S€X 13 und 14 strafbar?

5 Antworten

Eigentlich ist es strafbar aber solange es nimand mitbekommt und ihr es beide wollt geht das finde ich klar. Viel Spaß weiterhin

Grundsätzlich darfst Du in Deutschland in JEDEM Alter Sex haben - allerdings gibt es die sog. "Schutzaltersgrenze", die nicht überschritten werden darf. Diese liegt bei 14 Jahren und trennt Kinder (u14) von Jugendlichen (ab14) bzw. Erwachsenen (ab18).

Kinder untereinander dürfen Sex haben - also wäre 13/13 kein Problem. Ab 14 darf ein Jugendlicher grundsätzlich mit allen ebenfalls-mindestens-14-jährigen Sex haben, solange kein Geld fließt und keine Zwangslange bzw. Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wird.

Verboten als "Sexueller Missbrauch von Kindern" ist lediglich, dass ein ab-14-jähriger mit/an/vor einem Kind sexuelle Handlungen ausführt. In diesem Zusammenhang zählt bereits ein Zungenkuss oder Petting als strafbare sexuelle Handlung - also NICHT nur der Geschlechtsverkehr! Anzeigen könnte dies JEDER - also auch ein eifersüchtiger Nebenbuhler oder "aufmerksamer" Nachbar.

Eine Ausnahme ist, wenn zwei Kinder untereinander sexuell aktiv sind und der eine davon dann seinen 14. Geburtstag feiert. Wenn die beiden dann weiterhin Sex haben, dann kann nicht ohne weiteres bestraft werden, was vorher erlaubt war.

Ist der Jugendliche nur wenig älter, als das Kind, mit dem es zu einvernehmlichen(!) sexuellen Handlungen gekommen ist, dann KANN das Gericht von einer Verurteilung absehen.

Sollte Sie plötzlich behaupten, dass sie doch genötigt wurde, dann wird es natürlich kompliziert…

Seid nett aufeinander!

R. Fahren

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Sex-Coach und erfolgreicher Fachbuch-Autor
also bitte nicht sowas schreiben mit ihr seid zu jung und so.

Ist aber so, zumindest bei der 13 jährigen Person...

ob sie mich dafür anzeigen kann weil ich 14 und sie 13 ist obwohl sie das hauptsächlich wollte.

Die Eltern des Mädchens können dich durchaus anzeigen, denn du hast den Fehler begangen - auch wenn sie es wollte.

Du hättest ihr klar machen müssen, dass es ihr mit 13 Jahren verboten ist Sex zu haben und dich niemals drauf einlassen dürfen.

Sex mit Minderjährigen wird hart bestraft. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich dabei um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr handelte. § 176 StGB sieht bei Handlungen dieser Art eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Eltern haben hier das Recht, Anzeige zu erstatten.

Ab wann darf man in Deutschland Sex haben? - Jugendschutz (bussgeldkatalog.net)

Zwar würdest du nur unter Jugendstrafrecht verurteilt werden, aber auch hier droht eine saftige Strafe...


Libertinaerer  09.09.2023, 09:03
aber auch hier droht eine saftige Strafe...

Totaler Blödsinn.

Tatsächlich "drohende Strafe": Gar keine.

Und BTW: Die von dir verlinkte Seite strotzt nur so vor Fehlern.

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Selkiade  09.09.2023, 19:33
@Libertinaerer
Totaler Blödsinn.

Aha. Du scheinst es ja besser zu wissen als das Strafgesetzbuch:

Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1.sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,

Paragraph 176 StGB

Ob die Strafe verhängt wird oder nicht entscheidet das Gericht.

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Libertinaerer  09.09.2023, 21:19
@Selkiade
Aha.

Ja. Du hättest also etwas lernen können ...
... na ja, ist ja nie zu spät dafür. 😁

Du scheinst es ja besser zu wissen als das Strafgesetzbuch

Nein, weiß ich nicht.

Ich weiß es nur besser als DU! 😎

Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft

Die im StGB angegebenen Strafrahmen gelten nur für Erwachsene (sowie ggf. auch noch Heranwachsende). Für Jugendliche (sowie ggf.auch noch Heranwachsende) gilt das Jugendstrafrecht.

Ob die Strafe verhängt wird oder nicht entscheidet das Gericht.

Normalerweise nicht. War der Tatvorwurf berechtigt, MUSS das Gericht verurteilen. Sofern das Erwachsenenstrafrecht Anwendung findet.

Im Jugendstrafrecht muss das Gericht dies allerdings nicht. Bisher war es schon so, dass die Richter in solchen Fällen wie hier angehalten waren, "regelmäßig eine Einstellung des Verfahrens gem. §§ 153 ff. StPO, §§ 45, 47 JGG in Betracht" zu ziehen (Laubenthal) - und dies nachvollziehbarerweise auch taten.

Mittlerweile ist der Umweg aber nicht mehr nötig. Man hat es direkt ins Gesetz geschrieben:

"(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt" ...

Das ist hier der Fall.

... "und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist," ...

Das ist hier der Fall.

... "es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus."

Das ist hier nicht der Fall.

Fazit: Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit würde ein Verfahren hier eingestellt werden. Sollte dies aber wider Erwarten aus irgendeinem nicht ersichtlichen Grund nicht geschehen, wäre die zu erwartende Bestrafung keineswegs eine "Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr", und auch nicht eine sonstige "saftige Strafe".

Sondern wir befinden uns hier im Bereich der "Ermahnung" (ggf. mit Auflagen), bei älteren Jugendlich auch des "Sozialdienstes" (gemeinnützige Arbeit).

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Libertinaerer  09.09.2023, 09:21
| also bitte nicht sowas schreiben mit ihr seid zu jung und so.
Ist aber so, zumindest bei der 13 jährigen Person...

"Grundsätzlich hat Sexualität in allen Altersgruppen mit dem Suchen und Erleben körperlichen Genusses zu tun. (...) Wenn Kinder ihrer Neugierde, ihrem Lustprinzip und ihrem Bedürfnis nach körperlicher Nähe folgen, gehört das zu den normalen kindlichen Betätigungen. (...) Neugierde, erste Erfahrungen mit der Körperlichkeit und Geschlechtlichkeit - meist durch Ausprobieren mit dem gleichen Geschlecht - helfen, ein positives Verhältnis zum Körper zu entwickeln." (Dipl. Soz. Päd. Dorothea Hüsson, Kinder- und Jugendlichentherapeutin bei Wildwasser)

Entsprechend hatten rund 80% in ihrer Kindheit sexuelle Kontakte in verschiedensten Formen und Intensitäten, rund 10% hatten auch Geschlechtsverkehr.

"Zwischen zehn und dreizehn Jahren verwandelt sich diese erste Neugierde in die Sehnsucht, selbst Geborgenheit und auch [erwachsene] Sexualität mit jemand anderem zu erleben. (...) Auch wenn Jugendliche manchmal spürbar zwischen Erwachsensein und Kindsein hin und her pendeln, sind sie in ihrer Sexualität und in ihren Bedürfnissen nach Beziehung als Erwachsene zu sehen. Das Aufkeimen erwachsener sexueller Gefühle im Alter von etwa 12 Jahren macht einen Teil in ihrem Erleben bereits erwachsen." (DSA Bettina Weidinger, Sozialarbeiterin, Sexualpädagogin und Sexualtherapeutin - Pädagogische Leitung des Österreichischen Instituts für Sexualpädagogik)

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Libertinaerer  09.09.2023, 21:30
@Selkiade
Bei Kindern lässt sich festhalten, dass der Sex mit ihnen immer strafbar ist

... sofern Täter "Jugendliche oder Erwachsene" (Laubenthal) sind, nicht aber für Kinder (letztere können den § 176 StG nicht verwirklichen).

Was also Kinder untereinander betrifft: "Einvernehmliche Kontakte, kein großer Altersunterschied, keine Gewaltanwendung, keine Erpressungen, keine Abhängigkeitsbeziehung, ist kein Delikt" (Röhl) und darf von den Eltern gefördert werden (§ 180 StGB).

Bei einem Fall wie hingegen hier beschrieben ("14 & 13"-Pärchen), ist die Handlung zwar strafbar, würde aber gemaß § 176 Abs. 2 StGB üblicherweise dennoch nicht bestraft (s.o.).

Denn für genau solche Fälle ist der Abs. 2 gedacht.

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  1. In Österreich und der Schweiz wäre es absolut legal gewesen.
  2. In Deutschland wäre es theoretisch für dich verboten gewesen, hätte aber üblicherweise keine praktischen Konsequenzen. Denn EXAKT für SO einen Fall gibt es im deutschen Gesetz eine Ausnahmeregelung.

Gesetzlich gesehen ist es strafbar.

Finde ich aber jetzt nicht sooo schlimm, solange ihr beide auch vom Verstand her reif und verantwortungsbewusst seid, is ja gut.