Was müssen wir tun?

NafriausNador  04.10.2024, 20:22

Dir ist klar, dass es keine weiblichen Hoca’s gibt

FatimaHaKh 
Beitragsersteller
 04.10.2024, 21:47

Quelle? Da alle in meiner Moschee (wie auch sie selbst) sie selbst so nennen wusste ich davon nichts, Nein.

1 Antwort

Nee. Ihr müsst die Nikkah vollziehen, ansonsten seid ihr nicht verheiratet. Beziehungen gelten als haram:

Und kommt der Unzucht nicht nahe. Wahrlich, sie ist eine Schändlichkeit und ein übler Weg. (17:32)
17:32 - Der Leser wird hier gebeten, die Formulierung des Verbots der Unzucht genau zu verstehen, weil das Verbot als sloches nicht direkt erwähnt, sondern, dass man das "Nahekommen" zu ihr nicht praktiziert, und dies ist eine noch stärkere Form als das Verbot selbst. Mit anderen Worten ist darunter zu verstehen, dass dem Muslim nicht nur die Unzucht, sondern auch alles, was zu ihr führt, wie küssen, streicheln, anwerben in jeder Form usw., verboten ist. Unzucht bzw. Ehebruch entzieht dem Täter den Schutz des Schöpfers, zerstört die Grundlage des Familienlebens und der Gesellschaft und führt zu Schändlichkeit und Übel (vgl. 4:22; 6:151 und die Anmerkung dazu).

Quelle: https://www.islamicbulletin.org/german/ebooks/koran/tafsir_al_quran.pdf (S. 458)

Siehe auch:

Mann und Frau dürfen sich vor der Ehe nur in Gegenwart eines ihrer nahen Verwandten (Mahram) treffen. Der Mann darf dabei nur das Gesicht und die Hände der Frau betrachten, denn dies reicht für ihn aus, um festzustellen, ob sie seinen Vorstellungen entspricht oder nicht.
Eine Verlobung ist das gegenseitige Versprechen zu heiraten, das sich ein Mann und eine Frau geben. Die Verlobung ist nur eine Vorstufe der Heirat. Deshalb ist es den beiden Verlobten nicht erlaubt, sich ohne Anwesenheit Dritter in ein und demselben Raum aufzuhalten. Auch dürfen sie erst dann miteinander ausgehen, nachdem sie geheiratet haben. Solange sie nur verlobt sind, sind sie islamrechtlich Fremde und es ist ihnen im Umgang miteinander alles verboten, was fremden Personen im Umgang miteinander auch verboten ist.

Quelle: Halal und Haram von Hasip Asutay, Seite 100-101

Zudem:

Eine neuerliche Vermählung mir einer Frau, von der man sich endgültig scheiden ließ (durch dreimalige Scheidung), ist nur möglich, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Frau muss nach der Scheidung von ihrem Mann die Wartefrist (iddeh) einhalten.
Danach muss sie mit einem anderen Mann eine rechtsgültige Ehe eingegangen sein.
In dieser Ehe muss sie mit ihrem neuen Mann Geschlechtsverkehr gehabt haben.
Sie muss von ihrem neuen Ehemann rechtsgültig geschieden werden, oder dieser verstirbt oder die Ehe wird annulliert.
Solch eine Zwischenehe nennt man Telil. Damit diese Zwischenehe eine erneute Heirat mit dem vormaligen Ehemann legitimiert, muss die Frau diese Ehe freiwillig eingegangen sein. Außerdem muss die Absicht zu dieser Ehe auf beiden Seiten aufrichtig sein und es darf sich nicht um eine Zeitehe oder zeitlich befristete Ehe handeln.
Deshalb ist es verboten, eine Ehe einzugehen, die nur auf die Freisprechung für die Ehe mit dem vorherigen Ehemann abzielt und bei der eine spätere Scheidung schon vor der Eheschließung vereinbart wird.
Der Prophet (s.a.w.s.) sagt dazu:
"Allah verflucht den Legitimierenden (der Ehe mit dem vormaligen Ehemann) und den, der (die Ehe für sich) legitimieren lässt."

Quelle: Halal und Haram von Hasip Asutay, S. 110


FatimaHaKh 
Beitragsersteller
 04.10.2024, 21:47

BarakAllahu feek 🌷