Wann müssen Inventuren durchgeführt werden?
An welchem Tag/Tagen müssen folgende Inventuren durchgeführt werden. (Stichtagsinventur, körperliche Inventur und Buchinventur)
In der Regel am 31.12 aber bei manchen kann man es auch eine kurze Zeit später oder früher durchführen. Also wann genau?
Falls mir jemand auch noch diese Frage beantworten kann wäre das hilfreich. Stichtagsinventur wird doch ebenfalls körperlich durchgeführt wie die körperliche Inventur oder? Also auch durch zählen, wiegen und schätzen
2 Antworten
Eine Stichtagsinventur wird an einem bestimmten Stichtag durchgeführt, an dem der Bestand an Gütern und Materialien erfasst wird. Eine körperliche Inventur wird durchgeführt, indem der tatsächliche Bestand an Gütern und Materialien direkt gezählt wird. Eine Buchinventur hingegen wird durchgeführt, indem die Bücher und Unterlagen, die den Bestand an Gütern und Materialien dokumentieren, überprüft werden.
In Bezug auf die Tage, an denen diese Inventuren durchgeführt werden, kommt es darauf an, welche Vorgaben und Anforderungen es gibt und welche Art von Inventur durchgeführt wird. In der Regel werden Stichtagsinventuren und Buchinventuren am Ende eines Geschäftsjahres oder zu anderen festgelegten Zeitpunkten durchgeführt. Körperliche Inventuren hingegen können zu verschiedenen Zeitpunkten stattfinden, je nach Bedarf und den Anforderungen des Unternehmens. Es ist wichtig, die genauen Anforderungen und Vorgaben für die Durchführung von Inventuren zu kennen, um sicherzustellen, dass sie ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Bei der Stichtagsinventur handelt es sich um eine körperliche Bestandsaufnahme, die i. d. R. binnen 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag durchgeführt wird. Diese Inventurmethode gilt zwingend für Gegenstände des Vorratsvermögens,
- bei denen durch Schwund, Verdunsten, Verderb, Zerbrechlichkeit etc. unkontrollierbare Abgänge eintreten können, es sei denn, dass diese Abgänge aufgrund von Erfahrungswerten zuverlässig geschätzt werden können;
- die nach den Verhältnissen des Unternehmens besonders wertvoll sind.
Eine zeitverschobene bzw. vor- oder nachverlegte Inventur kann nach § 241 Abs. 3 HGB bis zu 3 Monate vor oder 2 Monate nach dem Bilanzstichtag stattfinden. In diesem Fall ist ein besonderes Inventar aufzustellen. Der sich danach ergebende Bestand ist auf den Tag der Bestandsaufnahme nach allgemeinen Grundsätzen zu bewerten. Es ergibt sich dann ein Gesamtwert, der auf den Bilanzstichtag fortzuschreiben oder zurückzurechnen ist; eine mengenmäßige Fortentwicklung des Bestands ist dagegen nicht erforderlich.