STVO - Unklarheit bei Bordsteinen?
Ist es verboten, vor Niederbordgehwegen zu parken?
4 Antworten
Nein, denn dabei handelt es sich in der Regel nicht um einen abgesenkten Bordstein, sondern um ein über eine weite Strecke niedriges Niveau des Bordsteins.
Im Zweifel müsste man den Einzelfall individuell beurteilen.
Gemäß § 12 Absatz 3 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist das Parken vor Bordsteinabsenkungen unzulässig. Eine Bordsteinabsenkung liegt vor, wenn der Bordstein auf das Niveau der Fahrbahn abgesenkt ist, um beispielsweise Rollstuhlfahrern oder Personen mit Kinderwagen den Übergang zu erleichtern. (Bussgeldkatalog)
Das Halten vor einer solchen Absenkung ist hingegen erlaubt, sofern es sich um ein kurzes Halten von maximal drei Minuten handelt und der Fahrer im Fahrzeug bleibt. Dies gilt auch dann, wenn sich die Bordsteinabsenkung vor der eigenen Grundstückseinfahrt befindet. (Generali)
Bei Verstößen gegen dieses Parkverbot drohen Bußgelder. So wird beispielsweise das Parken vor einer Bordsteinabsenkung mit 10 Euro geahndet. Bei einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer erhöht sich das Bußgeld auf 15 Euro. (Bussgeldkatalog)
Es ist daher ratsam, beim Parken stets auf Bordsteinabsenkungen zu achten und diese freizuhalten, um sowohl rechtliche Konsequenzen zu vermeiden als auch die Mobilität anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu beeinträchtigen.
Schon immer, so bei uns. Ist dann ja eine Zufahrt/Ausfahrt, für wen auch immer.
Vor abgesenktem Bordstein, denn da ist in aller Regel eine Ausfahrt bzw. Einmündung.