Fangen wir einmal mit dir an:
habe dem Dönermann auf Türkisch sinngemäß gesagt ich wäre vom Gesundheitsamt und wollte seinen Döner testen bzw. viel eher kontrollieren
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. - §132 StGB Amtsanmaßung
Nachdem der Geesundhwitsmitarbeiter ein öffentlichen Amt ist und du dieses unbefugt ausgeübt hast, ist der Tatbestand erfüllt.
das habe ich vor allem gemacht, da ich einen kostenlosen Döner wollte
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. - §263 StGB Betrug
Durch deine Begrüßung hast du ihm die falsche Tatsache vorgespiegelt, dass du ein Gesundheitsamtmitarbeiter wärst. Er hat dies geglaubt und ist dem Irrtum somit erlegen. (Deshalb ist es auch egal, ob man den Schwindel an der Sprache, Kleidung, etc. erkennen hätte können.) Indem er dir den Döner gegeben hat, fand eine Vermögensverfügung statt, die dann zu einer Vermögensschädigung des Dönermannes führte. Er hat ja schließlich kein Geld bekommen! Die Absicht dir einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen war auch da, du wolltest ja einen kostenlosen Döner und hast die Nummer nur deshalb durchgezogen. Der Tatbestand ist somit erfüllt.
aber dann kam plötzlich der Dönermann raus und drohte laut, dass er jetzt seine Verwandten anrufen wird, die mir sinngemäß dann eins Auswischen werden
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1. - §127/I StPO Jedermannsrecht Festnahme
Bis hier hast du schonmal zwei Straftaten begangen, siehe oben, und bei beiden bist du auf frischer Tat betroffen, da du sie ja direkt vor dem Dönermann begangen hast. Bei dir liegen jetzt beide Alternativen vor. Du bist der Flucht verdächtig, da du offensichtlich am Gehen bist und du hast deinen Namen nicht angegeben. Seine Verwandschaft braucht der Dönermann sicher nur als Hilfe, damit du nicht doch noch einen Fluchtversuch startest.
Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. - §241 StGB Bedrohung
Bedrohung liegt somit auch nicht vor, da der Dönermann nicht mit einer rechtswidrigen Tat, sondern mit der Festnahme durch jedermann gedroht hat. Und die ist rechtmäßig.
Danach rannte ich intuitiv weg, bin aber inmitten leider ausgerutscht (Beweis: Schürfwunde am Knie!), sodass mir mein Döner aus der Hand glitt und auf einen Fremden fiel
Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. - §223 StGB Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. - §229 fahrlässige Körperverletzung
Somit hast du dich der Festnahme durch jedermann entzogen. Außerdem wurde durch die Verletzung nicht durch den Dönermann zugefügt sondern durch deine eigene Ungeschicktheit. Da du ausgerutscht bist, war es nicht vorhersehbar, jedes Kind kann rennen ohne hinzufallen. Körperverletzung liegt deshalb nicht vor, diese muss aber für die fahrlässige Körperverletzung zumindest objektiv erfüllt sein! Der Tatbestand ist somit nicht erfüllt.
Wenigstens konnte ich noch vor ihm bzw. seinen gerufenen Schlägertrupp-Verwandten flüchten und bin jetzt nicht mehr in Nürnberg, jedoch habe ich wegen dieser Aktion Angst mich dort wieder blicken zu lassen
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. - §240 StGB Nötigung
Liegt hier auch nicht vor, aus den gleichen Gründen wie die Bedrohung oben.
Du hast hier ja eine schöne Geschichte erzählt. Bitte versuch den Dönermwnschen anzuzeigen, dann lernst du vielleicht auch was dabei!