Rechte im Verein

2 Antworten

Grundsätzlich ist die Bestellung des Vorstandes jederzeit widerruflich (§27 Abs. 2 BGB), er kann also grundsätzlich jederzeit "abgewählt" werden.

Problematisch ist dabei "lediglich", dass alle Beschlussgegenstände, über die die Mitgliederversammlung beschließen soll bzw. will, bei der Berufung der Versammlung ("Einladung") angekündigt werden müssen, um wirksame Beschlüsse fassen zu können (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BGB), etwa in Form einer beigefügten Tagesordnung. Das gilt auch für den Widerruf der Bestellung des Vorstandes.

Die Tagesordnung aber wird von demjenigen Vereinsorgan beschlossen, welches für die Berufung der Mitgliederversammlung zuständig ist - und das ist, sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, der Vorstand.

Der Vorstand müsste also den Widerruf seiner Bestellung auf die Tagesordnung setzen. Welcher Vorstand aber möchte sich schon gerne abwählen lassen? Wer amtsmüde ist, der tritt zurück, das ist viel eleganter und weniger peinlich als eine Abwahl.

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Die entscheidende Frage ist also:

Wie kommt der Widerruf der Bestellung des Vorstandes auch gegen dessen Willen auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung?

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Antwort:

Wenn der Vorstand diesen Beschlussgegenstand nicht freiwillig auf die Tagesordnung setzt, dann muss er dazu gezwungen werden.

Dazu gibt es nur zwei Möglichkeiten:

1) Ein rechtzeitig eingereichter Antrag eines Mitgliedes.

Diese Möglichkeit funktioniert aber nur dann, wenn die Satzung dem Vorstand ausdrücklich vorschreibt, dass jeder eingehende Antrag auf die Tagesordnung zu setzen ist.

Das aber ist in den wenigsten Satzungen der Fall.

Oft steht dort nur:

"Anträge (zur Mitgliederversammlung) sind bis 4 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen."

Eine solche Bestimmung zwingt den Vorstand jedoch nicht dazu, irgendwelche Anträge der Mitglieder auch tatsächlich auf die Tagesordnung zu setzen.

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2) Die Berufung (der Mitgliederversammlung) auf Verlangen einer Minderheit (§ 37 BGB)

Dies ist die einzige mit Sicherheit funktionierende Möglichkeit, den Vorstand zu zwingen, einen Beschlussgegenstand (also etwa den Widerruf seiner Bestellung) auf die Tagesordnung einer Versammlung zu setzen.

§ 37 BGB beschreibt genau, wie dies abzulaufen hat.

Hier ein Link auf diese Vorschrift:

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http://www.dejure.org/gesetze/BGB/37.html

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Es ist ein zwar etwas langwieriges Verfahren, dafür aber führt es zum Ziel - wenn die Minderheit hinreichend groß ist. Das BGB lässt hierzu einen Anteil von 10% aller Mitglieder genügen, die Satzung kann eine andere Quote bestimmen. Bei euch sind es wohl 25%.

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Wenn aber, wie du schreibst, "ihr alle" den Vorstand abwählen wollt, dann dürfte diese Quote doch wohl kein Problem sein.

Woran also liegt es, dass ihr das "Misstrauensvotum" nicht bemühen wollt?

Die Bürokratie schlägt manchmal seltsame Wurzeln und diesen entkommen zu wollen führt hin und wieder vor Gericht. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und ist sie mit dessen Arbeit unzufrieden so wählt sie diesen wieder ab. Natürlich haben die anderen Ratgeber Recht, wenn sie auf Fristen hinweisen. Nur wo soll das hinführen, wenn vielleicht der Vorstand dann gegen die Vereinssatzung verstößt. Also sollte natürlich das demokratische Prinzip den Vorrang haben. Zunächst gibt es bei großem Unmut oder "Gefahr im verzuge" die Möglichkeit, die Einberufung" einer Mitgliederversammlung in einer angemessenen Frist (z.B. vier Wochen) zu verlangen. Lest dazu Eure Satzung, wie viele Mitglieder das fordern müssen. Das können manches Mal 10 Prozent sein, manches Mal 33. Ist keine Regelung dazu in Eurer Satzung gegeben, so kann ich nur darauf hinweisen, dass mabn in der Rechtssprechung hier zugunsten der Demokratie empfiehlt, schon bei 10 Prozent einem solchen Begehren zu entsprechend. Eure Satzung geht aber vor! Eine Wahlversammlung ist eine Mitgliederversammlung. So weit so gut. Nun muss in einer Wahl auch ein arbeitsfähiger Vorstzand hefunden werden. Daher sollte erst einmal in einer MV festgestellt werden, ob denn auch die Mehrheit der Mitglieder einen neuen Vorstand wählen will. Ist dies so, dann beschließt auch die MV eine vorzeitige Neuwahl und beauftragt den amtierenden Vorstand mit der Vorbereitung und Organisation. Laut Eurer Satzung lädt der Vorstand dann zur Wahl ein. Ein kleiner TIP von mir. Eine Abwahl durch Misstrauensvotum mit folgendem Interimsvorstand zur Vorbereitung eine ordentlichen neuwahl sollte die absolute Ausnahme bleiben und nur bei schweren Störungen zwuischen Vorstand und der Mehrheit der Mitgliederschaft angestrebt werden. Macht Euch das Leben nicht selbst schwer. Erfahrungsgemäß sind nicht immer gerade sehr viele Vereinsmitglieder bereit, auch ein Amt und damit Verantwortung und Arbeit auf sich zu nehmen.