Von spätschicht auf Frühdienst erlaubt?
Hallo. Ich arbeite seit paar Wochen in der Pflege. Fange meistens 6 Uhr an und habe 15 Uhr Schluss, bei spätschicht von 14 Uhr bis 23 Uhr. Nun habe ich heute mein Wochenplan für die nächste Woche bekommen. Montag bis Mittwoch 14-23 Uhr. Donnerstag 6-15 Uhr. Freitag 13-22 Uhr. Samstag- Sonntag 6-15 Uhr. Montag hab ich frei. Ich habe meine Vorgesetzte darauf angesprochen, sie hat dann mit einer abwertenden Satz geantwortet: „wir haben Mütter in unserem Team, du bist die einzige kinderlose hier! Also nimm Rücksicht darauf! Du hast eh viel Zeit. Also mecker nicht rum!“
ja okay! Ist auch verständlich! Aber nur weil ich keine Kinder habe muss man mich doch nicht wie dreck behandeln.
ich musste schon mal 11 Tage durch arbeiten während den Sommerferien. Ich habe Verständnis zwar für die Mütter nur jede Woche von früh aus spät, von spät auf früh?
ich hab gelesen das eine Pause von 10 Stunden sein soll. Doch die habe ich nicht, wenn ich von spät auf früh wechsle..
ist das überhaupt gesetzlich?
4 Antworten
Grundsätzlich ist so ein Wechsel nicht erlaubt
Das ist die GrundregelZwischen dem Ende einer täglichen Arbeitszeit und dem Beginn einer neuen täglichen Arbeitszeit müssen mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen (§ 5 (1) ArbZG). Außer in Schichtbetrieben bedeutet dies: Zwischen dem Arbeitsende am Abend und dem Arbeitsbeginn am Morgen liegen 11 Stunden Ruhezeit.
Wird die Arbeit während dieser Ruhezeit die Arbeit wieder aufgenommen (beispielsweise durch Telefonate, Mailversand etc.) beginnt die 11-stündige Ruhezeit wieder von vorne.
Der Betriebsrat kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mitbestimmen (§87 (1) Ziff. 2 BetrVG).
Keine Regel ohne Ausnahmen – auch im ArbeitszeitgesetzAusnahmen sind aufgrund des Gesetzes für bestimmte Branchen möglich. Sie können durch einen Tarifvertrag, vom Gesetzgeber oder von der Aufsichtsbehörde definiert werden.
Branchenbezogene AusnahmenFolgende Branchen dürfen die Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzen, wenn jede Verkürzung innerhalb von vier Wochen durch eine Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird (§ 5 (2) ArbZG):
- Krankenhäuser
- Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Menschen
- Verkehrsbetriebe
- Rundfunk
- Landwirtschaft und Tierhaltung
In Krankenhäusern und Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Menschen gilt außerdem für Beschäftigte, die nach Dienstende Rufbereitschaft ableisten: Die Einsatzzeiten während der Rufbereitschaft können zu anderen Zeiten ausgeglichen werden, wenn diese Inanspruchnahme nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit beträgt ((§ 5 (3) ArbZG).
Ausnahmen aufgrund von TarifverträgenIn einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, die auf einem Tarifvertrag beruht, kann Folgendes vereinbart werden:
- Anpassung der Ruhezeiten bei Rufbereitschaft, insbesondere die Kürzung der Ruhezeit, wenn dies zu anderen Zeiten ausgeglichen wird (§7 (2) ArbZG)
- Anpassung der Ruhezeiten in der Landwirtschaft und bei der Behandlung, Betreuung und Pflege von Menschen (§ 7 (2) ArbZG)
Nicht tarifgebundene Betriebe können Regelungen aus denjenigen Tarifverträgen übernehmen, die bei einer Tarifbindung für sie gelten würden. In diesem Fall ist die gesamte tarifvertragliche Regelung zur Arbeitszeit zu übernehmen. Erforderlich ist außerdem eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung mit dem Betriebs- oder Personalrat oder, falls dieser nicht vorhanden ist, eine schriftliche Vereinbarungen mit den Beschäftigten (§7 (3) ArbZG).
Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften können die Abweichungen in ihren Regelungen ebenso vorsehen (§7 (4) ArbZG).
Ausnahmen aufgrund einer Bewilligung der AufsichtsbehördeDie Aufsichtsbehörden (in Hessen die Regierungspräsidien) können abweichende Regelungen zur Ruhezeit in folgenden Fällen bewilligen:
- Dauer und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im öffentlichen Dienst
- Falls dadurch ein regelmäßiger wöchentlicher Schichtwechsel ermöglicht wird. Die Ausnahme ist auf zweimal in drei Wochen begrenzt (§15 ArbZG)
Die abweichenden Regelungen finden Sie in der Übersicht zum Jugendarbeitsschutzgesetz.
"Zwischen dem Ende einer täglichen Arbeitszeit und dem Beginn einer neuen täglichen Arbeitszeit müssen mindestens 11 Stundenununterbrochene Ruhezeit liegen (§ 5 (1) ArbZG). Außer in Schichtbetrieben bedeutet dies: Zwischen dem Arbeitsende am Abend und dem Arbeitsbeginn am Morgen liegen 11 Stunden Ruhezeit."
Normal dürftest du nur bis 21Uhr arbeiten, wenn du 6Uhr anfängst, oder erst um 7Uhr.
Rede darüber mit eurer Mitarbeitervertretung
Es kann "mal " die Ausnahme sein, aber nicht , weil man allein lebt und deshalb auf die Anderen Rücksicht nehmen muss. Rede darüber mit der Mitarbeitervertretung, nur die können dir da helfen. Genau für die Einhaltung solcher Sachen sind sie da.
Nein, ist es nicht.
Eigentlich schon ja. Nur. Bekomme von meiner Vorgesetzten immer als Antwort dass ich Rücksicht auf die Mütter die ihre Familie haben nehmen soll..