur bis zum 29.4. gültig war, sofern dies im Vertrag oder in der Kommunikation vorher festgelegt wurde. Falls keine Frist vereinbart wurde, kann der Verkäufer das Angebot widerrufen, solange die Käuferin es nicht angenommen hat. Dies ergibt sich aus § 145 BGB, wonach ein Angebot bindend ist, bis es angenommen oder widerrufen wird. Falls keine Annahme erfolgt, kann der Verkäufer das Angebot zurückziehen.
Falls die Käuferin bereits eine Annahmeerklärung abgegeben hat, könnte ein Rücktritt nur unter bestimmten Bedingungen möglich sein, etwa durch ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht oder gesetzliche Regelungen wie § 355 BGB, der ein Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen vorsieht. Allerdings gilt dieses Widerrufsrecht nur für Verbraucher, wenn der Vertrag unter bestimmten Bedingungen geschlossen wurde, etwa im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen.
Der Verkäufer sollte der Käuferin schriftlich mitteilen, dass das Angebot nur bis zum 29.4. gültig war, sofern dies vorher festgelegt wurde. Falls keine Frist vereinbart wurde, kann er das Angebot widerrufen, solange keine Annahme erfolgt ist.
Vielen Dank. Habe das erst jetzt gelesen. Das hilft ja wirklich weiter. Der Verkäufer hat im Vertrag nicht konkret mitgeteilt, dass der Vertrag nur für den 29.4. gilt. Der Vertrag ist lediglich mit dem 29. 4. datiert. Hier im Wortlaut: "Am 29.4. kommt folgender Kaufvertrag zustande". ... usw", und zum Schluss Ortsangabe mit Datum 29.04 ... Unterschrift Verkäufer / Käufer. Der Verkäufer hat zwei Tage später, am 01.05., der Käuferin im Nachrichtensystem der Plattform mitgeteilt, dass der Vertrag nur für den 29.4. gültig sei. Aber hat etwas Gültigkeit, was danach noch mitgeteilt wird?
Das Dumme oder Verhängnis, was dem Verkäufer (Schussel) passiert ist: Er hat den Abschnitt aus dem Kaufvertragsentwurf, wo es um die Zahlungsfrist ging, vergessen in den Kaufvertrag zu kopieren.... Daher ist im Kaufvertrag ein Satz verworren, unzusammenhängend, weil dieser Abschnitt mit der Frist darin fehlt.
Kann unter "Annahmeerklärung" verstanden werden, dass die Käuferin den Vertrag unterschrieben zurück schickt? Oder indem sie ununterschrieben mitteilt, sie stimme dem Vertrag zu? Diese Annahmeerklärung des Vertrags ist von ihr bislang nicht erfolgt.
Du bist leider in eine Falle getappt - ist ein ganz fieser Trick...
Der Käufer wird sich jetzt eine Weile nicht mehr melden - so ungefähr ein paar Wochen oder Monate, bis er davon ausgeht, das Du die Ware anderweitig verkauft hast.
Dann kommt auf einmal der Käufer und will die Ware haben die Du dann aber nicht mehr hast.
Dann kommt die Schadenersatzforderung weil der "Käufer" die Ware angeblich für einen hohen Preis weiter verkauft hat.
Alles was dir bleibt ist ist den Kaufpreis einzufordern (wurde garantiert noch nicht überwiesen) und die Forderung zu kalendarisch zu terminieren.
Dadurch setzt Du den Käufer in Zahlungsverzug.
Der Zahlungsverzug ist dann später der Hebel um nach mehreren Mahnungen wegen Nichterfüllung vom Kaufvertrag zurück zu treten.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 145 Bindung an den Antrag
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
Von Widderruf steht da nix
Ein Vertrag ohne explizite Angabe des Zahlungsziels kann rechtliche Konsequenzen haben. Die gesetzliche Regelung für Zahlungsfristen in Deutschland besagt, dass bei fehlender Vereinbarung ein Schuldner die Leistung nach einer bestimmten Zeit, und zwar 30 Tage, nach Erhalt einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung zu erbringen hat. Bei Rechnungen ohne Zahlungsziel greift die gesetzliche Frist von 30 Tagen.
§ 146 BGB – Erlöschen des Antrags bedeutet, dass ein Angebot (Antrag) nicht unbegrenzt gültig bleibt. Es endet in zwei Fällen:
Ablehnung durch den Empfänger → Wenn die Person, die das Angebot erhalten hat, es ausdrücklich ablehnt, dann erlischt das Angebot sofort. Der Antragsteller ist dann nicht mehr gebunden.
Nicht rechtzeitige Annahme → Falls der Empfänger das Angebot nicht innerhalb der vorgesehenen oder angemessenen Frist annimmt, erlischt es ebenfalls. Welche Frist gilt, hängt von den folgenden Paragraphen §§ 147–149 BGB ab:
- § 147 BGB regelt, dass ein Angebot unter Anwesenden sofort angenommen werden muss, ansonsten verfällt es.
- § 148 BGB erlaubt es dem Antragsteller, eine bestimmte Annahmefrist festzulegen.
- § 149 BGB klärt, dass eine verspätete Annahmeerklärung als neues Angebot gewertet wird.
Zusätzlich ergibt sich aus § 146 BGB, dass ein Angebot auch erlischt, wenn es nicht rechtzeitig angenommen wurde. Das bedeutet in der Praxis, dass der Antragsteller (hier der Verkäufer) sein Angebot widerrufen kann, bevor es angenommen wurde. Da das Angebot nicht unbegrenzt gültig bleibt, hat der Verkäufer das Recht, es zurückzuziehen, bevor eine rechtswirksame Annahmeerklärung erfolgt.
§ 145 Bindung an den Antrag
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
Stimmt aber viele private Verkäufer versäumen es ihr Angebot zeitlich zu befristen das dürfte aller Wahrscheinlichkeit auch hier der Fall sein.
Solche Angebote gelten dann als zeitlich unbefristet.
Betrüger nutzen diese Unwissenheit um gegen private Anbieter Schadenersatzforderungen zu stellen.
Die zweite Falle betrifft das zustande kommen von Verträgen. Betrüger stellen dem Verkäufer im Chat z.B. die Frage: "Verkaufst Du es mir für xxx,- €?
Wenn der Verkäufer darauf mit "Ja" antwortet ohne das Zustandekommen des Vertrags an ein Zahlungsziel zu koppeln, dann ist bereits ein Vertrag zustande gekommen ohne das der Käufer verplichtet ist bis zu einem bestimmten Datum den Kaufpreis zu entrichen.
Das Netz ist übrigens voll von Fällen wo Betrüger Verträge mit unwissenden Verkäufern nur eingegangen sind um später Schadenersatzforderungen zu stellen.
„Da hast du vollkommen recht, viele sind sich dessen nicht bewusst. Beruflich bin ich als Betriebslogistikkaufmann tätig und habe täglich mit solchen Herausforderungen im Betrieb zu tun.
Während meiner Ausbildung spielt rechtsbewusstes Handeln für Logistiker eine entscheidende Rolle. Viele unterschätzen, wie anspruchsvoll diese Ausbildung ist – im Durchschnitt erreichen Realschüler nur die Note 4, da die IHK-Prüfung äußerst anspruchsvoll ist.
Persönlich bin ich davon nicht betroffen, da ich die typischen Fallen seitens der Käufer kenne und entsprechend darauf vorbereitet bin.
Ich habe dir bereits Feedback zu deiner Antwort gegeben und auf deinen Kommentar.
danke für die Aufklärung. Ich muss also nun den Kaufpreis einfordern , und welche Frist soll ich setzen? Und das obwohl der Kaufinteressent den Kaufvertrag noch nicht unterschrieben hat?
@stealthuser, ich zitiere aus Deinem Kommentar: "Der Zahlungsverzug ist dann später der Hebel, um nach mehreren Mahnungen wegen Nichterfüllung vom Kaufvertrag zurück zu treten" --- wie meinst Du das? Also erst setze ich zur Zahlung eine Frist (wie lange - reichen wenige Tage)? Und reicht es, die Fristsetzung per Email zu schicken, oder soll das per Post-Einschreiben? Und wenn der Käufer die Frist untätig verstreichen lässt, wie geht es dann weiter? Muss ich dann anschließend noch mehrere Mahnungen schicken? Und das obwohl der Käufer den Kaufvertrag noch nicht unterschrieben hat, und allein nur deshalb, weil es im Kleinanzeigen-Nachrichtensystem zu gegenseitigen Willensbekundungen kam? --
Der Käufer kann die Aufforderung zur Zahlung ignorieren, indem er begründet, er hätte ja gar nicht den Kaufvertrag unterschrieben....
ich gehe mal anhand deiner Beschreibung davon aus, das der Käufer das Angebot angenommen hat und ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Ich würde eine 14 Tage Frist setzen
Lt. BGB ergeben zwei übereinstimmende Willenserklärungen einen Vertrag - dazu muss noch nicht mal ein schriftlicher Vertrag unterschrieben werden, ein Chatprotokoll reicht um das zustande kommen eines Vertrages zu dokumentieren
ja, er hat es bislang lediglich im Nachrichtensystem von kleinanzeigen so mitgeteilt, aber er hat den Kaufvertrag nicht unterschrieben zurück geschickt. Was ist, wenn er diesbezüglich untätig bleibt?
Kann der Verkäufer den Kaufvertrag nachträglich überarbeiten und darin eine Frist zur Unterschrift und zur Zahlung setzen, und den überarbeiteten Kaufvertrag dem Käufer schicken, oder geht das nicht mehr?
oje, da gäbe es viele Fälle, wo man als Käufer klagen müsste. Erst heute hab ich es wieder erlebt, dass ein Verkäufer mir die Ware zugesagt hat, und ich auch - und plötzlich war sie anderweitig verkauft.
Ohne Kenntnis des Chatprotokolls kann man keine 100%ige Aussage treffen - allerdings darfst Du das Chatprotokoll wegen der DGSVO hier nicht veröffentlichen.
Die gegenseitigen Willenserklärungen laut Chatprotkoll sind vorhanden. Es fehlt aber vom Käufer die Unterschrift im Kaufvertrag. Leider hat der Verkäufer nicht daran gedacht, im Kaufvertrag eine Unterschrifts- und Zahlungsfrist zu setzen. Blöderweise. Kann der Verkäufer daher den Kaufvertrag überarbeiten und dies írgendwie nachgetragen werden?
Muss der Verkäufer die 14-tägige Zahlungsfrist nun per Einschreiben an den Kaufinteressenten schicken oder reicht es per Email / Emailanhang als eingescannte pdf-Datei mit original Unterschrift?
Post dürfte schwierig werden, weil solche Betrüger selten eine gültige Postanschrift hinterlassen - ich würde den Nachrichtendienst der Verkaufsplatform verwenden.
Ich habe die Adresse, und die Person existiert laut google wirklich, und emailadresse stimmt auch.
Da eine übliche Frist im Rahmen des BGB wären 14 Tage.
Jedenfalls sind das übliche Fristen, sofern sich die Vertragserfüllung verzögert.
Da sich hier auf einen schriftlichen Vertrag geeinigt wurde, ist natürlich noch kein Vertrag zustande gekommen.
In Unkenntnis des Handelsportals kann nicht beurteilt werden, ob ggf. getätigte Willensäußerungen innerhalb des Portals schon einen Kaufvertrag ergeben.
@mchawk777, sorry, ich bin des öfteren schwer von Begriff und bevor ich was missverstehe, will ich lieber nachfragen, wie ich es verstehen kann, um es nicht misszuverstehen. Du schreibst, da man sich auf einen schriftlichen Vertrag geeinigt hat, sei natürlich noch kein Vertrag zustande gekommen. Das wär mir nun ganz wichtig!!! Heißt das, weil man sich gegenseitig auf einen schriftlichen Vertrag geeinigt hat, sind die gegenseitigen Willensäußerungen im Nachrichtenchat nicht von Bedeutung und können nicht als Gerundlage für einen gültigen Kaufvertrag angesehen werden? Sondern NUR der schriftliche Vertrag zählt? Und weil der NUR einseitig vom Verkäufer unterschrieben wurde, ist noch KEIN Vertrag zustande gekommen?
Wenn das wirklich so sein sollte, dass der Kaufvertrag nur dann rechtlich bindend ist und Gültigkeit hat, weil beide Parteien sich auf einen schriftlichen Kaufvertrag geeinigt haben, dieser aber nur einseitig unterschrieben wurde und demnach (trotz gegenseitigen Willensbekundungen außerhalb des schriftlichen Kaufvertrags im Kleinanzeigen-Nachrichtensystem und per Email) gar kein gültiger Kaufvertrag besteht, kann der Verkäufer somit dem Käufer auch keine Zahlungsfrist setzen, oder??
Kann der Verkäufer nachträglich dem Verkäufer eine Frist zur Unterschriftsabgabe setzen, obwohl er diese im schriftlichen Kaufvertrag versäumt hat? Und falls ja, welche Frist?
Wenn tatsächlich nur der schriftliche Kaufvertrag gültig ist, weil man sich darauf geeinigt hat, kann der Verkäufer keine Zahlungsfrist setzen, solange der Käufer den Kaufvertrag nicht unterschrieben hat. Somit kann der Verkäufer sich später auch nicht auf Zahlungsverzug stützen. Also kann der Verkäufer allenfalls nur eine Frist zur Unterschriftsabgabe setzen, oder?
Tja, dann kommt es halt wirklich darauf an.
Wenn jemand den "Kaufen"-Knopf schon getätigt hat, wurde der Kaufvertrag verbindlich für alle Parteien geschlossen. Eine Schrift-/Papierform ist für so was nicht notwendig.
Ansonsten: Geduld ist eine Tugend - vor allen bei Privatverkäufen - erst recht an Feiertagen. 🤷♂️
heißt da der Vertrag bislang nur von 1 Person unterschrieben wurde, kann er von dieser Person jederzeit für ungültig erklärt/storniert werden, solange er die Unterschrift des anderen Vertragspartners nicht bekommen hat?
Nein - Storno ist ein Begriff aus der Buchhaltung - nicht im Vertragswesen.
Ansonsten steht alles in meinen Texten - wenn Du das so nicht verstehst, sieht es nicht gut aus. 🤷♂️
es ist kein Kaufen-Knopf getätigt worden, da der Verkauf nicht übers Bezahlsystem abgeschlossen wurde. Es wurde nur per Kleinanzeigen-Nachrichtensystem miteinander kommuniziert, und weiter per Email.
Außerdem wartet auf Kleinanzeigen NIEMAND 14 Tage auf eine Zahlung. Nicht einmal 4 Tage. Laut Erfahrung.
Laut § 145 BGB ist ein Angebot verbindlich, bis es angenommen oder widerrufen wird. Ohne Annahme der Käuferin besteht kein gültiger Kaufvertrag. Wenn sie sich einfach nicht meldet, ist nicht automatisch ein Vertrag entstanden.
Schadensersatzforderungen setzen voraus, dass ein gültiger Vertrag besteht und eine Pflichtverletzung durch den Verkäufer vorliegt. Wenn die Käuferin nie klar zugestimmt hat, kann sie den Verkäufer nicht einfach haftbar machen. Zudem müsste sie belegen, dass sie die Ware tatsächlich weiterverkauft hat und durch deren Nichterhalt ein finanzieller Schaden entstanden ist.
Ein Zahlungsverzug gemäß § 286 BGB tritt nur ein, wenn eine fällige Zahlungspflicht besteht. Falls der Vertrag nie rechtswirksam geschlossen wurde, kann der Verkäufer den Käufer nicht einfach in Verzug setzen.
Solange keine Annahme durch die Käuferin erfolgt ist, kann der Verkäufer sein Angebot widerrufen. Dies verhindert spätere Ansprüche. Der Verkäufer sollte am besten nach einer angemessenen Frist eine klare Widerrufserklärung per E-Mail oder schriftlich senden.
Sollte der Käufer später Schadensersatz fordern, liegt die Beweislast bei ihm, dass ein Vertrag zustande kam und ihm ein Schaden entstanden ist. Ohne klare Zustimmung (z. B. eine unterschriebene Annahmeerklärung) ist es schwierig, solche Forderungen durchzusetzen.