Seitenspiegel beim Vorbeifahren bei einer Kreuzung beschädigt. Was jetzt?

1 Antwort

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Geh zur Polizei und melde die Sache. Hierbei handelt es sich sogar um eine Straftat, die du begangen hast. und zwar das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gem. §142 StGB.

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
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zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
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eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wenn du dich aber bald, am besten noch heute Abend bei der Polizei meldest (die haben 24/7 auf) wird die Strafe gemildert bzw. es kommt zu keiner Strafe gem. Absatz IV. Natürlich nur, wenn das ganze überhaupt vor Gericht gebracht wird und nicht vorher schon fallen gelassen wird....

Absatz 4 trifft hier auf dich zu (zumindest wenn du es innerhalb von 24h meldest), da es außerhalb des fließenden Verkehrs stattgefunden hat, und wahrscheinlich auch nicht zu einem großen Sachschaden geführt hat.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

Kriss224 
Fragesteller
 25.01.2024, 17:51

Ich habe den Seitenspiegel im fließenden Verkehr beschädigt.

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SevSnape  25.01.2024, 17:58
@Kriss224

nein, da der andere Pkw ja geparkt war....

oder standet ihr beide an der Ampel? Dann war es nicht im fließenden Verkehr.

Somit greift Absatz IV auch nicht mehr, trotzdem wird berücksichtigt, dass du es selbst zugegeben hast etc.

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Kriss224 
Fragesteller
 25.01.2024, 18:03
@SevSnape

ne ne wir waren beide in der Kreuzung. Er war in der mittleren Spur zum gerade aus weiterfahren und ich habe schnell zur linken Spur gewechselt und dabei seinen Spiegel gestriffen während er bei rot stand

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Kriss224 
Fragesteller
 25.01.2024, 18:05
@SevSnape

Aber ich konnte zudem auch nirgendwo richtig anhalten und mit dem Fahrer reden. Deswegen war ich ja unter ein wenig Panik und bin weitergefahren. Und da er eigentlich geradeaus wollte und ich links gefahren bin, ging’s ja auch nicht

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Kriss224 
Fragesteller
 25.01.2024, 18:45
@SevSnape

Ich habe das gerade der Polizei gemeldet telefonisch und der Mann meinte ich soll heute noch zur Dienststelle fahren und den Unfall schildern damit ich ins System eingetragen werde. Danach geht das an die Staatsanwaltschaft und da ich das innerhalb von 24h gemeldet habe wird es laut ihm 99% keine Strafe geben.

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SevSnape  30.01.2024, 11:45
@Kriss224

Sehr gut. Dann passt das doch.

Genau, meistens wird der Vorgang auch eingestellt, auch wenn die Kriterien des Absatzes 4 nicht zutreffen, wenn man sich eben rechzeitig meldet.

Dann noch alles Gute

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