Schweigepflicht in sozialen Berufen

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§ 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, 3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft, 4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist. 4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder 6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Amtsträger, 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, 4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, 5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder 6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. (2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat. (3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart. (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

garfield0383  13.09.2010, 15:32

Noch Fragen? Und dann gibts noch die Betriebsgeheimnisse.... Am besten alles Konkrete (Zahlen, Daten, Fakten und NAMEN) niemals in den Mund nehmen...

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AbisZ  13.09.2010, 15:34

Wow, da war jemand fleißig. Daumen hoch!!!

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FakeDeath  13.09.2010, 15:52
@AbisZ

Naja.. fleissig ist kopieren nun nicht gerade :D

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Ich krame den Threat mal erneut raus. Und zwar geht es darum, darf man in einem Beruf mit Schweigepflicht (in diesem Falle Erzieher), die alltaeglichen Begebenheiten in Wort und Schrift weiter tragen, sofern man eben keine Namen angibt?

Ich stelle mir das ungefaehr wie folgt vor. "Heute ist in meiner Einrichtung wieder folgendes passiert. Eines unserer Kinder hat dies und das und jenes gemacht. Mit diesem Kind haben wir schon laengere Zeit Probleme, usw."

Hier werden weder Namen genannt, noch die betreffende Einrichtung, noch irgend etwas anderes. Ist es somit legitim, oder nicht legitim, weil zum Beispiel ueber (einfache oder schwere) Weise herausgefunden werden kann, um wen oder was es sich handelt? Wie gestaltet sich das Ganze, wenn ich am Anfang sage, dass alle Personen und Begebenheiten frei erfunden sind? (Gut ich denke, damit kann mann sich nicht aus der Affaere ziehen) Gruss Stefan

Stelle Dir vor, Du bist der Patient oder der zu Betreuende. Was von dem, das der Dich umsorgende Helfer von dir weiß oder in Deinem Haushalt sieht, möchtest Du, dass weitererzählt wird? Möchtest Du, dass überall herumgetratscht wird, dass Du die und die Krankheiten hast, dass Du Schulden hast u.s.w.? Handle stets nach dem Grundsatz: Was Du nicht willst, dass man Dir antu', das füg' auch keinem anderen zu.

Wir hatten das im Studium gerade zufällig in "Gesundheitswissenschaften in der Sozialen Arbeit". Zu dem schon gesagten bleibt nichts mehr hinzuzufügen. Zum Glück wissen das manchmal die Klienten nicht, denn wenn die ne Strafanzeige stellen würden, würde so manchem Sozialarbeiter der A**** auf Grundeis laufen :o Achja, volle Akteneinsicht haben Klienten grundsätzlich auch....

Es gibt keine Schweigepflicht in sozialen Berufen. Nur bei Rechtsanwälten, Ärtzten etc. Was man wann, wen sagt, bleibt demjenigen überlassen, fder z.B. einen Jugendlichen betreut. Gesagt werden muss alles, was Leib oder Leben von Menschen bedroht ...

Keksfrau 
Fragesteller
 13.09.2010, 15:33

sorry, aber da muss ich Dir widersprechen. Es gibt sehr wohl auch in den Bereichen eine Schweigepflicht.

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Bellator  13.09.2010, 15:37
@Keksfrau

Kommt auf das Aufgabengebiet an ... in Heimen z.B. gibt es keine Schweigepflicht, sondern die Zusammenarbeit zwischen ErzieherInnen und Eltern + Ämtern ... was sollte da eine Schweigepflicht? ... stell Dir vor, das Jugendamt will wissen, wie es einem Kind geht und die Erzieher sagen, das sag ich nicht, weil ich Schweigepflicht habe?!? andere Bereiche können aber auch eine Schweigepflicht zur Grundvoraussetzung haben, hiervon ist nicht die Schweigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber in der Öffentlichkeit gemeint!

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heize  14.09.2010, 10:34
@Bellator

Ich arbeite im Bereich Sozialarbeit an Schulen und arbeite eng mit den Jugendämtern zusammen. Und natürlich haben wir eine Schweigepflicht! Wir können nicht einfach ohne Zustimmung der Eltern ins Jugendamt poltern oder Ärzte kontaktieren und locker drauflos quatschen. Deshalb pflegen die Jugendämter auch bei entsprechenden Hinweisen, die man "unter der Hand" preisgibt, die Teilnehmer ins Hilfeplangespräch einzubinden, denn dort kommen die Dinge ganz offiziell auf den Tisch. Falls Du Dir nicht sicher bist, ob Du in einem bestimmten Bereich "plaudern" darfst, kannst Du Dir ja vom Klienten eine Schweigepflichtsentbindung einholen, in der in Absprache festgehalten wird, mit wem Du Informationen austauschen darfst. Dann bist Du auf der sicheren Seite. Meistens sind (zumindest in meiner Arbeit) die Eltern überraschend offen und nehmen Deine Hilfe an und sind schnell bereit, mitzuarbeiten. Wenn nicht, kannst Du es entsprechend dokumentieren und an die zuständigen Stellen weitergeben, dass Du da jemanden hast, der nicht kooperativ ist. ;)

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