Sind Alg 2 Sanktionen mittlerweile bereits ausgesetzt?

2 Antworten

Nein, und wird es auch nicht, da im Urteil vom Bundesverfassungsgericht steht, das jeder, der willentlich Arbeit ablehnt ohne "wichtigen Grund", 100Prozentig sanktioniert werden darf.

Comp4ny  08.05.2022, 21:23

Komplett falsch was du von dir gibst.

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Comp4ny  08.05.2022, 22:04
@Un1kQ

Richtig Lesen ! kann helfen.
Was genau steht denn im Urteil? Das Sanktionen ausgesetzt sind? NEIN.
Das Sanktionen rechtswidrig sind? NEIN. Das die Höhe der Sanktion Rechtswidrig ist? JA!

Sanktionen sind erst seit dem 01.05. vollständig ausgesetzt worden, aber nicht die Strafen der Mitwirkungspflicht, da 2023 das Bürgergeld kommt. Genau genommen nur ein anderer Name.

Aber... eine Sanktion und eine Versagung der Mitwirkungspflicht, sind 2 verschiedene Dinge.

Kommt jemand dieser Pflicht nicht nach, kann derjenige dennoch "bestraft" werden bis hin zur Leistungseinstellung. Diese hat nichts mit der eigenen Sanktion zu tun, auch wenn diese gleichgestellt wäre. Eine Hintertür wenn man so will.

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Un1kQ  08.05.2022, 22:33
@Comp4ny

Und was hat das jetzt mit meiner Antwort zu tun, bzw. was soll daran "komplett falsch sein" zumal es praktisch keinen Unterschied zwischen den Begriffen Sanktion und Strafe gibt.

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Un1kQ  08.05.2022, 22:34
@Comp4ny

Dich kann man nicht wirklich ernst nehmen.

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Comp4ny  09.05.2022, 00:09
@Un1kQ

Ernst nehmen kann man dich nicht, aber gerne erkläre ich dir womit du falsch liegst :)

Auf die Frage vom FS: „Sind Alg 2 Sanktionen mittlerweile bereits ausgesetzt?”

Antwortest du mit:

Nein, und wird es auch nicht [...]

Das ist falsch.
https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2022/sanktionsmoratorium-in-grundsicherung-fuer-arbeitslose.html

Wenn du mehr zu dem Thema wissen willst, dann Google nach "Sanktionsmoratorium".

[...] da im Urteil vom Bundesverfassungsgericht steht, das jeder, der willentlich Arbeit ablehnt ohne "wichtigen Grund", 100Prozentig sanktioniert werden darf.

Ebenfalls falsch.
Hier nochmal das komplette Urteil für dich zum Nachlesen.

Ich werde dir jetzt nicht das komplette Urteil erklären, was du ja angeblich sooo verstehst, ich zitiere hier mal ein paar Stellen für dich.

Hier unmissverständlich und klar nachzulesen, dass MAXIMAL 30 % Sanktioniert werden darf.

Sanktionen dauern keine 3 Monate mehr, wenn der Leistungsbezieher bereit ist mitzuarbeiten, mind. jedoch 1. Monat. Ansonsten bleibt es bei 3 Monaten.

Sind hier sogar noch Kinder im Spiel, so hat der Leistungsbezieher das Recht, ergänzende Leistungen zu verlangen, die das JC auch gewähren muss.

Grundsätzlich hat man das Recht auf Ersatzleistungen, die in der Praxis nur widerwillig umgesetzt werden. Das wird man im Urteil immer wieder finden dass man ein Recht auf diese Leistungen hat. Weiter unten steht auch unter welchen §§ man sich berufen kann.

In diesem schönen Abschnitt bestätigt das Bundesverfassungsgericht, dass Sanktionen durchaus rechtens sind, um die Existenz zu wahren, sogar 30% ausreichen können.

Für Sanktionen von 60 %, gibt es keine konkrete Grundlage, zumal es keine Studien gibt geschweige Aussagekraft Gründe dass diese eine deutliche Verbesserung erzielt.

Und jetzt wird es sehr spannend zu deinen "100% Sanktionen".

Diese sind nämlich nicht verfassungstechnisch vereinbar. Zumal hier dann auch noch § 31a Abs. 3 SGB II kollidiert und § 22 Abs. 8 SGB II.

Somit kommt aus das Bundesverfassungsgericht zum Schluss, dass ein Wegfall der Leistungen zu keinem Ziel führt.

Und weiter... heißt es, dass SANKTIONEN ZULÄSSIG sind.

Schlusswort.

Im Urteil steht noch wesentlich mehr, aber im Schnellverfahren sind nun einige wichtige Punkte genannt. Somit bleibt es bei meiner bisherigen Antwort:

Deine Antwort ist komplett falsch.

Die Diskussion ist hiermit beendet.

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Un1kQ  09.05.2022, 00:32
@Comp4ny

Du liest die Frage falsch. Sanktionen, die "bereits ausgesetzt" sind, bezieht sich auf die Gegenwart und Zukunft, andernfalls müsste nach "zurzeit" gefragt werden. Und da ist es Fakt, dass die Sanktionen eben nicht ausgesetzt sind, meine Antwort also treffend war, wenn auch unvollständig, da Sanktionen bis Jahresende teilweise ausgesetzt sind. Das macht die Antwort aber nicht "komplett falsch", wie du übertrieben hier postuliert hattest. Sie bestehen weiterhin.

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Un1kQ  09.05.2022, 00:36
@Comp4ny

Wird eine

solche tatsächlich existenzsichernde und im Sinne des § 10 SGB II zumutbare Er-

werbstätigkeit ohne wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II willent-

lich verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Be-

sonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei

objektiver Betrachtung entgegenstehen könnten, ist daher ein vollständiger Leis-

tungsentzug zu rechtfertigen.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/11/ls20191105_1bvl000716.html

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Un1kQ  09.05.2022, 00:42
@Un1kQ

"Es liegen keine tragfähigen Erkenntnisse vor, aus denen sich ergibt, dass ein völliger Wegfall von existenzsichernden Leistungen geeignet wäre"
Was nicht heißt, dass es die Richter anders sehen, was sie taten.

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Nach meinem Wissen ab Juli 2022.