Versagungsbescheid für ALG?

4 Antworten

§66 SGB I Folgen fehlender Mitwirkung
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/66.html

Kugelfisch19 
Fragesteller
 03.11.2021, 01:36

bei mir kommt das Erste in Frage

Heißt also das ich einen erneuten Antrag Stellen.?

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Roderic  03.11.2021, 01:38
@Kugelfisch19

Korrekt.

Neu beantragen und die ganze Prozedur nochmal.

Und diesmal mit "Mitwirkung"!

Also Post vom Amt gefälligst öffnen!

Viel Glück.

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Roderic  03.11.2021, 01:40
@Kugelfisch19

Kleiner Tipp:

Wenn du Termine hast, zieh n Hemd und ne Krawatte an und tritt freundlich auf.

Dann wirst du auch gleich ganz anders behandelt.

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Agamemnon712  03.11.2021, 10:17
@Roderic

Hemd und Krawatte bei Terminen in Bundesagentur für Arbeit oder Jobcenter ist Quatsch. Bei Vorstellungsgespärchen nicht unbedingt.

Freundlich aufzutreten schadet nie. Es kommt auch immer etwas darauf an, wie man selbst behandelt wird. Man denke an den berühmten Wald, aus dem es hinein- und hinausschallt ...

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Wenn Du Anspruch auf ALG hast, dann hast Du Anspruch auf ALG. Den Anspruch selbst kann man Dir nicht versagen. Allerdings kann er sich nach meiner Kenntnis durch Sperrzeiten reduzieren.

Du solltest einen neuen Antrag stellen.

Auch, falls es um ALG 2 ("Hartz IV") geht, solltest Du einen neuen Antrag stellen.

Du kannst einen neuen Antrag stellen und schauen was passiert.

Richtig, mehr ist dazu nicht zu sagen.