Was tun, wenn die Hausverwaltung nicht reagiert?

5 Antworten

https://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/a1/antenne.htm

Mietrecht : Die Gemeinschaftsantenne

Der Vermieter ist mietrechtlich verpflichtet, bei Wohnraum dem Mieter den Fernsehempfang und Rundfunkempfang auch von privaten Sendern ermöglichen. Dies gebietet das Grundrecht auf Informationsfreiheit. Einzelheiten dazu siehe >>> Fernsehempfang. Verfügt die Wohnung bei der Anmietung über einen Anschluß an eine Gemeinschaftsantenne, so ist dieser Anschluß Vertragsbestandteil. Änderungen – zum Beispiel der Abbau der Antennenanlage – stellen eine Änderung des Mietvertrages dar, und bedürfen daher der Zustimmung des jeweils betroffenen Mieters bzw. aller Mieter, wenn alle Mieter betroffen sind.

Gemeinschaftsantenne (Sat-Anlage)

Die Kosten der Einrichtung einer Gemeinschaftsantenne kann der Vermieter als >>>Modernisierungskosten umlegen, wenn der Vermieter seiner Ankündigungsverpflichtung (siehe >>>Modernisierung) nachgekommen ist. Dabei dürfen die Nutzungsmöglichkeiten des vermieteten Wohnraumes nicht entscheidend zum Nachteil des Mieters geändert werden. Die Notwendigkeit sich einen eigenen Sat-Receiver anzuschaffen stellt keine erhebliche Beeinträchtigung dar, da der Mieter andereseits auf Dauer die Kosten für den Kabelanschluß spart. Es ist mittlerweile anerkannt, dass eine gute Gemeinschaftsantenne eine Wertverbesserung für jede angeschlossene Wohnung darstellt. (Urteil LG München WM 1989, 27 ; LG Essen ZMR 1964, 312). Die Kosten der erstmaligen Herstellung dürfen nur jährlich in Teilbeträgen (11%) und anteilig je Mieter umgelegt werden – siehe Modernisierung. Die Kosten für den Ersatz einer vom Sturm vom Dach gerissenen Antenne sind als Instandhaltung Sache des Vermieters, die Kosten dürfen nicht als Betriebskosten umgelegt werden.

newcomer  16.05.2020, 14:31

https://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/f1/fernsehempfang.htm

Mietrecht: Fernsehempfang

Das Mietrecht (§ 535 BGB) verpflichtet den Vermieter nur zur Erhaltung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschuldet gewesenen (oder während des Vertragsverhältnisses verbesserten) Gebrauchstauglichkeit der Mietsache. Eine vorhandene Anschlußmöglichkeit an eine Gemeinschaftsantenne oder ein Breitbandkabel ist deshalb vom Vermieter in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Gab es im Haus zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages derartige Einrichtungen nicht, so kann vom Vermieter die Herstellung eines Kabelanschlusses oder der Anbau einer Gemeinschaftsantenne nicht verlangt werden.

Das Recht des Mieters auf Informationsfreiheit ist grundrechtlich geschützt. Gibt es in dem Haus weder über eine Gemeinschaftsantenne noch über einen Kabelanschluss eine ausreichende Möglichkeit zum Empfang von Fernsehprogrammen, hat der Mieter einen Rechtsanspruch auf Anbringung einer Einzelantenne. Dies gilt selbst dann, wenn im Mietvertrag etwas anders vereinbart ist. (LG Hamburg ZMR 65,188). Der Mieter benötigt aber dennoch die Zustimmung des Vermieters, wenn er eine eigene Antenne aufstellen will. Der Vermieter hat ein Mitspracherecht bei der Aufstellung und Montage einer entsprechenden Antenne, er kann den Montageort bestimmen, soweit keine unzumutbaren Kosten für den Mieter entstehen. Im übrigen muss der Vermieter aber seine Zustimmung erteilen. (Ständige Rechtssprechung z.B. BayObLG, WuM 1981, 80; vgl. auch BVerfG NJW 1994, 1147, 1148 m. w. N.).

Hausordnungen oder Mietverträge enthalten in der Regel einen Klausel mit dem folgenden oder einem ähnlichen Wortlaut: Gemäß Ziffer (XX) der Hausordnung darf der Mieter Einzelantennen neben der vermieterseitig angebrachten gemeinschaftlichen Antennenanlage nur mit Genehmigung des Vermieters installieren. Solche Klauseln sind wirksam.

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sy091263 
Fragesteller
 16.05.2020, 14:45

Danke für die ausführliche Antwort. Aber bei uns handelt sich sich um die Gemeinschaftsantenne einer Eigentümergemeinschaft (alle Wohnungseigentümer)

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Die Fragen ausformulieren und auf die Nächste Eigentümerversammlung setzten lassen, notfalls eine außerordentliche Eigentümerversamlung ausrufen.

Wenn die Eigentümergemeinschaft sich einig ist, kündigt sie der säumigen Verwaltung.

Das sollte rechtzeitig auf der nächsten Tagesordnung stehen.

sy091263 
Fragesteller
 16.05.2020, 14:41

Leider ist die Eigentümergemeinschaft sich nicht einig. Die meisten Eigentümer sind sehr alte Leute und sind froh ihre Ruhe zu haben und leben nach dem Motto -das haben wir immer schon so gemacht - und sind also auch neuen Anregungen und Vorschlägen nicht aufgeschlossen. Der Beirat ist dicke mit der Husverwaltung und neue, junge Mitglieder haben keine Stimme und stoßen nur auf Widerstand.

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DerHans  16.05.2020, 17:29
@sy091263

Das ist die Crux in einer Demokratie. Die Mehrheit bestimmt.

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