Rundfunkgebühren Befreiung?

2 Antworten

Hallo Memati38,

hier kannst Du nachlesen, ob Du Dich von dem Rundfunkbeitrag befreien lassen kannst, oder ob Du eine Ermäßigung beantragen kannst. Dies die offizielle Seite vom Rundfunkbeitragsservice, somit gehe ich davon aus, dass die Angaben dort auch aktuell sind:

https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/befreiung_oder_ermaessigung_beantragen/index_ger.html

Gruß, BigBee

Memati38 
Fragesteller
 27.09.2023, 16:05

Vielen lieben Dank

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Sie können sich von der Rund­funk­beitrags­pflicht befreien lassen, wenn Sie eine der folgen­den Sozial­leistun­gen erhal­ten:

  • Bürger­geld (früher Arbeits­losen­geld II oder Sozial­geld) ein­schließ­lich Leistun­gen nach § 22 Sozial­gesetz­buch (SGB) II - Be­freiungs­grund 403 b
  • Hilfe zum Lebens­unter­halt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundes­ve­rsorgungs­gesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d) Befreiungs­grund 401
  • Grund­sicherung im Alter und bei Erwerbs­min­derung (4. Kapitel SGB XII) Befreiungs­grund 402
  • Leistun­gen nach dem Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetz (BAföG), Berufs­aus­bildungs­beihilfe, Ausbildungs­geld nach §§ 122ff. SGB III, wenn die Empfänger nicht bei den Eltern wohnen Befreiungsgründe 405 a, b, c
  • Leistun­gen nach dem Asyl­bewerber­leistungs­gesetz Befreiungs­grund 404
  • Blinden­hilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG) - Befreiungs­grund 410
  • Pflege­geld nach landes­gesetz­lichen Vor­schriften (Landespflegegeldgesetze) - Befreiungs­grund 407
  • Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegs­opfer­für­sorge nach dem BVG Befreiungsgrund 407
  • Pflege­zulagen nach dem Lasten­ausgleichs­gesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1) - Befreiungs­grund 408

Befreien lassen können sich außer­dem:

  • Personen, denen wegen Pflege­bedürftigkeit ein Frei­betrag zuerkannt wird (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG) Befreiungsgrund 408
  • Voll­jährige, die im Rahmen einer Leistungs­gewährung in einer stationären Ein­richtung leben (§ 45 SGB VIII) - Befreiungs­grund 409
  • Sie er­halten keine der oben ge­nannten Sozial­leistungen, weil Ihre Ein­künfte die Be­darfs­grenze über­schreiten?
  • Dann können Sie eine Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht als be­sonderer Härte­fall be­antragen. Voraussetzung: Ihr Ein­kommen über­schreitet Ihren sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monat­lichen Rund­funk­beitrags von 18,36 Euro.
  • Sie ver­zichten auf eine der oben ge­nannten Sozial­leistungen, obwohl Sie einen An­spruch darauf haben?
  • Auch in diesem Fall können Sie eine Härte­fall­be­freiung be­antragen.
  • Voraussetzung: Eine Sozial­leistung wurde be­willigt und Sie haben bei der Sozial­be­hörde schrift­lich darauf ver­zichtet (§ 46 Abs. 1 SGB I). Neben dem Be­freiungs­antrag benötigt der Beitrags­service den Be­willi­gungs­be­scheid der Sozial­be­hörde und die Ver­zichts­er­klärung.
  • Sie studieren, sind jedoch vom BAföG-Bezug aus­ge­schlossen, weil sie sich beispiels­weise in einem Zweit­studium be­finden oder die Förde­rungs­höchst­dauer über­schritten haben? Unter Um­ständen kommt dann eine Härte­fall­be­freiung in Be­tracht.

https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/empfaenger_von_sozialleistungen/index_ger.html?highlight=befreiung.%20befreiung#:~:text=Befreiung%20von%20der%20Rundfunkbeitragspflicht%20%E2%80%93%20Ausnahmen&text=Dann%20k%C3%B6nnen%20Sie%20eine%20Befreiung,Rundfunkbeitrags%20von%2018%2C36%20Euro.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung