Teilweise kommt gar keine Vorladung, sondern die Polizei ruft bei dir an. Hängt aber von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem ob sie eine Telefonnummer von dir haben.

Ansonsten kannst du gerne bei denen anrufen und fragen wann der Termin ist, der Brief kommt dann aber eher trotzdem.

Geht's um die Vorladung zur Vernehmung oder Gerichtsverhandlung?

Bei der Vernehmung, kannst du nämlich gerne anrufen, bei der für die Gerichtsverhandlung, hat die Polizei gar nix damit zu tun. Des geht alles über das Gericht.

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Nein, dafür zahlst du jeweils nur ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20€ (außerorts) bzw. 30€ (innerorts) jenachdem wo du eben geblitzt worden bist.

Bei jedem Mal Blitzen kommen dann aber noch Gebühren und Auslagen in Höhe von 28,50€ dazu.

Also wären es innerorts dann 48,50€ und außerorts 58,50€.

Das passiert wenn du bis 10 km/h zu schnell warst. Wenn du mit 11 km/h zu schnell geblitzt worden bist, passt sich das Verwarnungsgeld an auf 40€ (außerorts) und 50€ (innerorts) dazu kommen dann jeweils noch die Auslagen und Gebühren.

Aber egal welche dieser Konstellationen. Es gibt weder einen A-, noch einen B-Punkt und somit auch keine Konsequenzen bezüglich der Probezeit.

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Geh zur Polizei und melde die Sache. Hierbei handelt es sich sogar um eine Straftat, die du begangen hast. und zwar das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gem. §142 StGB.

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wenn du dich aber bald, am besten noch heute Abend bei der Polizei meldest (die haben 24/7 auf) wird die Strafe gemildert bzw. es kommt zu keiner Strafe gem. Absatz IV. Natürlich nur, wenn das ganze überhaupt vor Gericht gebracht wird und nicht vorher schon fallen gelassen wird....

Absatz 4 trifft hier auf dich zu (zumindest wenn du es innerhalb von 24h meldest), da es außerhalb des fließenden Verkehrs stattgefunden hat, und wahrscheinlich auch nicht zu einem großen Sachschaden geführt hat.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
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In Spanien kannst du nur den spanischen Führerschein machen. Der wird aber, unter besimmten Vorraussetzungen, in Deutschland anerkannt und den kannst du hier dann auch wieder umschreiben lassen.

Der spanische Führerschein bzw. die erworbene Fahrerlaubnis, wird hier aber nicht anerkannt, wenn du zu dem Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis deinen ordentlichen Wohnsitz im Inland (also Deutschland) hast. (ordentlicher Wohnsitz=mindestens 185 Tage im Jahr im Inland wohnen, wenn man aber nur zum Zweck des studiums/ Schulbesuchs ins Ausland geht behält man seinen ordentlichen Wohnsitz) du müsstest also warten, bis diese Frist abgelaufen ist, bis du deinen Führerschein umschreiben lässt, was bei einem Jahr aber kein Problem sein sollte. Das gilt aber nicht, wenn du Schüler oder Studierender bist und dich für mindestens 6 M im Ausland aufhältst. Dann wird die ausländische Fahrerlaubnis anerkannt.

Dann wird der ausländische Führerschein nicht anerkannt, wenn du in Dtl. ein Fahrverbot hast, oder schon eine Fahrerlaubnis erworben hast.

Wenn du das nochmal genau nachlesen willst. Das ganze steht in §28 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

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§ 22 Ladung
(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.
(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.
(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m;  die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
1.eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
2.ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
3.einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.

Ich hab die für dich relevanten Stellen mal fett gemacht!

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Was der Anhänger/ das Auto wiegt (egal ob leer oder beladen) ist egal.

Es kommt wirklich nur auf das zulässige Gesamtgewicht an. Das findet sich in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 unter der Nummer F1 oder F2, da bin ich mir nicht mehr sicher. Schau einfach mal nach.

Und jetzt schaust du:

  • Hat der Anhänger eine zulässige Gesamtmasse von maximal 750kg, darfst du ihn immer ziehen, egal wie hoch die zGm des Zugfahrzeuges ist.
  • Wenn der Anhänger mehr als 750kg zGm hat, addierst du die zGm des Anhängers zu der zGm des Zugfahrzeugs. Beträgt der Wert maximal 3500kg, darfst du es fahren
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Wenn du nichts bekommen hast, dann lass das was du in deiner Fragen geschrieben hast einfach mal anschauen. Eine Frist gibt's dann nicht.

Und geahndet wird es höchstwahrscheinlich auch nicht. Aber es kann natürlich sein,dass noch was auf dich zukommt.

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Nein das sollte nicht so sein!

Der Dienstausweis als Ersatz für einen Führerschein reicht nicht, da auch ein Polizist ein Fahrverbot haben kann, und somit aktuell eben nicht fahren darf. Falls aber der Polizist keinen Ausweis mitführt, kann der Dienstausweis als Ersatz gelten, da sich auf diesem eben ein Bild und der Name der Person befindet, da aber nicht alle Daten drauf sind, muss das alles natürlich überprüft werden. (Aber auch bspw. ein Schülerausweis kann als Ausweisersatz gelten. Wird dann halt alles nochmal überprüft, ob das auch richtig ist).

Wenn die kontrollierenden Polizisten, den zu kontrollierenden kennen, fällt die Kontrolle wahrscheinlich schon kürzer aus, zumindest, wenn keine Anzeichen für eine vorliegende Verkehrsordnungswidrigkeit vorliegen. Da ist dann aber die Frage, ob überhaupt eine verdachtsunabhängige Verkehrskontrolle durchgeführt wird, wenn von außen schon erkannt wird, dass es sich um einen Kollegen handelt mit dem beispielsweise zusammengearbeitet wird.

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Bei dieser Straße handelt es sich nicht um eine Einbahnstraße. Dir kann also jederzeit ein Fahrzeug entgegenkommen, dass du aufgrund der Kurve nicht sehen kannst.

Somit musst du mit dem Überholen solange warten, bis du um die Kurve bist, und wieder mehr sehen kannst.

Da die Fahrbahn aber nicht so breit ist, musst du weit rechts fahren, damit der potentielle Gegenverkehr noch durchfahren kann. Und weil rechts eben die Fußgänger sind, musst du dann auf Schrittgeschwindigkeit abbremsen und hinter ihnen her fahren.

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Ich bin mir da nicht sicher ob das überhaupt funktioniert.

Grundsätzlich gilt der e-scooter aber als Kraftfahrzeug. Da ändert es nichts, ob er gerade selbstständig fährt oder eben nicht. Somit sollten die gleichen Regeln wie davor gelten, also die 0,5 %

Wenn du aber einen normalen Tretroller hast, der eben keinen Motor hat, ist das anders. Dieser gilt gem. §24 StVO nicht als Fahrzeug, man gilt also als Fußgänger. Du darfst somit auch auf dem Gehweg etc. fahren.

Ob der Tretroller dann strafrechtlich als Fahrzeug gilt weiß ich leider nicht. So oder so, die Straftat gem. §316 StGB geht erst bei mindestens 1,1 Promille los, oder wenn man nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Somit hast du hier noch etwas mehr Spielraum

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Das kostet 50€ nach der Nummer 141167 im Tatbestandskatalog. Somit eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 41 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2, 49 Straßenverkehrsordnung und in Verbindung mit §24 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz.

Aber wenn du jemand besuchen willst/ dort wohnst, bist du ja Anlieger:

Wer ist Anlieger?
Eine gesetzliche Definition des Begriffs "Anlieger" existiert nicht. Die Rechtsprechung hat jedoch die Bedeutung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrssitte ermittelt: Anlieger ist, wer ein an der Straße anliegendes Grundstück  bewohnt oder zu einer  Erledigung aufsuchen muss. Es genügt irgendeine  Beziehung zum Anliegergrundstück.
Auch Besucher können Anlieger sein
Auch Personen, die jemanden im Anliegerbereich besuchen wollen, dürfen einfahren. Dabei spielt es keine Rolle, ob derjenige, den man besuchen möchte, zu Hause ist. Es genügt die  Absicht, ihn besuchen zu wollen. Selbst  unerwünschte Besucher (zum Beispiel ein Gerichtsvollzieher) sind zum Einfahren berechtigt.
Das Zusatzschild "Anlieger frei" erlaubt außerdem nicht nur Anliegern die Durchfahrt. Sondern auch, wie es im Juristendeutsch heißt, Personen, deren "Anliegereigenschaft" auf einer rechtlichen Beziehung zu den Grundstücken basiert – das können zum Beispiel  Eigentümer oder  Pächter des Schrebergartens sein.
Ein  Bauunternehmer oder ein  Handwerker, der vom Anlieger beauftragt worden ist, auf dessen Grundstück zu arbeiten, darf ebenfalls in die Sperrzone einfahren.

https://www.adac.de/verkehr/recht/verkehrsvorschriften-deutschland/anlieger-frei/#wer-ist-anlieger

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Es gibt einen Unterschied zwischen Warten und Halten.

Warten ist jede ungewollte Fahrtunterbrechung bsp. aufgrund der Verkehrslage oder aufgrund von Verkehrszeichen. (bspw. an einer roten Ampel, aufgrund eines Stopp-Schildes, oder eben Zebrastreifen, wenn jemand drüber geht.)

Halten hingegen ist eine gewollte Fahrtunterbrechung. Diese kann bis zu 3 Minuten dauern (danach wird es parken) und man darf das Fahrzeug dabei sogar verlassen, solange man sich noch im Einwirkungsbereich aufhält (also wenn man noch alles mitbekommt, was bei dem Fahrzeug passiert, sodass man jederzeit wegfahren könnte. (bspw. um etwas ein- und auszuladen. Oder kurz jemanden, abzuholen und einsteigen zu lassen.)

Parken ist dann jedes Halten, dass 3 Minuten dauert oder wenn man das Fahrzeug verlässt (also so, dass man nicht mehr jederzeit wegfahren könnte, weil man nicht mehr mitbekommt, was am Fahrzeug passiert)#

Und Halten ist vor einem Zebrastreifen nicht erlaubt, warten, dass ja verkehrsbedingt ist, schon

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Der blaue PKW

A!so die Farben sind etwas verwirrend. Somit stimmt auch meine angekreutzte Antwort nicht! Ich würde sagen, der obere Pkw, der links abbiegt ist rot, der rechte, der geradeaus fährt ist pink und der untere, rechts abbiegende ist blau. Mit dieser Kombination erkläre ich auch meine Antwort.

Der obere, rote Pkw darf somit als erstes fahren, da rechts von diesem keiner ist.

Danach fahren die beiden Pkw gleichzeitig, da sie sich nicht behindern,

Nachtrag:

andererseits muss man als Linksabbieger den Gegenverkehr durchfahren lassen. Somit hat blau Vorfahrt und danach fahrt ihr

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Bei dem ganzen handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Diese ist mit einem Verwarnungsgeld von 30€ sanktioniert. Dies hättest du auch schon vor Ort zahlen können, bzw. wundert es mich, dass du vor Ort nicht einen "Strafzettel" bekommen hast, mit dem du den Verstoß selber bezahlen kannst. Außer es wurde Vorsatz begründet, dann befinden wir uns im Bußgeldverfahren.

In dem Brief steht dann drin: Sie haben eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen. Dann natürlich noch der Verstoß, etc.

Dein Kollege wird als Zeuge nicht aufgeführt, als Zeugen reichen die Polizeibeamten. Maximal steht das Kennzeichen des Fahrzeugs in dem du gesessen bist, drin.

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Das wäre eine Verkehrsordungswidrigkeit gemäß §2 Absatz 1 der Fahrerlaubnisverordnung. Dabei handelt es sich um einen Verstoß gegen die Mitführpflicht des Führerscheines.

Zieht ein Verwarnungsgeld von 10€ nach sich, wobei das viele Polizisten nur mündlich verwarnen werden. Es kann aber sein, dass du danach einmal auf die Polizeidienststelle kommen musst und den Führerschein vorzeigen musst.

Insgesamt aber nicht dramatisch

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Darf mich ein Polizist dafür festnehmen, dass ich auf dem Bürgersteig Fahrrad fahre?

Hallo, liebe Gute-Frage Community,

Vorhin bin ich(m/15) mit 2 Freunden zum Fitness Studio mit dem Fahrrad gefahren. Der Weg dazu geht an einer viel befahrenen Straße mit engem Gehweg entlang. Ob es dort einen Fahrradweg gibt, weiß ich ehrlich gesagt nicht, da die Straße viel befahren ist und ich mich wohler auf dem Bürgersteig fühle, Fußgängern weiche ich immer aus, aber wahrscheinlich sollte ich trotzdem auf der Straße fahren, das sehe ich ein.

Zumindest sind ich und meine Freunde eigentlich hintereinander gefahren, ich bin mir jedoch nicht zu 100% sicher, als wir an einem Mann vorbei gefahren sind, fängt dieser an, mich anzuschreien, ob ich einen Zacken will oder so etwas (ich habe es nicht genau verstanden). Ich habe natürlich angehalten und sage ihm, dass wir hintereinander gefahren sind. Er blöfft mich an und fragt mich, ob ich wisse wer er ist (was ich natürlich mit nein beantwortet habe). Er meint er habe leider seinen Ausweis(weswegen ich vermute, dass er ein Polizist ist) nicht dabei aber er könnte mich eigentlich jetzt sofort mitnehmen. Ich habe mich entschuldigt und bin ruhig geblieben, während er mich weiter kurz weiter schimpft, er hat mir gesagt, dass ich mir das merken soll (Ich denke, ich soll mir merken, nicht auf dem Fußgängerweg zu fahren und/oder dass ich hinter meinen Freunden fahren soll). Dann bin ich weiter gefahren. Übrigens sind wir nicht kollidiert, ich bin an ihm vorbei gefahren und ich habe ihn nicht ansatzweise berührt.

Ich wollte zum einen fragen, ob er mich wirklich dafür zur Polizeiwache mitnehmen könnte, dass ich auf dem Fußgängerweg gefahren bin.

Außerdem wollte ich eine unabhängige Meinung zu dieser Interaktion hören. Auch wenn ich die Geschichte nur aus meiner Sicht beschreiben kann, seine Sicht wäre vermutlich anders, wie kann ich aber nicht sagen.

Der Mann war aber etwas "schäbiger" gekleidet, deswegen würde ich nicht ausschließen, dass er evtl. auf einem Drogentrip war, er hat sich zwar nüchtern und normal angehört aber sicher kann man sich nie sein.

Danke an jeden, der die Frage bis hier hin gelesen hat. Ich freue mich auf Antworten.

Liebe Grüße

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Mal angenommen es handelt sich tatsächlich um einen Polizisten. Dann müsste er, wenn du Zweifel an seiner Zugehörigkeit hast, eine Streife nachbestellen, die dann alles weitere übernimmt.

Wenn die Streife deine Identität nicht feststellen kann, kann sie dich auch auf die Dienststelle zur Identitätsfeststellung mitnehmen.

Die Verkehrsordnungswidrigkeit, die du hier begangen hättest wäre die 102100 im Tatbestandskatalog. Diese zieht ein Verwarnungsgeld von 55,00€ nach sich.

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Sonstiges

Das kommt drauf an. Generell mach ich Den ganzen Stall einmal die Woche Sommer und Winter. Die Klos mach ich im Winter und wenn es noch nicht so warm ist auch nur einmal die Woche. Wenn es dann wärmer wird zweimal die Woche. Wenn es ganz schlimm ist noch ein drittes mal.

Ich muss aber auch dazusagen, dass meine Kaninchen ziemlich viele Klos haben und sich das ganze so ganz gut verteilt, dass nirgendwo ewig viel liegt. Wenn sie nur ein/ zwei Klos hätten würde ich öfter misten.

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Es kann Fellwechsel sein. Aber da es nur auf der Stirn und im Genick ist, ist es eher unwahrscheinlich. Weil du geschrieben hast dass sie eher ängstlich ist, kannst du ja noch zwei Tage warten und wenn es nicht besser wird/am ganzen Körper anfängt (wie ein normaler Fellwechsel) zum Tierartzt gehen. Es sieht aber nicht total normal aus. Deshalb würde es sich schon lohne zum TA zu gehen ohne zu warten. Was du aber heute (oder vielleicht besser morgen) noch machen kannst, ist beim Tierartzt anrufen. Der hilft dir bestimmt auch weiter.

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Lass es lieber.

1. Kaninchen sind sehr revierbezogen.

2. Sie vertreiben andre Kaninchen auch gerne mal von ihrem Revier und das kann blutig enden.

3. Wenn ihr sie dauerhaft (ohne Trennung) zusammen lasst würde es vielleicht gehen

4. Revierwechsel bedeutet für Kaninchen stress.

5. Wenn deine Nachbarin ihre Ninchen mal in eurem Garten laufen lässt, wenn deine nicht dabei sind, ist es ok sollte aber nicht zu oft passieren. (Meine waren wärend wir im Urlaub waren auf mal bei einer Freundin meiner Mutter im Gehege mit drin und jede Gruppe hätte einen eigenen Stall. Immer eine dürfte ins Freilaufgehege, mittags wurde getauscht. Jede Gruppe hat dann erstmal angefangen das komplette Gehege umzumarkieren. Es ist aber nicht gut so Was zu machen. Das war damals aber der einzige Weg weil einer eine Bindehautenzündung hätte und man ihm eine Salbe ins Auge tun musste. Unsere Nachbarn haben nicht ganz soviel Kaninchen Erfahrung dass wir sie zuhause lassen konnten)

6. Ich schlage dir, wenn sie öfter mal im Garten hoppeln dürfen, eine generelle Sicherung gegen Katzen und Greifvögel vor.

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Meine Lieben das Trockenfutter auch und würden (fast) alles dafür machen. Deshalb finde ich es super um Tricks beizubringen. Wenn sie die Tricks dann ganz gut können, gibt es bei mir eine andere Belohnung. Gib das Trockenfutter aber nicht so oft und wenn nur ganz ganz wenig (Z.b. pro Tag 1-2 Pellets pro tier). Bei mir rennen sie aber nicht zur futterstelle, weil sie es ja immer nur in der früh kriegen und auch nur wenn sie einen guten Trick machen.

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