Unterhaltszahlung?

2 Antworten

Wie hier schon geschrieben, müsste der theoretische Ansatz ergänzt werden mit "und die Unterhaltsvorschussstelle erfährt davon", da dies im Regelfall eher beim Standesamt nicht so ist.

Viel eher könnte dies passieren, wenn es im gleichen Jugendamt beurkundet wird.

Aber angenommen dies wäre so, dann wird zweierlei geprüft. Zunächst die zivilrechtliche Schiene. Also der Rückgriff gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil nach Paragraph 7 UVG. Dieser kann auch für die Vergangenheit in Anspruch genommen werden, da der Regelfall nach Paragraph 1613 Abs. 1 BGB zwar ausgeschlossen ist, aber der Sonderfall nach Paragraph 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch die fehlende Vaterschaftsanerkennung greift. Soweit der Kindesvater tatsächlich nichts von seiner Vaterschaft wusste könnte er eine billige Härte ins Spiel bringen und muss so nichts zahlen.

Die zweite Schiene, sie geprüft wird, ist öffentlich-rechtlicher Natur. Hier wird ein Schadenersatz nach Paragraph 5 Abs. 1 UVG gegen die Kindesmutter geprüft. Sie hatte eine Mitwirlungspflicht bei der Vaterschaftsfeststellung nach Paragraph 1 Abs. 3 UVG und eine Anzeigepflicht nach Paragraph 6 Abs. 4 UVG. Dazu gehört auch die Mitteilung aller möglichen Väter - gleich, ob diese bekannt oder derzeit für sie erreichbar sind. Ein Verstoß dagegen führt zum Schadenersatz in voller Höhe, wie der Unterhaltsvorschuss ausgezahlt wurde. Weiterhin wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach Paragraph 10 UVG oder - was bei der Höhe wahrscheinlicher ist - ein Strafverfshren wegen Betruges bei der Staatsanwaltschaft nach Paragraph 263 StGB geprüft.

Es ist auch möglich, dass sowohl Ansprüche nach Paragraph 7 und 5 Abs. 1 UVG (auch parallel) verfolgt werden.

Die Frage dürfte sein, wie die Unterhaltsvorschusskasse vom "plötzlichen Vater" erfahren sollte. Und wie der Vater von seinem Kind erfahren hat, wenn die Mutter ihn bei der Unterhaltsvorschusskasse nicht benannt hat, er also als unbekannt gilt.

Würde die Unterhaltsvorschusskasse es erfahren, dann würde man ihn in Regress nehmen.

Oder gegen sie ein Verfahren eröffnen um nachzuweisen, dass sie ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist. Und im schlechtesten Fall dürfte sie es zurück zahlen. Die Erschleichung von staatlichen Leistungen ist ja auch nicht ohne...