Schulautomaten abziehen?

3 Antworten

Also entgegen der anderen Antworten hier sehe ich keinen Diebstahl, aber eine ungerechtfertigte Bereicherung. Ich sehe keinen rechtlichen Ansatz für Diebstahl oder Betrug.


Anonym123452n 
Fragesteller
 21.05.2024, 13:16

Was denkst du soll ich machen?

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geheim007b  21.05.2024, 13:20
@Anonym123452n

ähm, auf jeden Fall es nicht mehr machen wäre ein Anfang. Oder am besten eben dem Automatenaufsteller darauf aufmerksam machen und das Geld zurück zahlen.

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neroren  21.05.2024, 13:18

Eine "ungerechtfertigte Bereicherung" zum Nachteil anderer kann zB Unterschlagung, Diebstahl o.ä darstellen.

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geheim007b  21.05.2024, 13:19
@neroren

hast du da konkrete quellen. Hab danach gesucht, aber nichts gefunden.

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ruhrgur  21.05.2024, 13:26

Auch der Missbrauch eines Automaten ist strafbar. Der Missbrauch eines Leistungsautomaten ist durch Erschleichen von Leistungen, der Missbrauch eines Warenautomaten durch Unterschlagung oder Diebstahl erfasst.

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Eckengucker  21.05.2024, 13:31

Wie sieht es mit Unterschlagung aus? Konkret Fundunterschlagung..... Das Geld gehört ihm nicht. Es besteht der Wille sich das fremde Eigentum anzueignen und zu behalten. Es ist jedermann klar, dass hier ein Fehler des Automaten vorliegt. Und es ist egal, ob das Geld nun verloren wurde oder aufgrund eines Fehlers automatisiert "auf die Straße ausgeworfen" wurde.

Ich gehe auch nicht davon aus, der Fehler absichtlich provoziert wurde, denn dann wären andere Straftatbestände zu prüfen. Würde der Schüler das nochmals machen, also den Fehler absichtlich provozieren, würde er fremden Gewahrsam willentlich brechen.

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ruhrgur  21.05.2024, 13:36
@Eckengucker

Unterschlagung würde ich hier auch annehmen. Und sofern der Fehler vorsätzlich erneut provoziert wird, liegt m. E. auch ein Diebstahl vor, da das Auszahlen des Geldes der Funktion eines Warenautomaten entspricht und der Besitzer in die Auszahlung von Geld, wie etwa Wechselgeld, nur unter der Voraussetzung eingewilligt hat, dass der Automat korrekt bedient wird (siehe bspw. OLG Celle, Urt. v. 06.05.1996 – 3 Ss 21/96).

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Informiere den Automatenaufsteller, dass da ein Fehler vorliegt. Vielleicht bekommst du eine Belohnung.