Wenn ich für Februar Grundsicherung bekomme, Dürfte ich dann mein Lohn und das BAföG von Januar noch komplett behalten, oder wird das auch abgezogen?

1 Antwort

Es gilt das Zuflussprinzip !

Einkommen wird im Regelfall im Monat des Zuflusses angerechnet.

Es kommt also darauf an wann der Antrag gestellt wurde, dieser gereift im Regelfall auf den 1.des Antragsmonats zurück.

Was dann in diesem Monat der Antragstellung zufliesst ist Einkommen und wird entsprechend der SGB - ll Verordnungen auf den Bedarf angerechnet.

Das was man vor dem Monat der Antragstellung schon hatte, ist Vermögen und darf bis zur Grenze des Schönvermögens nicht auf den Leistungsanspruch angerechnet werden.

Seit 2023 läge die Grenze für den Antragsteller erst einmal bei max. 40 000 Euro was an Vermögen vorhanden sein dürfte.