Hey,

Also zuersteinmal zum Eintrag selber. Kam es wirklich zum Gerichtsurteil oder wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt?

Das wäre weiter wichtig. Wenn du freigesprochen wurdest, hätte der Vermerk nämlich auch entfernt werden müssen.

Wenn das Verfahren jedoch nir eingestellt wurde, bleibt die Straftat ja trotzdem weiterhin bestehen, die Staatsanwaltschaft möchte sie nur nicht verfolgen. Begangen hast du sie dann aber trotzdem und kann somit nicht einfach gelöscht werden.

Ich persönlich bezweifle aber, dass es sich hierbei wirklich um einen Freispruch handelt, da BtM im Blut ja ganz leicht nachgewiesen werden kann, oder der Stoff, den du dabeihattest leicht als BtM nachgewiesen werden kann.

Wie wirst du das jetzt wieder los? Du gehst zu einer Polizeidienststelle deiner Wahl und beantragt erstmal die Akteneinsicht. Dann dauert das etwas und am Ende bekommst du einen Brief ob dir die Akteneinsicht gewährt wird oder eben nicht. (Meistens wird sie gewährt...) Und dann, kannst du die Löschung beantragen. Wenn das Verfahren wirklich nicht eingestellt wurde, sondern du freigesprochen wurdest, sollte das kein Problem sein. Ansonsten hilft meist nur abwarten und in der Zwischenzeit keine neuen Straftaten begehen, dann verschwindet der Vermerk nach einer Zeit von alleine wieder.

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Ja

Wenn eine Person vorläufig festgenommen wird, geschieht dies normalerweise nach §127 Absatz 2 und 4.

§ 127 Vorläufige Festnahme
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.

damit muss auch der §114b angewendet werden! In diesem steht im Absatz 2, dass der festgenommene eine Person ihres Vertrauens oder einen Angehörigen verständigen kann. Allerdings nur soweit die polizeilichen Ermittlungen nicht gefährdet werden!

§ 114b Belehrung des verhafteten Beschuldigten
(1) Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich und schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu belehren. Ist eine schriftliche Belehrung erkennbar nicht ausreichend, hat zudem eine mündliche Belehrung zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine schriftliche Belehrung nicht möglich ist; sie soll jedoch nachgeholt werden, sofern dies in zumutbarer Weise möglich ist. Der Erhalt der Belehrung ist durch den Beschuldigten schriftlich zu bestätigen oder von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in Gegenwart des Beschuldigten zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren.
(2) In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er
1.unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht vorzuführen ist, das ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu entscheiden hat,
2.das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen,
3.zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann,
4.jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann; dabei sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren; auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen,
4a.in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; dabei ist auf die mögliche Kostenfolge des § 465 hinzuweisen,
5.das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu verlangen,
6.einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird,
7.nach Maßgabe des § 147 Absatz 4 beantragen kann, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit er keinen Verteidiger hat, und
8.bei Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach Vorführung vor den zuständigen Richter
a)eine Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegen oder eine Haftprüfung (§ 117 Absatz 1 und 2) und eine mündliche Verhandlung (§ 118 Absatz 1 und 2) beantragen kann,
b)bei Unstatthaftigkeit der Beschwerde eine gerichtliche Entscheidung nach § 119 Absatz 5 beantragen kann und
c)gegen behördliche Entscheidungen und Maßnahmen im Untersuchungshaftvollzug eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a Absatz 1 beantragen kann.
Der Beschuldigte ist auf das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 hinzuweisen. Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, ist in einer ihm verständlichen Sprache darauf hinzuweisen, dass er nach Maßgabe des § 187 Absatz 1 bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann; ein hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter ist auf sein Wahlrecht nach § 186 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes hinzuweisen. Ein ausländischer Staatsangehöriger ist darüber zu belehren, dass er die Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen kann.
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(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden
§35/Va,VIII VStVO
1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
§38/I StVO

Was ich aber nicht verstehe: Warunm hast du das NEF-Fahrzeug nur aus dem Augenwinkel gesehen und nicht gehört. Vorallem für Fußgänger ist die Sirene, gut und rechtzeitg zu höhren. Somit hättest du entweweder schenller über die Straße gehen müssen, dich wieder umdrehen und zurückgehen oder erst gar nicht loslaufen dürfen.

Trotzdem muss natürlich wie in §35/VIII die öffentliche Sicherheit und Ordung auch bei einer Einsatzfahrt berücksichtigt werden. Das würde eine Verkehrsordnungswidrigkeit darstellen. Dein Verhalten aber auch, da du ja sofort freie Bahn zu schaffen hast. Also lass es am Besten einfach gut sein und schau nächstes mal besser auf den Verkehr.

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Anhänger ohne Zugfahrzeug abgestellt: seit März 2021?

Hallo alle zusammen,

Anhänger ohne Zugfahrzeug abgestellt: seit März 2021 bis heute - wohlgemerkt immer am selben Platz - eine "Fotogalerie" belegt das...

Das Ordnungsamt wurde längst informiert - der Anhänger steht immer da (einfach zweimal um den Block - oder etwas weiter - fahren und den Anhänger dann wieder für zwei Wochen auf der Straße abstellen).

Umparken

  • 3b StVO. Demnach darf der Anhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen am selben Ort abgestellt werden. Wer den Anhänger länger stehen lässt, muss mit einem Verwarngeld von 20 Euro rechnen.

Hier gilt gemäß § 12 Straßenverkehrsordnung, dass der Anhänger maximal 14 Tage lang am selben Platz stehen darf.

  • Umparken: auf einen anderen Platz stellen. „Es reicht nicht, einfach zweimal um den Block zu fahren und den Anhänger dann wieder für zwei Wochen auf der Straße abzustellen“, sagt Andreas Maurer, Professor für Verkehrsrecht an der Universität Mannheim.
  • Meine nächste Frage: ...Besonders, wenn sie mit Werbung versehen sind." - ist ein u. g. Schild eine Werbung? Wenn ja, ist es s. g. - quasi "versteckte Werbung" - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)?
  • Namen XXXX Anhänger - Centrum
  • Postadresse xxxxxxxxxxxxxx
  • Telefon-Nr. xxxxxxxxxxxxxx   

? Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Unlauterer Wettbewerb widerspricht dem Prinzip des freien Wettbewerbs durch Leistung und ist daher durch das UWG verboten (§ 3 UWG).?

O. g. Anhänger - Centrum habe ich kontaktiert: der Anhänger gehört einem Handwerker in unserer Nähe (Wohngebiet), der nicht nur 3b StVO missachtet...

Welche Ratschläge können Sie mir geben?

Vielen Dank im Voraus für Ihre / eure Unterstützung.

Grüße, Alex

P. S. Alle Kommentare von Anhängern-Halter - die sich "angegriffen" fühlen, weil sie dasselbe tun - werde ich ignorieren.

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Rechtlich, stellt das, wie du schon geschrieben hast, die o.g. Verkehrsordnungswidrigkeit dar. Da kann das Ordnungsamt/ die Polizei den Halter verwarnen. Aber selbst, wenn er das bezahlt etc. kann man sonst nichts tun, da dem Halter/ Fahrer das Parken auf öffentlichem Verkehrsgrund nicht verboten werden kann.

Solange der Anhänger ordnungsgemäß zugelassen ist, darf er auch auf öffentlichem Verkehrsgrund parken.

Bezüglich der Werbung kenne ich mich nicht aus, aber da, insbesondere Handwerker Fahrzeuge, oft mit Werbung foliert sind, stellt das, soweit ich weiß, kein Problem dar.

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Wie wurdest du verwarnt? Mittels Überweisungsträger/ OR-Code/ etc.?

Wenn die erforderlichen Informationen auf dem Zettel vorhanden sind, am besten gleich zahlen (es wird wahrscheinlich auch nur eine Verwarnung von nicht mehr als 55€) sein.

Ansonsten kann es, zumindest bei einer Verwarnung, sein, dass sich der Betrag um 28,50€ (die Auslagen und Gebühren) erhöht und das Ganze von einer Verwarnung zur Anzeige wird. Das passiert eben, wenn man innerhalb von 2-3 Wochen nach dem Tag der Verwarnung nicht bezahlt.

Wenn du dagegen sofort bezahlst, kommt normalerweise auch gar keine Post mehr, und das ganze ist sofort erledigt.

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Anscheinswaffen sind
1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

Somit schonmal keine Anscheinswaffe. Ich vermute mal, dass die nicht mal ein F im Fünfeck hat, sondern noch drunter von der Energie ist. Somit kannst du mit dem Teil rumlaufen und auch schießen etc.

Nur als Tipp, wenn es wirklich einen Polizeieinsatz geben sollte (Nicht alle Menschen erkennen das als Spielzeug, trotz Signalfarbe) dann das Ding auch auf den Boden legen und nicht mit den Worten "Ist doch nur ein Spielzeug" auf die Polizisten zulaufen! Das kann böse ins Auge gehen ;)

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Grundsätzlich gibt es bei Sportgeräten gibt es diesbezüglich Limitierungen (siehe Luftgewehr, andere Sportschützenwaffen)

Aber nicht beim Bogen. Das liegt daran, dass ein Bogen eben keine Schusswaffe ist. Somit kann es auch keine Limitierung geben.

Ein Bogen (egal ob Recurve, Compound, etc.) zählt nicht als Waffe im Sinne des Waffengesetzes!

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Ja, je nachdem mit wie viel Kraft zugeschlagen wurde und welche Stelle genau getroffen wurde, vor allem die Schläfe ist sehr empfindlich, kann das auf jeden Fall schlimmere Konsequenzen haben und auch zum Tod führen.

Aber natürlich kann auch nur der von dir beschriebene Fall eintreten.

Hier wäre ein Beispiel aus dem realen Leben: Da hat auch ein Schlag gegen den Kopf gereicht.

https://www.augsburg.tv/mediathek/video/toedlicher-schlag-am-koenigsplatz-gerichtsverfahren-startet/

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Welche freiwillige Polizei?

Das gibts nicht!

Ansonsten geht es darum, wo du das Ding her hast, mit 15 darf man das nämlich nicht legal kaufen, aber das weißt du bestimmt.

Vielleicht kommt noch was anderes, aber in erster Linie wird es ein Gespräch. Also geh da hin und bring es hinter dich. Wird schon nicht so schlimm werden.

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Als "Undercover Polizist" sind gewisse Straftaten gedeckt, die dann auch straffrei sind. (Beispielsweise darf Btm konsumiert werden, kleinere Schlägereien, etc.) Wie weit das ganze geht, weiß ich auch nicht genau, ein Tötungsdelikt selbst begehen, ist aber nicht gedeckt!

Die Straftatbestände sind natürlich trotzdem erfüllt, jedoch greift dann der Rechtfertigungsgrund, eben dieser Undercover Ermittlung, damit der Polizist eben straffrei bleibt.

Allerdings sollte er so einen Fall, wie oben mit dem Asylantenheim, vorher seinen Kollegen mitteilen, damit das Heim eben geräumt werden kann/ rechtzeitig die Polizei etc. eingreifen kann, damit eben keiner zu Schaden kommt.

Wenn er das in Uniform tun würde, wäre das natürlich nicht gedeckt. Dann würde er ganz normal für die Straftaten angezeigt werden, noch mit der Verschärfung, dass er die Straftaten (Körperverletzung, Sachbeschädigung, evtl. sogar ein Tötungsdelikt) im Amt begangen hat. (Diese Verschärfung gibt es beispielsweise bei der Körperverletzung. §340 StGB)

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Nur mal so als Tipp. Es gibt da so etwas das nennt sich Google. Da kann man seine Fragen eingeben und bekommt meistens auch eine schlaue Antwort. Wenn nur Schmarrn rauskommt, darf man hier gerne eine Frage schreiben. Ansonsten sollte man sich vielleicht mal das Ergebnis anschauen.

Wenn man seine Frage 1 zu 1 in Google eingibt, kommt unter anderem ein schöner Post, vom PP Unterfranken, der genau erklärt, was an so einem Polizeigürtel, in Bayern, alles so dran ist. Sogar mit Foto.

Also einfach mal selber arbeiten und recherchieren und nicht immer sofort andere fragen.

Vor allem solche Fragen, die sowieso keiner beantworten kann, der nicht selbst bei der Polizei ist.

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Du kannst die sogenannten Jedermannsrechte in Gebrauch nehmen. Diese sind in §127/II StPO zu finden.

Das ganze bedeutet, dass du eine Person solange festhalten darfst, bis die Polizei vor Ort ist. Voraussetzung ist, dass die Identität der Person nicht geklärt ist (ich heiße XY reicht da nicht, da muss dann schon der Personalausweis her), oder die Person der Flucht verdächtig ist (hier reicht auch schon ein Umschauen, dass kann man jedem immer andichten.). Außerdem muss die Person auf frischer Tat betroffen sein, also musst du, oder irgendeine andere Person, sie beobachtet haben, wie sie eine Straftat begangen hat. Sobald du sie hast, musst du ihr nur noch sagen, dass sie jetzt solange festgehalten wird, bis die Polizei da ist und fertig ist es.

Übrigens darfst du die Person dazu auch zum Beispiel mit einem Armbeugehebel fixieren etc.

Weiter darfst du natürlich, wenn die Straftat noch nicht beendet ist, eingreifen und auch Nothilfe, hier bei einer Vergewaltigung, leisten. Dazu darfst du auch zuschlagen etc.

Das wichtigste ist aber, dass du nicht verletzt wirst! Mach dich nicht zum Helden. Es bringt niemandem was, wenn du auch noch verletzt wirst. Am besten sammelst du ein paar andere Menschen zusammen und dann sprichst du die Person an/ haltet sie gemeinsam fest. Oder du beobachtest nur, merkst dir alles (Insbesondere die Beschreibung) und wartest dann auf die Polizei um ihr alles mitzuteilen. Du darfst natürlich auch Fotos machen, denn wie heißt es noch so schön? Ein Bild sagt mehr als tausend Worte. Außerdem spielt die Erinnerung einem gerne einen Streich und man kann sich später nicht mehr an die Farbe der Kleidung des Täters erinnern.

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Das ist tatsächlich super ekelig.

Aber in eine Straftat kommt man da nur schwer rein. Maximal Beleidigung.

Das könnte man Anzeigen. Du hast ja auch geschrieben, dass die Person es mittlerweile zugegeben hat und auch selber sauber gemacht hat.

Ich würde das jetzt erstmal gut sein lassen. Wenn das wiederholt auftritt, kannst du immernoch Schritte unternehmen.

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Du könntest dir überlegen ob du sie an der Kutsche arbeitest. Das geht im Schritt gut, ist durch das Ziehen gelektschonend und auch was neues, quasi als Kopfarbeit. Trotzdem müsste es euch leicht fallen, das zu erarbeiten, da ihr ja schon etwas mit der Doppellonge macht und das ja in die Richtung geht.

Aber du bräuchtest halt eine Kutsche, und die Athrose kann auch wetterbedingt schnell wieder schlechter werden, dann geht Kutsche fahren ja nicht mehr.

Ansonsten kannst du es mal mit Fahrradfahren oder Inlinerfahren versuchen. Aber davor halt lange im Schritt aufwärmen.

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Ja klar. Man kann zum Beispiel Tricks üben. Die können teilweise auch komplizierter sein.

Meine konnten beispielsweise Männchen, Drehen (in beide Richtungen) Hi-Five, Pfote geben, auf den Schoß springen und herkommen (gut das herkommen, hat vielleicht auch nur funktioniert, weil sie wussten, dass ich immer irgendwelche Leckerlis dabei habe und wenn es nur das Löwenzahnblatt von 1m neben dem Gehege war, obwohl sie mehr als genug Löwenzahn im Gehege hatten ;))

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Hi, ja klar geht das. Du kannst jeden Sand nehmen. Es gibt auch spezielle für Vögel etc. das ist aber eigentlich gar nicht nötig.

Was du nur schauen musst, ist ob die Buddelkiste dann als Toilette benutzt wird. Dann ist Sand eher schlecht, da man den nicht so gut saubermachen kann. Wenn du die Kaninchen im Haus hältst, hast du den Sand dann auch sehr schnell überall verteilt.

Deshalb bieten sich vor allem im Haus Papierschnipsel/Zeitungspapier oder Einstreu an (Achtung nicht, dass die gefressen werden!)

Aber auch Erde mögen Kaninchen ganz gerne. Die bleibt auch an Futter nicht so leicht hängen, dass vielleicht mal in den Sandbereich kommt.

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Nein das ist kein Filmfehler.

Mir würde im 2. Teil jetzt nur eine Situation einfallen,die du meinen könntest. Das wäre das Duell im Duellierklub.

Und benutzt Harry den Spruch Rictumsempra. Dieser ist auch als Kitzelfluch bekannt, da das Opfer so lange lachen muss, bis derZauver aufgehoben ist.

Sectumsempra lernt Harry erst im 6. Teil durch das ehemalige Zaubertrankbuch von Severus Snape kennen. Den dieser hat den Spruch in seiner Schulzeit erfunden und al Rand seines Zaubertrankbuchs notiert.

Nachtrag: Hab gerade deinen Kommentar mit dem Youtube Video gesehen. Dabei geht es nur um den Meme (seht ja in Klammern auch dran) ich habe da tatsächlich auch Sectumsempra verstanden und vermute, dass einfach das Sectumsempra aus dem 6. Teil genommen wurde (also nur derTon eben rausgeschmissen wurde...)

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