Übergangsgeld SGB VI?

3 Antworten

Deine 200 € die du da verdient hast sind nicht relevant !

Wenn du Anspruch auf Übergangsgeld wegen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die DRV - hast, dann wird dein Anspruch nach deinem vorherigen sozialversicherungspflichtigen Erwerbseinkommen ermittelt, sollte das nicht mehr möglich sein, dann würde nach einem fiktiven Einkommen berechnet.

Sollte kein Anspruch bei der DRV - bestehen und du würdest Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durchs Jobcenter bekommen, dann gibst du im Internet mal ein ,, Mehrbedarf Teilhabe am Arbeitsleben Jobcenter ", da kannst du nachlesen wann dir ein Mehrbedarf von 35 % deiner maßgebenden Regelleistung für den Lebensunterhalt zustehen würde.

Habe das ganze 2012 - 2013 selber durchgemacht, da wusste meine SB - vom Jobcenter auch nicht ob mir nun Leistungen von der DRV - oder doch nur vom Jobcenter zustehen, am Ende war dann doch die DRV - zuständig und ich war für den Zeitraum der Maßnahme aus dem ALG - 2 Bezug raus, da mein Übergangsgeld ca.300 € über meinem ALG - 2 Bedarf lag.

https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbvi/21.html

§ 21 SGB VI Höhe und Berechnung

(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.

(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.

(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch); Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld II bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II. Dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,

a) die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder

b) die nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, oder

c) die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder

d) deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach § 62 Absatz 1 oder § 124 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches bemisst.

(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.

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außerdem bekommst Du darüber einen Bescheid ...

Grisu1977 
Fragesteller
 04.10.2019, 08:06

das habe ich ja verstanden. also wird es vión den 200 € berechnet?

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frodobeutlin100  04.10.2019, 08:09
@Grisu1977
Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld II bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II.

Das Übergangsgeld wäre in diesem Fall genauso hoch wie das Alg2

das Minijobbergehalt spielt dabei m. E. keine Rolle - da nicht versicherungspflichtig

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Grisu1977 
Fragesteller
 04.10.2019, 08:15
@frodobeutlin100

doch Minijob war versicherungspflichtig da aufgestockt wurde (also diese 3,5 % zu 18,5 %)

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Ich denke bei Dir ist das so:

"Empfänger von ALG II erhalten in der Regel weiterhin die bis dahin vom Jobcenter ausbezahlten Bezüge."